Untätigkeitsklage gegen das Schweizerische Bundesgericht

Das überlange Gerichtsverfahren (>3 bis ~5 Jahren) wird von Fritz Müller99 gerügt. Um den Prozess zu beschleunigen und da kein zureichender Grund vorliegt, was diese Zeitverzögerung gerechtfertigt, reicht der obdachlose Schweizer heute eine Untätigkeitsklage beim Schweizerischen Bundesgericht ein.

Das Thema heute folglich: Einreichen der Untätigkeitsklage im Zusammenhang mit der unrechtmässigen Einstellung von Sozialhilfeleistungen #tapschweiz #agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b240118

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger (l___@bger.admin.ch)
EINSCHREIBEN
Schweizerisches Bundesgericht
Frau Dr. jur. L____
Schweizerhofquai 6
6004 Luzern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch ; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; g____@bern.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz



Untätigkeitsklage in der zugelassenen Beschwerdesache in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit

für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Kläger -
gegen

Schweizerisches Bundesgericht, Frau Dr. jur. L____, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern
- Beklagte -
betreffend

Verfahrensverschleppung in der Hauptsache „Sozialhilfe, Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe“ – Entscheid Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014 – 999 99 999 SH


I. Rechtsbegehren und Antrag
1) Die Bescheidung der Beschwerdeeingabe vom 22.08.2014 beantragt wird und die Sache zu beschleunigen sei (Ziff. 8 bis 10, 14 und 15). Die Existenz des Klägers gefährdet ist, hier i.d.R. eine weitere Frist von 4 Wochen für die Bescheidung als angemessen erscheint. Der Kläger ein Recht darauf hat, dass die Beklagte in angemessener Frist entscheidet.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

2) Dem Antrag auf Verbeiständung stattgegeben wird, damit diese Eingabe nachgebessert werden kann. Die Nicht-Stattgebung hinreichend und glaubhaft zu begründen (Ziff. 16, 25 und 26).
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

3) Aufgrund der bis heute andauernden Verschleppungstaktik mit Datum ab 30.05.2013 (Ziff. 22) und früher darf gemutmasst werden (Abbildung 1), dringt der Kläger mit seiner NEE Beschwerde durch, bzw. teilweise durch, möglicherweise ein weiterer negativer Bescheid von Seite der kantonalen Instanz einhergeht, bei dem es im Anschluss erneut notwendig wird, das Bundesgericht anzurufen. Beantragt wird, sollte ein weiterer solcher „Verfahrensabschnitt“ festgestellt werden, somit von einer offensichtlichen Verfahrensverschleppungsabsicht auszugehen, dass die Ablehnung der Erhebung weiterer Beweise von Seite Bundesgericht in Erwägung zu ziehen wäre, damit das Verfahren zu einem baldigen Schluss gelangt (Abbildung 1).

4) Festzustellen sei – würde eine Verschleppungsabsicht festgestellt werden, ob möglicherweise ein Verstoss gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren vorliegt, und ob das in Artikel 13 EMRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt worden wäre – die Gerichtsbarkeit zu verhindern hat, durch Untätigkeit oder Verschleppungstaktik dem Kläger den Rechtsschutz zu nehmen.

5) Eine einstweilige Anordnung zu prüfen sei – da die Bearbeitung der Beschwerde vom 22.08.2014 zweifelsohne der besonderen Dringlichkeit unterliegt – ebenfalls eine erhebliche Aussicht besteht, dass die NEE Beschwerde durchdringen wird.

6) Dem Kläger, der unter den wirtschaftlichen Folgen dieser Verfahrensverzögerung an Hunger leidet, sich in der Zwischenzeit der Obdachlosigkeit ausgesetzt sieht, keinen bedürfnisgerechten Zugang zu einer Gesundheitsversorgung hat, mit den entsprechend eingetretenen gesundheitlichen Folge- und Dauerschäden – für die unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens ggf. eine Entschädigung in Aussicht zu stellen ist.

