Blog Serie #4 – ..der Entscheid ist eine Aufforderung zur Denunziation (4/9)

Eine 9-teilige Serie zum Thema Datenschutz und Privatsphäre von Sozialhilfeabhängigen in der Schweiz – aus der Prozessakte von Fritz Müller99.

Permalink b240123


 Mit Entscheid Bundesgericht vom 11.05.2015 (b240119) dürfen Sozialhilfebezüger in der Schweiz nicht wissen..
«..wie ein „Datenzugriff“ erfolgt noch wie die datensicherheitstechnischen Massnahmen zum Schutze der sensiblen Patientendaten umgesetzt werden»


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Quelle: via @TAP Schweiz, May 29, 2015 at 22:50PM

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Blog Serie #3 – ..keine Erwerbsarbeit, kein Stutz, nun auch kein Datenschutz (3/9)

Eine 9-teilige Serie zum Thema Datenschutz und Privatsphäre von Sozialhilfeabhängigen in der Schweiz – aus der Prozessakte von Fritz Müller99.

Permalink b240122


Mit Entscheid Bundesgericht vom 11.05.2015 (b240119) dürfen Sozialhilfebezüger in der Schweiz nicht wissen..
«..inwieweit ein Arzt der ärztlichen Schweigepflicht durch die Vollmacht entbunden wird und wie ein Datenaustausch (Form) vor sich geht»


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Quelle: via @TAP Schweiz, May 28, 2015 at 22:00PM

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Blog Serie #2 – ..Spitzelregime gegen Hilfsbedürftige (2/9)

Eine 9-teilige Serie zum Thema Datenschutz und Privatsphäre von Sozialhilfeabhängigen in der Schweiz – aus der Prozessakte von Fritz Müller99.

Permalink b240121
Mit Entscheid Bundesgericht vom 11.05.2015 (b240119), werden Datenschutzbestimmungen bei Sozialhilfebezügern in der Schweiz ausgehebelt, denn es..
«..erhalten mit der (Zwangs-) Unterzeichnung der Vollmacht legitim ~8’000 Spitalmitarbeitende Zugriff auf höchst sensible Patientendaten»


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Quelle: via @TAP Schweiz, May 27, 2015 at 21:40PM

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Blog Serie #1 – ..freie Bahn für die staatliche Bespitzelung (1/9)

Aus aktuellem Anlasse gibt es eine 9-teilige Serie zum Thema Datenschutz und Privatsphäre von Sozialhilfeabhängigen in der Schweiz – aus der Prozessakte von Fritz Müller99.

Zu Beginn möchte ich mich im Namen von Fritz Müller99 recht herzlich entschuldigen für das unerhörte Bundesgerichtsurteil, ausgesprochen am 11. Mai 2015 (b240119).
Permalink b240120

Fritz Müller99 hat sich eingesetzt;
„..dass in der Schweiz nicht Tür und Tor geöffnet werden, damit zukünftig..
..jedem kranken Schweizer die Sozialhilfe gestrichen werden kann
..der ärztlichen Schweigepflicht keine Achtung mehr zukommt
..Behörden ohne Befund der SUVA/IV rechtswidrige Verfügungen aussprechen dürfen, welche im Ermessensspielraum des jeweiligen Sozialamt Sachbearbeiters liegen
..Sozialhilfebeziehende auf eigene Kosten einen ärztlichen Befund (SUVA/IV) zwecks Beweiskraft ihrer Krankheit gegenüber den Behörden zu leisten haben“

Mit diesem Urteil wird die Privatsphäre von Sozialhilfeabhängigen vollumfänglich aufgehoben. Damit der Leser nicht mit einem umfangreichen Urteil sprichwörtlich erschlagen wird, werde ich euch die Kernaspekte, die einen direkten Einfluss haben im Alltag eines Schweizer Bürgers, der oder die auf staatliche Unterstützung angewiesen ist, häppchenweise in Form eines Bildes vorsetzen (s.u.).

Sein Einsatz hat Fritz Müller nicht nur mit seiner Gesundheit bezahlt, sondern auch mit unwiederbringlichen rund sFr. 50'000 Schweizer Franken, geliehenes Geld von anonymen Darlehensgebern, die sich gegen diese Behördenwillkür einsetzen. 




