Die Nicht-Stellungnahme von Seite Verwaltungsgericht in Bezug auf die zurückzulegende Wegstrecke und in Bezug auf die überteuerte Fahrkarte

Abbildung 1
1) Das Verwaltungsgericht nimmt (vorerst) keine Stellungnahme zum aktuellen Verlauf bzgl. dem Thema Zugang Nothilfe, weder legt das überteuerte Ticket als Beweis zu den Akten des laufenden Verfahrens. Das passt – einerseits der aufschiebenden Wirkung nicht statt geben und wenn es aufgrund dieses Entscheides im gleichen Verfahren um Menschenrechtsbelange geht – keine Stellung beziehen. Weder wird diese Haltung formell im vorliegenden Schreiben (b25030) korrekt referenziert. Es ist nicht erkennbar, weshalb hierzu offenbar keine Stellung bezogen werden darf? Im Weiteren von meiner Seite nicht nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund keine weiteren Beweise zugelassen werden. Das überteuerte Ticket als Beweis – zeitgleich hat dieses Vorgehen der Behörde für die hilfesuchende Person zur Konsequenz, dass ihm seit 540 Tagen (siehe Abbildung 1, Stand 23.12.2014) keine Nothilfe zuteil wird. Diese persönliche Haltung der Verantwortlichen bekräftigt erneut, Sozialhilfe-Nicht-Empfänger, diese zur Not (indirekt) zu töten.

Zur Begründung der (indirekten) Tötung (Quelle: wir-klagen-an.de, 26. Juni 2014)
2) Immer mehr Menschen leiden nicht nur psychisch und physisch unter den Folgen der unsozialen Gesetzgebungen, sondern werden inzwischen sogar reihenweise in den Tod getrieben. Durch die offenkundig, immer härter werdenden Sanktionspraktiken der Sozialdienste in der Schweiz, werden immer mehr Menschen in die Existenznot und somit in die soziale Isolation verstossen, bis sie sich oft selbst und somit ihr Leben aufgeben. Gerade im Winter erfrieren Zwangsgeräumte auf den Strassen und Plätzen. Nicht nur Rentner und Schwerbehinderte zerbrechen an ihrer Entwurzelung durch Zwangsumzüge. Immer mehr Menschen sind zum Überleben auf Armutsküchen oder Essensreste aus Abfallbehältern angewiesen. Öffentlich zugängliche Mülleimer werden inzwischen im Minutentakt nach verwertbaren Dingen durchsucht. Immer häufiger kommt es bei (angedrohten) Zwangsräumungen zu Suiziden, in dem Betroffene vor oder bei der Räumung z.B. aus dem Fenster ihrer Wohnung springen oder sich (und ihre Familienangehörigen) erschiessen. Selbst völlig unbeteiligte Menschen kommen immer öfters ums Leben, weil sie unschuldige Opfer von Amokläufen werden. Durch die Herabsetzung und der oft kompletten Streichung des meist zu niedrigen Regelsatzes (finanzielle Sanktion) werden immer häufiger Sicherheitsstandards ausgehebelt, wodurch immer mehr Menschen durch (eigentlich vermeidbare) Haushalts-Unfälle ums Leben kommen. Viele Einzelschicksale der indirekten Tötung kann man u. a. der Internet-Seite www.die-opfer-der-agenda-2010.de ..entnehmen und damit die an den o. g. Verbrechen beteiligten Personen später nicht sagen können, sie hätten von nichts gewusst, entstehen, damit eine lückenlose Beweisführen gewährt bleibt, verschiedene Abmahn-Register (siehe Ziff. 3).

Ankündigung – Abmahn-Register Schweiz
3) Die barbarische Sanktion von Menschen verstösst gegen das Schweizerische Grundgesetz sowie der EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30, weswegen die Beteiligten rund um Fritz Müller99 gegen Dr. M____ und Verantwortliche rechtliche Schritte vorbehalten bleiben, inklusive finanzieller Entschädigungen für die gegenüber Fritz Müller99 mutmasslich gemeinschaftlich begangene Nötigung, der Erpressung und Körperverletzung sowie der Körperverletzung im Amt. Um ausserdem Entscheidungsträgern im Amt unentwegt an die Bürgerpflicht bezüglich der Wahrung der Menschenrechte zu erinnern, wird eine Abmahnungs-Serie demnächst im Abmahn-Register auf  tapschweiz.blogspot.ch und ggf. auch auf www.wir-klagen-an.de ..online gestellt. Im Weiteren wird auf die Remonstrationspflicht aufmerksam gemacht.

4) Das überteuerte Ticket beim Verwaltungsgericht ist jetzt „aktenkundig“. Die übergeordnete Instanz könnte die untergeordnete Instanz infolgedessen rügen oder zu einer sinngemässen Handlung veranlassen. Fritz Müller99 verfügt über keine Mittel, also werde ich als seine Ghostwriterin für ihn vor Weihnachten diese Libero-Mehrfahrtenkarte eingeschrieben auf dem Postweg an das Sozialamt Bern zurücksenden (b25031) mit der Bitte, dass dem obdachlosen Fritz Müller99 baldmöglichst doch eine „günstigere“ Fahrkarte zugestellt werde, die er sich auch leisten kann.

Vorbehalte
5) Fritz Müller99, bzw. die Beschwerdeführende Partei (nachfolgend BP genannt), obschon wiederholt beantragt, keinen Rechtsbeistand zugesprochen erhält. Inhaltliche Aspekte bis zum heutigen Zeitpunkt von Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, somit Menschen, die sich in formellen und juristischen Belangen nicht auskennen beteiligt sind. So auch die Ghostwriterin – unerfahren in der Prozessführung, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise unkonventionell, holprig oder fehlerbehaftet sind, ist die BP für diese Formulierungsfehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen. Entscheidungen, welche u. a. in die Verelendung führen können. Insbesondere sei die BP für Formulierungen (ggf. mit strafrechtlicher Relevanz) nicht haftbar zu machen, die ehrverletzenden Charakter haben könnten. Davon ausgeschlossen sind ggf. Falschaussagen seitens der BP. Für formelle Fehler wird beim Leser, bei der Leserin um Nachsicht gebeten #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25030
Absender (m___ @justice.be.ch)
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Herrn Dr. M____
Speichergasse 12
3011 Bern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
EINSCHREIBEN
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Bern, 4. Dezember 2014



Sehr geehrter Herr Fritz Mueller99

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 gelangen Sie (bzw. Frau Anita Zerk) an mich mit der Bitte um Stellungnahme zu Ihrer aktuellen Situation. Zudem stellen Sie mir eine Libero-Mehrfahrtenkarte zu.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz u. a. Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

Stellungnahmen zu Fragen ausserhalb hängiger Verfahren oder zu abgeschlossenen Verfahren kann das Verwaltungsgericht bzw. sein Präsident indessen keine abgeben.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/12/b25030.html

Mit der höflichen Bitte um Kenntnisnahme.
Freundliche Grüsse
Dr. M____

Beilage: Libero-Mehrfahrtenkarte retour