7) Dem Antrag auf Nothilfe stattgegeben wird (Ziff. 17 bis 20).

Beweismittel
- Beschwerde b24085, Ziff. 2 vom 22.08.2014, in den Akten



II. Formelles und Sachverhalt
8) Über die Beschwerde des Klägers, eingereicht beim Schweizerischen Bundesgericht am 22. August 2014 (b24085), wurde bis heute innerhalb der angemessenen Frist von 3 Monaten nicht entschieden (Abbildung 1). Kein Schreiben und kein zureichender Grund vorliegt, was diese Zeitverzögerung – die Überschreitung einer angemessenen Frist – rechtfertigen könnte und dies dem Kläger schriftlich mitgeteilt worden wäre.

Beweismittel
- Prozessverschleppung seitens des Gerichts – Fristen, Abbildung 1

Abbildung 1, „angemessene Frist“ von 3 Monaten
Abbildung 1, „angemessene Frist“ von 3 Monaten

9) Aus diesem Grund der Kläger die Bescheidung der Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit vom 22.08.2014 beantragt (Ziff. 1).



III. Zu den Rechtsbegehren
10) Durch den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 01.01.2013 bis heute der Kläger beschwert ist, der Kläger am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, der Kläger nach Art. 89 Abs. 1 lit. a und b BGG beschwerdelegitimiert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse hat an der Aufhebung des angefochtenen Urteils (b24084) vom 16. Juli 2014.

11) Die Beklagte am 18. März 2015 (b240111, Abs. 4) durch den Kläger darauf hingewiesen worden ist, dass unter Abwälzung der Kostenfolgen eine Untätigkeitsklage eingereicht werde, „[..]wenn der Zeitraum der gerichtlichen Sachprüfung inkl. ggf. Wideraufnahme der Leistungserbringung sich weiter in die Länge ziehen sollte[..]“.Trotzdem wurde ohne sachlichen Grund bislang nicht über die NEE Beschwerde entschieden.

Beweismittel
- b240111, Abs. 4 » tapschweiz.blogspot.ch/2015/03/b240111.html », in der Beilage

12) Wenn – wie hier vorliegend – überlange Gerichtsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers einerseits zu Entschädigungen, also zu kompensatorischen Massnahmen führen und andererseits die befassten Gerichte zu einer schnelleren Entscheidungsfindung veranlasst werden sollen (präventive Wirkung), dann liegt bei fortgesetzter Verzögerung des Verfahrens ein wenigstens dienstaufsichtlich zu massregelnder Rechtsungehorsam vor, der insbesondere dem richterlichen Amtseid widersprechen würde.

13) Als Ursache im Bereich der „Behördenorganisation“ anzugeben, kann kein zureichender Grund für die Überschreitung einer „angemessenen Frist“ vorgehalten werden.

14) Der Kläger darum bittet die NEE Beschwerde zu bearbeiten (Ziff. 1 und 9) – im Weiteren möchte die beschwerdeführende Partei über den Ausgang schnellstmöglich informieren werden, damit ggf. im Instanzenweg Untätigkeitsbeschwerde eingereicht, nötigenfalls Strafantrag wegen Rechtsbeugung, gestellt werden kann.

15) Der Kläger rügt die hier vorliegende Verfahrensdauer, die Einlegung einer Verzögerungsrüge die Voraussetzung dafür ist, im Falle überlanger Gerichtsverfahren oder strafrechtlicher Ermittlungsverfahren einen angemessenen Ausgleich überhaupt geltend machen zu können.

16) Der Kläger im Weiteren rügt, diese Eingabe ohne Verbeiständung machen zu müssen (Ziff. 2).

17) Vom Kläger gerügt wird, dass während des Verfahrens die betroffene Partei keine Nothilfe nach Art. 12 BV erhält – am 20.04.2015 sind es gesamthaft 658 Tage (Abbildung 1).