Zu den harten Fakten – aus der Blog Serie #1 (1/9):

Mit Entscheid Bundesgericht vom 11.05.2015 (b240119) dürfen Sozialhilfebezüger in der Schweiz..
«..das Widerrufsrecht (bis wann eine Vollmacht seine Gültigkeit hat) nicht auf der ihr vorgelegten Vollmacht geltend machen»


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Quelle: via @TAP Schweiz, May 27, 2015 at 21:00PM

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Was wäre wenn wieder ein Hartz-IV 100%-Sanktionierter stirbt

Ich habe die schmerzliche Pflicht, euch vom Hinschied von Fritz Müller99 (†50) Kenntnis zu geben.

Thema heute: Aus aktuellem Anlass (Text bis zum Ende lesen!)

Fritz Müller99 erlag in der Nacht auf den Donnerstag seiner Blutvergiftung (septischer Schock), hervorgerufen durch die Nichtbehandlung eines Zahnes. Die Sozialen Dienste der Stadt Bern haben die Behandlungskosten nicht übernehmen wollen und der Notfalldienst der Stadt Bern (Medphone) wollte deshalb keine Nothilfe leisten.

Fritz Müller99 hinterlässt uns sein Lebenswerk – ein bisher noch unbekannten Blog, der über seinen Tod hinaus automatisiert ab heute über einen Zeitraum von zwei Jahren einmal pro Woche seine Lebensgeschichte erzählt, dabei die Menschen beim Namen nennen wird, die seinen Tod zu verantworten haben.

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch 

Tief betroffen sprechen wir den engsten Freunden unser herzliches Beileid aus.

In lieber Erinnerung
Die Community

Auf expliziten Wunsch des Verstorbenen findet keine Trauerfeier statt.
Ich erinnere an die Verfügung vom 05.11.2011, erlassen und in Erwägung gezogen vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dass
„[...]eine Totesanzeige (b12010) nichts zur Sache beiträgt, sondern Sitte und Anstand verletzt [..] und mit einer Ordnungsbusse bis zu 3000 Franken bestraft werden kann[..]“
Als Tipp – den Behörden also nie seine eigene Todesanzeige schicken.

Was wäre wenn Fritz Müller99 nach 33 Stunden, nachdem er die Nothilfemeldung abgesetzt hat, diese Nacht auf den 21ten seiner unbehandelten Blutvergiftung wegen wirklich gestorben wäre?
Permalink b25051


Es gäbe ein kurzes und lautes Aufschreien seitens der Behörden und Medien. Die Staatsanwaltschaft (er)fände Vorwände, weshalb niemand zur Rechenschaft gezogen werden könne?


Und dann käme dieser Spruch;
„Was keiner geglaubt haben wird, was keiner gewusst haben konnte, was keiner geahnt haben durfte, das wird dann wieder das gewesen sein, was keiner gewollt haben wollte“ (Erich Fried)
Was bisher geschah: Der Eilantrag (19.05.2015 - 16:30, b25049) für die Übernahme der Krankheitskosten wurde beim Sozialamt Bern von mir im Auftrag von Fritz Müller99 eingereicht, der Antrag wurde wie erwartet unvollständig bearbeitet, war fehlerbehaftet und die notwendigen Rahmenbedingungen nicht geschaffen, so dass eine Notfallbehandlung am 20. Mai 2015 nicht hat stattfinden können.

Damit nun gleichfalls die Frage im Raum steht;
„[..]muss ein Hartz-IV (Nicht-Mehr-)Empfänger akute Zahnschmerzen in Kenntnis der Risiken tagein, tagaus «ertragen» und «aushalten» (bis zu seinem Tod)?“
Zahnschmerzen » Infektion » Blutvergiftung » Tod
Am Anfang steht immer eine lokale Infektion meist mit Bakterien. Von diesem Krankheitsherd zum Beispiel an einer Zahnwurzel (=Infektionsquelle) breiten sich die Erreger und ihre Gifte über die Blutbahn in den gesamten Körper aus.

Pro Jahr sterben in Deutschland mehr als 50.000 Deutsche an Sepsis (15'000 Menschen in der Schweiz, endet in jedem dritten Fall tödlich), Sepsis ist somit die dritthäufigste Todesursache.

Ähnlich wie bei einem Schlaganfall oder einem Herzinfarkt spielt die verstreichende Zeit bis zur Notfallbehandlung eine entscheidende Rolle für das Überleben. Studien zeigen, dass im Falle eines septischen Schocks jede Stunde Zeitverzögerung bis zum Beginn der Therapie mit Antibiotika die Sterblichkeit um acht Prozent erhöht.

Zu eurer Beruhigung – Fritz Müller99 hat diese Nacht überlebt – eine weitere Nacht folgt. Eine spannende Annahme, dass Behörden offenbar davon ausgehen, dass Zahninfektionen von alleine heilen? Der Zeit-Ticker läuft weiter, die Gefahr, dass Fritz Müller99 die nächste Nacht nicht überleben wird, bleibt bestehen #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25051.html

Ähnliche Themen: Tod durch Leistungsentzug und die Verantwortung des Gesetzgebers.

