Nothilfe? Was ist das? – Auch der Regierungsstatthalter Bern will damit nichts zu tun haben und delegiert die Aufgabe weiter ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Dass Sozialämter es sich offenbar erlauben können, Nothilfe wie normale Sozialhilfegesuche nicht anzunehmen, wurde im letzten Blogbeitrag deutlich.

Thema heute: Die Stellungnahme des Regierungsstatthalter vom 13.08.2015 gegenüber der VGKB (Verwaltungsgericht des Kantons Bern) zu dieser offenbar legitimen Handlungsweise, Menschen in der Schweiz auf diese Weise einfach so verhungern zu lassen.

Der Vorgang bzgl. der Nicht-Anhandnahme des Sozialhilfeantrages von Fritz Müller99 wurde akribisch von der ersten Minute an dokumentiert und Mithilfe der Richtervorlage von Ralph Boes als Beschwerde eingereicht, welche der VGKB in der Schweiz nun zur Entscheidfindung vorliegt.

Die Chronologie des Vorgangs nachlesbar bis und mit Zwischenverfügung VGKB vom 02.09.2015 (Stufe-II). Die kommenden Eingaben, Entscheide und Urteile laufend in diesem Blog nachzulesen.

Beschwerde an RSH (Richtervorlage) Entscheid RSH Beschwerde an VGKB Stellungnahme EG Bern Stellungnahme RSH Zwischenverfügung VGKB
vom 09.06.2015 vom 22.06.2015 vom 30.07.2015 vom 01.09.2015 vom 13.08.2015 vom 02.09.2015
Beschwerde an RSH vom 09.06.2015 (Richtervorlage) Entscheid RSH vom 22.06.2015 Beschwerde an VGKB vom 30.07.2015 Stellungnahme EG Bern vom 01.09.2015 Stellungnahme RSH vom 13.08.2015 Zwischenverfügung VGKB vom 02.09.2015
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Weitere, unnötige Schreiben, mit verbundenen enormen (Verwaltungs-) Kosten #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz

Permalink b250133

Absender (l____@jgk.be.ch)
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, L___, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

Empfänger (m___@justice.be.ch)
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
M___
Speichergasse 12
3011 Bern



Bern, 13. August 2015


Ihr Zeichen: 999 99 999 SH

Beschwerdesache Fritz Müller99 gegen EG Bern betreffend Sozialhilfe, Nichtanhandnahme, Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Verfügung 9. Juni 2015) (Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015; shbv 99/9999)


Sehr geehrter Herr Verwaltungsrichter

Mit Verfügung vom 3. August 2015 ersuchen Sie uns, bis zum 2. September 2015 die chronologisch geordneten Vorakten (gebunden und paginiert) einzureichen; es stehe uns frei, innert gleicher Frist eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen.

Nach Durchsicht der Beschwerdeschrift vom 30. Juli 2015 verzichten wir unter Verweis auf die Akten im Verfahren shbv 99/9999 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b250133.html

Freundliche Grüsse
Regierungsstatthalteramt (in Verantwortung von L___)

- 3-fach
- Akten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland shbv 99/9999 (pag. 1 bis 101) inkl. ein gelbes Mäppchen (Beschwerdebeilagen, nicht paginiert)