Die farbige Welt der Jobcenter / Sozialämter – wenn Farben der Wahrheitsfindung dienen

Thema heute: Aufgrund des letzten Entscheids (b26007) der verfügenden Behörde müsste Fritz Müller99 ziemlich viele (Falsch-) Aussagen und fehlerhafte Feststellungen rügen – der Umfang der Beschwerdeschrift würde ungeahnte Dimensionen annehmen. Um sich kurz zu fassen, überlegt sich Fritz Müller99, im Entscheid die zu rügenden Textstellen farblich differenziert zu rügen – weshalb nicht? In Farben etwas zum Ausdruck bringen zu wollen – das Ergebnis lässt sich sehen!

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b26009

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (m___@justice.be.ch)
Einschreiben
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Herrn M____
Speichergasse 12
CH-3011 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 05. November 2015



Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheitund Verfassungsbeschwerde


für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 05.11.2015 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern

und

Regierungsstatthalteramt, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
- Beschwerdegegnerin -

betreffend

Einstellung der Sozialhilfe, Entzug der aufschiebenden Wirkung. Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 22. Juli 2015 in der Hauptsache – b26001


Sehr geehrter Herr M___

1) Der Beschwerde, gerichtet an L___, RSH (b26002), vom 28. August 2015 der BF nichts beizufügen hat, die eingereichte Beschwerde aus seiner Sicht vollständig und klar gegliedert ist, diese Haupteingabe vom 15. Juni 2015 (b25083) in Kombination mit der Eingabe vom 28. August 2015 (b26002) unter Einhaltung der Frist an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in unveränderter Form zur Prüfung und Entscheidfindung vorgelegt wird.

Beweismittel
Haupteingabe vom 15. Juni 2015 in der Hauptsache b250XX und b260XX (b25083)
Eingabe RSH vom 22.07.2015 (b26002)
- beizuziehen -

Die RSH Erwägungen vom 29.09.2015 (b26007) der BF im Nachtrag 1 Stellung bezieht, die Rügen farblich differenziert darstellt.
- in der Beilage -

Nachtrag 1

2) Der RSH Erwägung nicht gefolgt werden kann, wird von der RSH auf die wesentlichen Punkte keine Stellung bezogen – es sich bei diesem Entscheid mehr oder weniger um eine Zusammenfassung von „Ereignissen“ handelt. Farblich differenziert der BF diesen RSH Erwägungen widerspricht und diese umfangreich rügt.

3) Der BF den verfügenden Behörden eine annehmbare Frist gesetzt hat, um ihre Behauptungen gerichtsverwertbar zu belegen – diese Frist die verfügenden Behörden ohne Intervention haben verstreichen lassen, der BF am 04.11.2015 deshalb Strafanzeige eingereicht hat. Diese Anzeige (b26008) als einzubeziehendes Element in Bezug auf den Wahrheitsgehalt von RSH und EG Bern Angaben anzusehen ist.

Beweismittel
Entscheid RSH vom 29.09.2015, tapschweiz.blogspot.ch/2015/10/b26007.html (abgerufen am 05.11.2015), Rügen farblich differenziert (b26007), in der Beilage
Anzeige vom 04.11.2015 (b26008), in der Beilage


4) Es gelten im Weiteren die Anträge, Herleitungen und Begründungen aus b250XX und b260XX.

5) Dem Antrag stattzugeben sei, werden Gründe ermittelt und gefunden, die für das Verfahren als wichtig erachtet, die zum heutigen Zeitpunkt als noch unwichtig erachtet werden oder noch unbekannt sind, diese zu einem späteren Zeitpunkt eingegeben werden können.

6) Das Dossier hiermit vollständig sein müsste. Falls dem nicht so wäre, der BF jederzeit dazu bereit ist, weitere notwendige oder fehlende Unterlagen der VGKB zukommen zu lassen.
- mit Vorbehalt (!) -
- weitere Beweismittel /Begehren / Anträge ausdrücklich vorbehalten bleiben -

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/11/b26009.html (anonymisiert)

Die Beschwerde müsste somit hinreichend begründet sein und ersuche Sie höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheissung.

Unter Würdigung der Beweislage bitte ich Sie um Kenntnisnahme und danke Ihnen bestens für Ihre Bemühungen.

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.


Bern, 05. November 2015



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(Beschwerdeführer/Antragssteller/BF)

Dreifach

Als Mailkopie an: m___@justice.be.ch (persönlich adressiert)

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26009 ist der Geschädigte, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Geschädigte sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.