Als Beweismittel per Mail an
To: g___@bern.ch; t___@medphone.ch
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 21. Mai 2015

Freundlichst

Anita Zerk

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @TAP Schweiz, May 21, 2015 at 04:00AM

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AW: Lebensgefahr Blutvergiftung – wie das Amt reagiert

Die Sozialen Dienste in Bern weichen von ihrem Standpunkt nicht ab, dass ein Antragsteller schwarz zu fahren habe, sprich – er oder sie solle auf unrechtmässige Weise vorgängig Fahrleistungen erschleichen – eine notfallmässige Intervention seitens der Ärzte könnte daraufhin zwar möglicherweise gemäss Angaben vom Sozialdienst Bern erfolgen, um das darauffolgende Strafverfahren hätte sich dann der Antragsteller selber zu kümmern. Im weiteren möchte das Amt erneut Behandlungskosten auf unrechtmässige Weise an externe Institutionen überwälzen, obschon das Sozialamt Bern ganz klar für Gesundheitskosten ihrer Klientel in vollem Umfange selber aufzukommen hat. Obschon die Schweizerische Beobachter Stiftung wie der Zieglerfonds sich schon oft zu diesem Thema, bzw. zu dieser Scheinproblematik geäussert haben.

Thema heute: Ein Notfall nach Vorstellung des Amts und die Antwort von Fritz Müller99 #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25050


Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
G___
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Bern, 20. Mai 2015



AW: Lebensgefahr Blutvergiftung – wie das Amt reagiert


Sehr geehrter Herr G____

Danke für die E-Mail Ihrer Institution vom 20.05.2015 - 15:14 Uhr.

Ich kann Ihnen im Auftrag von Fritz Müller99 wie folgt eine Antwort zukommen lassen. Fritz Müller99 orientiert sich bei der Umsetzung der Inanspruchnahme von Nothilfe weiterhin an der Rechtmässigkeit der Rahmenbedingungen, welche für die Schweiz gelten – er wird sich durch Sie nicht nötigen lassen und wird keine Straftat begehen, indem, wie von Ihnen unausgesprochen vorgeschlagen, er Fahrleistungen zu erschleichen hätte, damit er die Notfallbehandlung vornehmen lassen kann.

> Guten Tag Frau Zerk
>
> Ihre Anfrage um Kostengutsprache kann
> ich wie folgt beantworten.
>
> Herr Fritz Müller99 kann sich immer am Morgen
> (Montag bis Freitag) zwischen 7.45 und 8.45 im
> Inselspital in der Zahnklinik melden.
> Die Klinik befindet sich an der Freiburg-
> strasse 7. Zu den angegebenen Zeiten kann
> jede Peron ohne Termin erscheinen, Notfall-
> behandlungen werden dann gleich durchgeführt,
> dies ohne vorherige Kostengutsprache. Im
> Anschluss an die Notfallbehandlung kann für
> den Patienten ein Kostenvoranschlag für
> eine weitere Behandlung erstellt werden.
Besten Dank für diese Information, möchte gleichzeitig bemängeln, dass wir diese wichtige Information nicht zu einem früheren Zeitpunkt erhalten haben, unser jetziges Vorgehen somit auf falschen Annahmen beruhte. Könnten Sie diesbezüglich den Notfalldienst der Stadt Bern (+41 900 57 67 47, 1.98 CHF/Min) dahingehend über diese (Neu-) Regelung in Kenntnis setzen, dass die (Telefon-) Auskunft im Notfall die entsprechenden Informationen, wie von Ihnen vorgetragen, auch so an die Nothilfebeziehenden weitergegeben werden. Zwischenzeitlich, wie sie dem Zeit-Counter im Web entnehmen, über 25 Stunden seit der Erstmeldung verstrichen sind!


> Mit diesem Kostenvoranschlag können Sie sich
> an den Zieglerfonds wenden mit einem Antrag
> um Kostenübernahme. Die Adresse des Ziegler-
> fonds ist Predigergasse 5, Postfach 275
> 30000 7 Bern.
Nach der Behandlung müssten voraussichtlich (hoffentlich) keine weiteren Kosten entstehen. Anfragen an Dritte (unbeteiligte Institutionen) stellen zu müssen, damit diese ggf. (Krankheits-) Kosten übernehmen, sind unrechtmässig und somit für unseren vorliegenden Fall irrelevant.