18) Dem Antrag auf Nothilfe stattgegeben wird (Ziff. 7) – vollumfänglich und ohne Einschränkung – ohne Wenn und Aber. Ggf. dem Kläger einen gangbaren Weg aufgezeigt wird, er offensichtlich selbständig sich nicht dazu in der Lage sieht, wie aus Sicht Bundesgericht der Kläger die Nothilfe beantragen könnte und diese real in Anspruch nehmen kann. Als Grundlage das Dossier des Klägers herangezogen werden kann – oder es können anderweitige glaubhaft gemachte Argumente vorgetragen werden. Das Bundesgericht als letzte verfügende und urteilende Instanz dem Antrag des Kläger die „aufschiebenden Wirkung“ stattzugeben, negiert hat – der Beklagten demnach eine Teil- oder ggf. Mitverantwortung hinsichtlich der Umsetzung von Art. 12 BV zukommt und die Beklagte diese Verantwortung wahrnehmen müsste.

Beweismittel
- b25029, Inanspruchnahme der Nothilfe » tapschweiz.blogspot.ch/2014/12/b25029.html

19) Wiederholt gerügt wird, dass dem Kläger das verfassungsmässige Recht auf ein selbstbestimmtes und menschenwürdiges Leben während der Verfahrenszeit nicht zusteht. Aus dem Prozessverlauf dem Kläger ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden ist.

20) Im Weiteren die gleichen vorgebrachten Rügen wie in der Hauptbeschwerde  vom 22. August 2014 (b24085) geltend gemacht werden.



IV. Zusammengefasst
21) Eine Frist von 3 Monaten als „angemessen“ angesehen werden kann. Der Kläger von der Beklagten über die allgemein geltenden „Fristenregelungen“ hätte informiert werden müssen (Ziff. 26) – das Gericht dies unterlassen hat, der Kläger – unvertreten und als rechtsunkundige Partei, – als sog. juristischer Laie in Unkenntnis dessen, wie diese Fristen zu handhaben sind – der Kläger nur vermuten kann, ab welchem Zeitpunkt die dreimonatige Frist läuft. Der Kläger annimmt, dass ab dem 20.01.2015 drei Monate zuzurechnen sind;
  • diese Frist von bis zu 3 Monaten nach Eingabe einer Beschwerde von der Gerichtsbarkeit regelmässig als angemessen angesehen wird
  • keine besonderen Umstände erkennen lässt, weshalb eine längere Fristgebung als gerechtfertigt erscheint
  • Umstände offenkundig nicht ersichtlich sind, so dass nun Klage geboten ist
  • diese Frist mit Datum von heute, 20.04.2015 abläuft

22) Wenn davon ausgegangen wird, dass im Bundesgerichtsurteil vom 29.07.2013 im Kernsatz der gesundheitlich Aspekt erwähnt worden ist (b20037, Ziff. 4.5, S.11), also dieser Punkt allen Parteien bekannt war, vom Anwalt des Klägers der Tatbestand in seiner Beschwerdeschrift vom 26.11.2012 (b20010) entsprechend gerügt worden ist mit Zitat; „[..]weiter ist der BF auf spezielle orthopädische Schuhe angewiesen. Ohne diese ist es ihm nicht möglich, einen TAP-Einsatz zu leisten. Dies wurde durch die Vorinstanz lediglich mangelhaft und unvollständig behandelt.[..]“, dass diesem Aspekt im Prozessverlauf ungenügend Achtung entgegengebracht worden ist, dann stellt sich berechtigt die Frage, ob diese in dieser Beschwerde gerügten „drei Monate“ eine wesentliche Relevanz bezogen auf die gesamte Prozessdauer hat. Aus diesem Sichtwinkel die unterstellte Verschleppungsabsicht erhärtet wird (Ziff. 1 bis 6). Heute schreiben wir das Jahr 2015, die Beschwerdeschrift des Anwalts des Klägers stammt aus dem Jahr 2012 – somit bis heute rund drei Jahre vergangen sind. Werden die Zeit- und Möglichkeitsparameter aus Ziff. 3 hinzugerechnet – werden diese Parameter nicht verändert, wovon mit ziemlicher Sicherheit auszugehen ist, so muss mit einem voraussichtlichen abschliessenden Prozess Ende per zirka 2017 gerechnet werden. Dass die Grundrechte des Klägers während des Zeitraums dieser gerechneten fünf Jahre in allen Belangen beschnitten werden, kann heute weder jemand glaubhaft bestreiten, noch ist diese Tatsache von der Hand zu weisen. Der Antrag Nummer 4 aus diesen Überlegungen heraus entstanden ist.