Beilagenverzeichnis

Dokumente / Akte
O ..b24061 Eingabe VGKB vom 04. Juni 2014
O ..b240102 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige I gegen die EG Bern vom 30.01.2015
O ..b240118 Untätigkeitsklage gegen SBG vom 20.04.2015
O ..b240119 Urteil SBG vom 11. Mai 2015
O ..b25002 Anmeldeantrag Nr. 1 vom 25. Februar 2014
O ..b25018 Anmeldeantrag Nr. 3 vom 15. Oktober 2014
O ..b25060 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige II gegen die EG Bern vom 29.05.2015
O ..b25067 Krankenkassenpolice 2015
O ..b25069 Vollmacht vom 08. Juni 2015
O ..b25073 EG Bern Anmeldeantrag „offiziell“ datiert ab 01. Juni 2015
O ..b25077 Weisung vom 08. Juni 2015
O ..b25078 Vollmacht vom 10. Juni 2015
O ..b25080 Verfügung vom 09. Juni 2015
O ..b25081 TAP Weisung vom 08/11.Juni 2015 und folgende
O ..b23012 Attest vom 19.06.2013
O ..b24034 Gutachten vom 06.02.2014
O ..b24037 Gutachten vom 04.03.2014
O ..b25083 Eingabe vom 15. Juni 2015 in der Hauptsache b250XX und b260XX
- beizuziehen oder online einzusehen -

O ..b250117 Anmeldung gegenzeichnen. Mail an Vertrauensärzte, 06.07.2015
O ..b250121/122 Ausstandsgrund/Terminvereinbarung bei den Vertrauensärzten
O ..b250127 Keine Auftragsvergabe. Info Z___ vom 17. Juli 2015
O ..b26001 Verfügung EG Bern vom 22. Juli 2015
O ..b26002 Eingabe RSH vom 22.07.2015 (in Kombination mit b25083)
O ..b26003 Wohnsitzbescheinigung Fritz Müller99, Gmd. WohnortX
O ..b26005 Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften vom 28.08.2015 (Vollmacht)
O ..b25097(b) Rechtl. Gehör vom 22. Juni 2015
O ..b27001 Erstanmeldung Sozialhilfe oder Antrag für Nothilfe
- beizuziehen oder online einzusehen -
Beilagen
O ..b26007 Verfügung RSH vom 29. September 2015 (als Kopie)
O ..b26007 Verfügung RSH vom 29. September 2015 (Rügen farblich differenziert)
O ..b26008 Anzeige vom 04.11.2015
O ..b26009 Dieses Schreiben


7)
Chronologische Reihenfolge Dossier b250XX, b260XX und b270XX als Beweissicherung für die Strafverfolgungsbehörde
Anonymisiert abruf- und einsehbar unter tapschweiz.blogspot.ch (in chronologischer Reihenfolge). Zur „b250xx“-Referenznummer (qr-code): – das „b250“ steht für den „prozessualen Vorgang“. Die Nummer „b250“ steht also für den aktuellen Vorgang. Die nachstehende Nummer __01 bis __82 und fort folgende, steht für die „Referenznummer“, bzw. Zuordnung des Dokument, – z. B. eine Mail, eine Verfügung, ein Urteil, ein Protokoll usf.

Zur Gewährleistung der Datenkonsistenz, die Protokolle und Dokumente auf weiteren Plattformen abgerufen werden können wie z.B. der „Agenda 2010 Leaks“ und „TAP Schweiz“ Plattformen. Ressourcen » agenda2010leaks.blogspot.com, agenda2010leaks.wordpress.com, tapschweiz.blogspot.ch, tapschweiz.wordpress.com, tapschweiz.tumblr.com, twitter.com/tapschweiz, facebook.com/tapschweiz, facebook.com/agenda2010leaks usf.

Abkürzungen und Pseudonyme
VB, verfügende Behörde (EG Bern, RSH, VGKB oder SBG)
VGKB, Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
EG Bern, Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt
RSH, Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
SHG, Sozialhilfegesetz
TAP, Testarbeitsplatz
SBG, Schweizerisches Bundesgericht
BF, Beschwerdeführer o. Antragssteller
Fritz Müller99, BF Pseudonym für öffentliche Publikation (anonymisiert)
Anita Zerk, anonyme Ghostwriterin u. (Mikro-) Darlehensgeberin u. genötigte Helferin
Amt, Mitarbeitende Sozialamt Bern
SIL, situationsbedingte Leistungen
[?], Platzhalter anstelle einer Fachbegrifflichkeit