> Wenn Herr Fritz Müller99 möchte, dass der Sozial-
> dienst eine allfällige Kostengutsprache prüft,
> muss er zwingend ein Gesuch um Sozialhilfe stellen.
> Dazu muss er sich an einem Nachmittag persönlich
> an der Schwarztorstrasse 71 (Mo-Do 14.00-16.30
> und Fr 14.00-15.30) melden.
Die Anmeldung wurde von Fritz Müller99 am 01.10.2009 gemacht. Eine erneute, bzw. zweite Anmeldung somit überflüssig. Es gelten u.a. die Vorbringungen aus b25033 – und müsste so von Ihrer Seite auch berücksichtigt werden – weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten bleiben.


> Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weiter-
> geholfen zu haben.
>
> Freundliche Grüsse
> i.A. G____


Ich möchte darauf hinweisen, dass ein weiteres Verschleppen des Verfahrens entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen kann, es für mich seit langem den Anschein erweckt, dass Ihre Handlungsweise gegen Sitte und Anstand verstossen, – und nichts zur Sache beitragen.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25050.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99

1 Exemplar (b25050) als Mail an g____@bern.ch (persönlich adressiert)
Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b25050 ist die Antragstellende Partei, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – die Antragstellende Partei sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Antrag auf Kostenübernahme Notfall Zahnarzt

Kein Zugang zum Gesundheitssystem bedeutet zwangsläufig, dass Menschen nur noch notfallmässig vom Zahnarzt behandelt werden. Sogar in dieser Situation verlangen die Ärzte vorgängig eine Kostengutsprache von Seite der Sozialen Dienste.

Thema heute: Seit Monaten leidet Fritz Müller99 unter schlimmen Zahnschmerzen – er kann seit Wochen nur noch auf der einen Seite essen, – und die Entzündung beim Kiefer sind so weit fortgeschritten, dass eine Blutvergiftung im Moment nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Antrag für die Übernahme der Krankheitskosten wird beim Sozialamt Bern notfallmässig am 19. Mai 2015 um 16:30 Uhr eingereicht #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz

Permalink b25049

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
G___
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 19. Mai 2015



Antrag auf Kostenübernahme Notfall Zahnarzt


Sehr geehrter Herr G____

1)
Damit Herr Fritz Müller99 notfallmässig beim Zahnarzt an Kiefer und Unterkiefer behandelt werden kann, wird vorgängig vom städtischen Notfalldienst (+41 900 57 67 47) von Ihrer Seite zwingend eine Bestätigung der Kostenübernahme verlangt. Aufgrund der akuten Symptome kann eine mögliche Blutvergiftung nicht ausgeschlossen werden.

2)
Von daher darf ich Sie bitten, die notwendigen Sofortmassnahmen heute in die Wege zu leiten (Fahrkarte, Kostenübernahme Behandlungskosten etc.) mit Rück- und Statusmeldung an mich.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25049.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99

1 Exemplar (b25049) als Mail an g____@bern.ch (persönlich adressiert)
Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b25049 ist die Antragstellende Partei, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – die Antragstellende Partei sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Untätigkeitsklage gegen das Schweizerische Bundesgericht

Das überlange Gerichtsverfahren (>3 bis ~5 Jahren) wird von Fritz Müller99 gerügt. Um den Prozess zu beschleunigen und da kein zureichender Grund vorliegt, was diese Zeitverzögerung gerechtfertigt, reicht der obdachlose Schweizer heute eine Untätigkeitsklage beim Schweizerischen Bundesgericht ein.

Das Thema heute folglich: Einreichen der Untätigkeitsklage im Zusammenhang mit der unrechtmässigen Einstellung von Sozialhilfeleistungen #tapschweiz #agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b240118

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger (l___@bger.admin.ch)
EINSCHREIBEN
Schweizerisches Bundesgericht
Frau Dr. jur. L____
Schweizerhofquai 6
6004 Luzern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch ; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; g____@bern.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz



Untätigkeitsklage in der zugelassenen Beschwerdesache in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit

für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Kläger -
gegen

Schweizerisches Bundesgericht, Frau Dr. jur. L____, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern
- Beklagte -
betreffend

Verfahrensverschleppung in der Hauptsache „Sozialhilfe, Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe“ – Entscheid Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014 – 999 99 999 SH


I. Rechtsbegehren und Antrag
1) Die Bescheidung der Beschwerdeeingabe vom 22.08.2014 beantragt wird und die Sache zu beschleunigen sei (Ziff. 8 bis 10, 14 und 15). Die Existenz des Klägers gefährdet ist, hier i.d.R. eine weitere Frist von 4 Wochen für die Bescheidung als angemessen erscheint. Der Kläger ein Recht darauf hat, dass die Beklagte in angemessener Frist entscheidet.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