Beweismittel
- Urteil Bundesgericht vom 29.07.2013, in den Akten
- Subsidiäre Verfassungsbeschwerde (b20010), in den Akten



V. Nachtrag
23) Das Bundesgericht den Kläger am 18.03.2015 darauf hingewiesen hat (b240117), dass einige seiner Eingaben ohne Originalunterschrift eingegangen seien. Hierzu bezieht der Kläger wie folgt Stellung.

24) Aufgrund seiner Mittellosigkeit wird der Kläger, da er sich das Briefporto nicht leisten kann, zukünftig einzelne Dossiers „sammeln“, diese Briefe in einem Couvert, frankiert, – und mit Originalunterschrift versehen, dem Bundesgericht zukommen lassen, sofern sich Spender oder Darlehensgeberinnen dafür finden lassen.

Beweismittel
- Schreiben vom 18.03.2015 – Originalunterschrift (b240117), in den Akten
- Abmahnung mit Originalunterschrift vom 18.03.2015 (b240111), in der Beilage
- Die anonymisierte Version dieser Untätigkeitsklage in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit nachzulesen ist – wird u. a. an die Verteiler der verschiedenen Organisationen verschickt, die sich für die Menschenrechte und soziale Sicherheit in der Schweiz einsetzen. Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch.



VI. Rechtswirkung
25) Der Kläger, obschon wiederholt beantragt, (voraussichtlich) keinen Rechtsbeistand zugesprochen erhält. Inhaltliche Aspekte von einem Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, der sich in formellen Belangen nicht auskennt. Der Kläger unerfahren ist in der Prozessführung, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise unkonventionell, holprig oder fehlerbehaftet sind, ist der Kläger für diese Formulierungsfehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen. Entscheidungen, welche u. a. in die Verelendung oder zum Tod führen. Insbesondere sei dem Kläger für Formulierungen nicht haftbar zu machen, die ehrverletzenden Charakter haben könnten. Davon ausgeschlossen sind ggf. Falschaussagen seitens des Klägers. Für formelle Fehler wird um Nachsicht gebeten. Der Kläger daher das Gericht darum ersucht, falls notwendig, um die Möglichkeit der Nachbesserung (Ziff. 26).

26) Die Gerichtsbarkeit die Verbeiständung des Klägers bis heute negiert – damit dem Kläger kein Nachteil entsteht, die Frage berechtigt erscheint, die Beklagte in die Pflicht zu stellen, sämtliche notwendigen Informationen zum Prozessgeschehen und darüber hinaus vorgängig und fristgerecht dem Kläger mitzuteilen. Informationen und Vorgänge juristischer Art der Kläger als Laie nicht kennen kann.

27) Im Weiteren der Kläger das Gericht darum ersucht, den Eingang dieser Untätigkeitsklage zu bestätigen.

Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren (Ziff. 1 bis 7) hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheisung ersucht.

Publiziert unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/04/b240118.html

- mit Vorbehalt -
- weitere Beweismittel bleiben ausdrücklich vorbehalten -

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

Dreifach

Als Mailkopie an l___@bger.admin.ch (persönlich adressiert)
Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b240118 ist der Kläger, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Kläger sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.