2) Dem Antrag auf Verbeiständung stattgegeben wird, damit diese Eingabe nachgebessert werden kann. Die Nicht-Stattgebung hinreichend und glaubhaft zu begründen (Ziff. 16, 25 und 26).
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

3) Aufgrund der bis heute andauernden Verschleppungstaktik mit Datum ab 30.05.2013 (Ziff. 22) und früher darf gemutmasst werden (Abbildung 1), dringt der Kläger mit seiner NEE Beschwerde durch, bzw. teilweise durch, möglicherweise ein weiterer negativer Bescheid von Seite der kantonalen Instanz einhergeht, bei dem es im Anschluss erneut notwendig wird, das Bundesgericht anzurufen. Beantragt wird, sollte ein weiterer solcher „Verfahrensabschnitt“ festgestellt werden, somit von einer offensichtlichen Verfahrensverschleppungsabsicht auszugehen, dass die Ablehnung der Erhebung weiterer Beweise von Seite Bundesgericht in Erwägung zu ziehen wäre, damit das Verfahren zu einem baldigen Schluss gelangt (Abbildung 1).

4) Festzustellen sei – würde eine Verschleppungsabsicht festgestellt werden, ob möglicherweise ein Verstoss gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren vorliegt, und ob das in Artikel 13 EMRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt worden wäre – die Gerichtsbarkeit zu verhindern hat, durch Untätigkeit oder Verschleppungstaktik dem Kläger den Rechtsschutz zu nehmen.

5) Eine einstweilige Anordnung zu prüfen sei – da die Bearbeitung der Beschwerde vom 22.08.2014 zweifelsohne der besonderen Dringlichkeit unterliegt – ebenfalls eine erhebliche Aussicht besteht, dass die NEE Beschwerde durchdringen wird.

6) Dem Kläger, der unter den wirtschaftlichen Folgen dieser Verfahrensverzögerung an Hunger leidet, sich in der Zwischenzeit der Obdachlosigkeit ausgesetzt sieht, keinen bedürfnisgerechten Zugang zu einer Gesundheitsversorgung hat, mit den entsprechend eingetretenen gesundheitlichen Folge- und Dauerschäden – für die unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens ggf. eine Entschädigung in Aussicht zu stellen ist.

7) Dem Antrag auf Nothilfe stattgegeben wird (Ziff. 17 bis 20).

Beweismittel
- Beschwerde b24085, Ziff. 2 vom 22.08.2014, in den Akten



II. Formelles und Sachverhalt
8) Über die Beschwerde des Klägers, eingereicht beim Schweizerischen Bundesgericht am 22. August 2014 (b24085), wurde bis heute innerhalb der angemessenen Frist von 3 Monaten nicht entschieden (Abbildung 1). Kein Schreiben und kein zureichender Grund vorliegt, was diese Zeitverzögerung – die Überschreitung einer angemessenen Frist – rechtfertigen könnte und dies dem Kläger schriftlich mitgeteilt worden wäre.

Beweismittel
- Prozessverschleppung seitens des Gerichts – Fristen, Abbildung 1

Abbildung 1, „angemessene Frist“ von 3 Monaten
Abbildung 1, „angemessene Frist“ von 3 Monaten

9) Aus diesem Grund der Kläger die Bescheidung der Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit vom 22.08.2014 beantragt (Ziff. 1).



III. Zu den Rechtsbegehren
10) Durch den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 01.01.2013 bis heute der Kläger beschwert ist, der Kläger am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, der Kläger nach Art. 89 Abs. 1 lit. a und b BGG beschwerdelegitimiert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse hat an der Aufhebung des angefochtenen Urteils (b24084) vom 16. Juli 2014.

11) Die Beklagte am 18. März 2015 (b240111, Abs. 4) durch den Kläger darauf hingewiesen worden ist, dass unter Abwälzung der Kostenfolgen eine Untätigkeitsklage eingereicht werde, „[..]wenn der Zeitraum der gerichtlichen Sachprüfung inkl. ggf. Wideraufnahme der Leistungserbringung sich weiter in die Länge ziehen sollte[..]“.Trotzdem wurde ohne sachlichen Grund bislang nicht über die NEE Beschwerde entschieden.

Beweismittel
- b240111, Abs. 4 » tapschweiz.blogspot.ch/2015/03/b240111.html », in der Beilage

12) Wenn – wie hier vorliegend – überlange Gerichtsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers einerseits zu Entschädigungen, also zu kompensatorischen Massnahmen führen und andererseits die befassten Gerichte zu einer schnelleren Entscheidungsfindung veranlasst werden sollen (präventive Wirkung), dann liegt bei fortgesetzter Verzögerung des Verfahrens ein wenigstens dienstaufsichtlich zu massregelnder Rechtsungehorsam vor, der insbesondere dem richterlichen Amtseid widersprechen würde.

13) Als Ursache im Bereich der „Behördenorganisation“ anzugeben, kann kein zureichender Grund für die Überschreitung einer „angemessenen Frist“ vorgehalten werden.

14) Der Kläger darum bittet die NEE Beschwerde zu bearbeiten (Ziff. 1 und 9) – im Weiteren möchte die beschwerdeführende Partei über den Ausgang schnellstmöglich informieren werden, damit ggf. im Instanzenweg Untätigkeitsbeschwerde eingereicht, nötigenfalls Strafantrag wegen Rechtsbeugung, gestellt werden kann.

15) Der Kläger rügt die hier vorliegende Verfahrensdauer, die Einlegung einer Verzögerungsrüge die Voraussetzung dafür ist, im Falle überlanger Gerichtsverfahren oder strafrechtlicher Ermittlungsverfahren einen angemessenen Ausgleich überhaupt geltend machen zu können.

16) Der Kläger im Weiteren rügt, diese Eingabe ohne Verbeiständung machen zu müssen (Ziff. 2).

17) Vom Kläger gerügt wird, dass während des Verfahrens die betroffene Partei keine Nothilfe nach Art. 12 BV erhält – am 20.04.2015 sind es gesamthaft 658 Tage (Abbildung 1).

18) Dem Antrag auf Nothilfe stattgegeben wird (Ziff. 7) – vollumfänglich und ohne Einschränkung – ohne Wenn und Aber. Ggf. dem Kläger einen gangbaren Weg aufgezeigt wird, er offensichtlich selbständig sich nicht dazu in der Lage sieht, wie aus Sicht Bundesgericht der Kläger die Nothilfe beantragen könnte und diese real in Anspruch nehmen kann. Als Grundlage das Dossier des Klägers herangezogen werden kann – oder es können anderweitige glaubhaft gemachte Argumente vorgetragen werden. Das Bundesgericht als letzte verfügende und urteilende Instanz dem Antrag des Kläger die „aufschiebenden Wirkung“ stattzugeben, negiert hat – der Beklagten demnach eine Teil- oder ggf. Mitverantwortung hinsichtlich der Umsetzung von Art. 12 BV zukommt und die Beklagte diese Verantwortung wahrnehmen müsste.

Beweismittel
- b25029, Inanspruchnahme der Nothilfe » tapschweiz.blogspot.ch/2014/12/b25029.html

19) Wiederholt gerügt wird, dass dem Kläger das verfassungsmässige Recht auf ein selbstbestimmtes und menschenwürdiges Leben während der Verfahrenszeit nicht zusteht. Aus dem Prozessverlauf dem Kläger ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden ist.

20) Im Weiteren die gleichen vorgebrachten Rügen wie in der Hauptbeschwerde  vom 22. August 2014 (b24085) geltend gemacht werden.



IV. Zusammengefasst
21) Eine Frist von 3 Monaten als „angemessen“ angesehen werden kann. Der Kläger von der Beklagten über die allgemein geltenden „Fristenregelungen“ hätte informiert werden müssen (Ziff. 26) – das Gericht dies unterlassen hat, der Kläger – unvertreten und als rechtsunkundige Partei, – als sog. juristischer Laie in Unkenntnis dessen, wie diese Fristen zu handhaben sind – der Kläger nur vermuten kann, ab welchem Zeitpunkt die dreimonatige Frist läuft. Der Kläger annimmt, dass ab dem 20.01.2015 drei Monate zuzurechnen sind;
  • diese Frist von bis zu 3 Monaten nach Eingabe einer Beschwerde von der Gerichtsbarkeit regelmässig als angemessen angesehen wird
  • keine besonderen Umstände erkennen lässt, weshalb eine längere Fristgebung als gerechtfertigt erscheint
  • Umstände offenkundig nicht ersichtlich sind, so dass nun Klage geboten ist
  • diese Frist mit Datum von heute, 20.04.2015 abläuft

22) Wenn davon ausgegangen wird, dass im Bundesgerichtsurteil vom 29.07.2013 im Kernsatz der gesundheitlich Aspekt erwähnt worden ist (b20037, Ziff. 4.5, S.11), also dieser Punkt allen Parteien bekannt war, vom Anwalt des Klägers der Tatbestand in seiner Beschwerdeschrift vom 26.11.2012 (b20010) entsprechend gerügt worden ist mit Zitat; „[..]weiter ist der BF auf spezielle orthopädische Schuhe angewiesen. Ohne diese ist es ihm nicht möglich, einen TAP-Einsatz zu leisten. Dies wurde durch die Vorinstanz lediglich mangelhaft und unvollständig behandelt.[..]“, dass diesem Aspekt im Prozessverlauf ungenügend Achtung entgegengebracht worden ist, dann stellt sich berechtigt die Frage, ob diese in dieser Beschwerde gerügten „drei Monate“ eine wesentliche Relevanz bezogen auf die gesamte Prozessdauer hat. Aus diesem Sichtwinkel die unterstellte Verschleppungsabsicht erhärtet wird (Ziff. 1 bis 6). Heute schreiben wir das Jahr 2015, die Beschwerdeschrift des Anwalts des Klägers stammt aus dem Jahr 2012 – somit bis heute rund drei Jahre vergangen sind. Werden die Zeit- und Möglichkeitsparameter aus Ziff. 3 hinzugerechnet – werden diese Parameter nicht verändert, wovon mit ziemlicher Sicherheit auszugehen ist, so muss mit einem voraussichtlichen abschliessenden Prozess Ende per zirka 2017 gerechnet werden. Dass die Grundrechte des Klägers während des Zeitraums dieser gerechneten fünf Jahre in allen Belangen beschnitten werden, kann heute weder jemand glaubhaft bestreiten, noch ist diese Tatsache von der Hand zu weisen. Der Antrag Nummer 4 aus diesen Überlegungen heraus entstanden ist.

Beweismittel
- Urteil Bundesgericht vom 29.07.2013, in den Akten
- Subsidiäre Verfassungsbeschwerde (b20010), in den Akten



V. Nachtrag
23) Das Bundesgericht den Kläger am 18.03.2015 darauf hingewiesen hat (b240117), dass einige seiner Eingaben ohne Originalunterschrift eingegangen seien. Hierzu bezieht der Kläger wie folgt Stellung.

24) Aufgrund seiner Mittellosigkeit wird der Kläger, da er sich das Briefporto nicht leisten kann, zukünftig einzelne Dossiers „sammeln“, diese Briefe in einem Couvert, frankiert, – und mit Originalunterschrift versehen, dem Bundesgericht zukommen lassen, sofern sich Spender oder Darlehensgeberinnen dafür finden lassen.

Beweismittel
- Schreiben vom 18.03.2015 – Originalunterschrift (b240117), in den Akten
- Abmahnung mit Originalunterschrift vom 18.03.2015 (b240111), in der Beilage
- Die anonymisierte Version dieser Untätigkeitsklage in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit nachzulesen ist – wird u. a. an die Verteiler der verschiedenen Organisationen verschickt, die sich für die Menschenrechte und soziale Sicherheit in der Schweiz einsetzen. Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch.



VI. Rechtswirkung
25) Der Kläger, obschon wiederholt beantragt, (voraussichtlich) keinen Rechtsbeistand zugesprochen erhält. Inhaltliche Aspekte von einem Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, der sich in formellen Belangen nicht auskennt. Der Kläger unerfahren ist in der Prozessführung, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise unkonventionell, holprig oder fehlerbehaftet sind, ist der Kläger für diese Formulierungsfehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen. Entscheidungen, welche u. a. in die Verelendung oder zum Tod führen. Insbesondere sei dem Kläger für Formulierungen nicht haftbar zu machen, die ehrverletzenden Charakter haben könnten. Davon ausgeschlossen sind ggf. Falschaussagen seitens des Klägers. Für formelle Fehler wird um Nachsicht gebeten. Der Kläger daher das Gericht darum ersucht, falls notwendig, um die Möglichkeit der Nachbesserung (Ziff. 26).

26) Die Gerichtsbarkeit die Verbeiständung des Klägers bis heute negiert – damit dem Kläger kein Nachteil entsteht, die Frage berechtigt erscheint, die Beklagte in die Pflicht zu stellen, sämtliche notwendigen Informationen zum Prozessgeschehen und darüber hinaus vorgängig und fristgerecht dem Kläger mitzuteilen. Informationen und Vorgänge juristischer Art der Kläger als Laie nicht kennen kann.

27) Im Weiteren der Kläger das Gericht darum ersucht, den Eingang dieser Untätigkeitsklage zu bestätigen.

Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren (Ziff. 1 bis 7) hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheisung ersucht.

Publiziert unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/04/b240118.html

- mit Vorbehalt -
- weitere Beweismittel bleiben ausdrücklich vorbehalten -

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

Dreifach

Als Mailkopie an l___@bger.admin.ch (persönlich adressiert)
Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b240118 ist der Kläger, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Kläger sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Agenda 2010 Enthüllungen, BGE und Menschenwürde

Die Agenda 2010 Enthüllungen – ab 2015 als Live-Ticker via @agenda2010leaks. Against Consoring on Freedom of Speech. Quasi gleichzusetzen mit «TheIntercept_v2.0» – the Snowden Leaks. Gegen Zensur! Lasst nicht zu, dass Vorgänge zu den schwerwiegenden völker- und menschenrechtswidrigen Übergriffen unter den Teppich gekehrt werden. Von den Behörden mutmasslich geduldet, gefördert, begangen und gestützt (Agenda 2010, Hartz-IV, TAP Schweiz, Behördenwillkür..)!

Ins Leben gerufen wurden die Agenda 2010 Leaks von Sepiano, Kolessandra und meiner Wenigkeit, von mir (mit Pseudonym „Anita“) – ein kleines Team aus der Schweiz.

Der Seiteneinstieg – zum Hauptblog » http://agenda2010leaks.blogspot.com

Permalink b25049
Die Inhalts- und Systemverantwortlichen sind sich bewusst, dass mit technischen Problemen zu rechnen sein wird (Sperrung, Abmahnung, Google-API Change..). Es ist davon auszugehen, dass einige Nutzer und Nutzerinnen Schwierigkeiten haben, auf die Seiten und Mirrors von #agenda2010leaks zu gelangen (Proxy, Filterung, Zensur..). Es bleibt uns nichts anderes übrig, als einfach mal zu beginnen und zu schauen, wie sich das Ganze entwickeln wird.

Die Idee – „das BGE“ und die Abschaffung der „Agenda2010“, dafür braucht es handfeste Rechtfertigungsgründe. «Agenda 2010 Leaks» mit Hashtag #agenda2010leaks wird sich auf Enthüllungen auf Basis der bestehenden Berichte im Netz konzentrieren (Opfer der Agenda 2010, Berichte über Menschen, die sich der Volksverhetzung schuldig machen, Jobcenter Enthüllungen, Menschenrechtsverletzungen, Schinderslisten..). Mit Ziel, der „BGE Idee“ Nachdruck zu verleihen.

«#agenda2010leaks» ist wie ein Magnet zu verstehen. Es zieht alle „Hartz-IV“, „Agenda 2010“ und ähnliche Themen auf sich – vereint diese Informationen an einer Stelle, verteilt (spiegelt) diese Inhalte gleichzeitig über's ganze Netz – automatisch – und macht sie für alle Interessierten zugänglich. Damit vom „Volk“ daraus eine Wertschöpfung geschaffen wird (geschaffen werden könnte).

Mit Ziel – dass unsere Kinder (weltweit) nicht mehr an der Armutsgrenze und von Sozialhilfe leben müssen, Tafeln überflüssig werden, das reiche, innere Potential der Menschen endlich genutzt werden kann.

Weg mit der #Agenda2010 und allem, was dem Grundrechtscharakter der Menschenwürde entgegensteht.

Den BGE Generationen gewidmet.

Der TAP Schweiz Blog für die unzensierte Kommunikation zwischen einem Sozialhilfeempfänger und dem Sozialamt Bern und Ämter reserviert bleibt – nur ausnahmsweise die Aufschaltung von #agenda2010leaks hier bekannt gegeben wird.

Den Unterstützern – vielen Dank an die vielen Blogger und Aktivistinnen die wir namentlich nicht aufführen. Die Wertschätzung ihrer Arbeiten kommt von unserer Seite dann zum Ausdruck, wenn wir euer Gedankengut via Yahoo Pipe ins „Agenda2010Leaks-System“ einspeisen. Wir entschuldigen uns dafür, dass wir nicht jeden Blog berücksichtigen können, uns die „Selektion“ oft sehr schwer fällt. Wer neue RSS Feeds eingeben möchte – gerne nehmen wir den Vorschlag entgegen! Zögere nicht, dein „Geheimtipp“ uns mitzuteilen [Vorschlag einsenden].

Hilfestellung – wir freuen uns auf jede Unterstützung! Kontaktiere Sepiano via @Anita Zerk.



Freundlichst

Anita Zerk


Wie die Pipe im Hintergrund funktioniert