Nothilfe? Wozu? Der Mensch braucht doch nichts zum Leben – oder?

Sozialämter können es sich offenbar erlauben, bzw. es sich leisten, Nothilfe wie normale Sozialhilfegesuche nicht anzunehmen, dass der Staat auf diese Weise viel Geld sparen kann scheint offensichtlich.

Thema heute: Die Stellungnahme des Sozialamtes Bern vom 01.09.2015 gegenüber der VGKB (Verwaltungsgericht des Kantons Bern) zu dieser offenbar legitimen Handlungsweise, Menschen in der Schweiz auf diese Weise einfach so verhungern zu lassen.

Der Vorgang bzgl. der Nicht-Anhandnahme des Sozialhilfeantrages von Fritz Müller99 wurde akribisch von der ersten Minute an dokumentiert und Mithilfe der Richtervorlage von Ralph Boes als Beschwerde eingereicht, welche der VGKB in der Schweiz nun zur Entscheidfindung vorliegt.

Die Chronologie des Vorgangs nachlesbar bis und mit Zwischenverfügung VGKB vom 02.09.2015 (Stufe-II). Die kommenden Eingaben, Entscheide und Urteile laufend in diesem Blog nachzulesen.

Beschwerde an RSH (Richtervorlage) Entscheid RSH Beschwerde an VGKB Stellungnahme EG Bern Stellungnahme RSH Zwischenverfügung VGKB
vom 09.06.2015 vom 22.06.2015 vom 30.07.2015 vom 01.09.2015 vom 13.08.2015 vom 02.09.2015
Beschwerde an RSH vom 09.06.2015 (Richtervorlage) Entscheid RSH vom 22.06.2015 Beschwerde an VGKB vom 30.07.2015 Stellungnahme EG Bern vom 01.09.2015 Stellungnahme RSH vom 13.08.2015 Zwischenverfügung VGKB vom 02.09.2015
b25083 b250103 b250128 b250132 b250133 b250134

Weitere, unnötige Schreiben, mit verbundenen enormen (Verwaltungs-) Kosten #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250132

Absender (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern, G___ , Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern

Empfänger (m___@justice.be.ch)
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
M___
Speichergasse 12
3011 Bern



Bern, 01. September 2015


Beschwerdesache Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

999 99 999 SH
999.99.999.999
XXX/XXX

betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015 (shbv 99/9999)


Sehr geehrter Herr Verwaltungsrichter

Mit prozessleitender Verfügung vom 3. August 2015 setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern der Beschwerdegegnerin eine Frist bis 2. September 2015 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. Diese Frist wird mit Eingabe vorliegender Rechtsschrift unter heutigem Datum gewahrt.

Die Beschwerdegegnerin verweist auf den Entscheid vom 22. Juni 2015 des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland. Ausserdem weisen wir darauf hin, dass am 22. Juli 2015 (zugestellt am 30. Juli 2015) die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 31. Juli 2015 verfügt wurde. Der Beschwerdeführer erhob am 28. August 2015 auch gegen diese Verfügung Beschwerde (b26002) beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b250132.html

Freundliche Grüsse
Rechtsdienst Sozialamt (in Verantwortung von G___)

Dreifach

Kopie:
- Sozialdienst
- Rechtsdienst

Das Sozialamt Bern wird sich erneut zur aktuellen (Not-) Situation äussern und Stellung beziehen müssen – aufgrund der Verfügung Regierungsstatthalter vom 01.09.2015

Thema heute: Nachdem Fritz Müller99 aufgrund der Richtervorlage von Ralph Boes beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (Stufe-I) eine Beschwerde (b26002, b25083) bzgl. der Einstellung der Sozialhilfe und Entzug der aufschiebenden Wirkung eingereicht hat, wird das Sozialamt mit Frist per 22.11.2015 sich dazu rechtfertigen „dürfen“.

Immerhin umfasst die Beschwerde (b25083) um die 100 Seiten – Ralph Boes und sein Team haben sich unglaublich viel Mühe gegeben und wir konnten auf dieser Arbeit aufbauen. Hiermit ich mich beim Powerteam von Ralph erneut bedanken möchte!

Ein weiteres, unnötiges Schreiben, mit verbundenen enormen (Verwaltungs-) Kosten. Wer kann ungefähr abschätzen, welche Menschen in einen solchen „Prozess“ mit einbezogen werden und wie viel diese Beschwerdeschrift die Gemeinschaft letzten Endes gekostet haben wird, sobald das Dossier geschlossen worden ist #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz


Permalink b26006
Absender (l____@jgk.be.ch)
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern



Bern, 01. September 2015


Beschwerdesache

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Beschwerdeführer
gegen

Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin

Einstellung der Sozialhilfe, Entzug der aufschiebenden Wirkung (Verfügung vom 22. Juli 2015) sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. August 2015

Verfügung:

1. Von der Beschwerde vom 28. August 2015 (Postaufgabe: 28. August 2015) wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerdegegnerin wird ersucht, bis zum 11. September 2015 eine Stellungnahme (im Doppel) zur Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung einzureichen und bis zum 22. September 2015 eine Beschwerdeantwort (im Doppel) sowie die gesamten Vorakten einzureichen.

3. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
Information über das Beschwerdeverfahren beim Regierungsstatthalteramt
- Beschwerdegegnerin (A-Post Plus)
Beschwerde vom 28. August 2015 inkl. Beilagen (Kopie)

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b26006.html

Freundliche Grüsse
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
In Verantwortung von L___

Die Vergütung der KK Prämienverbilligung wird vom 01.08.2015 bis auf weiteres eingestellt

Thema heute: Fritz Müller99 als Obdachloser darf, bzw. muss/sollte alle zwei bis drei Monate einen Antrag auf Prämienverbilligung beim Amt für Sozialversicherungen stellen. Einem Hamsterrad ähnlich – staatlich Bedienstete dürfen auf diese Weise ihre Arbeit rechtfertigen indem sie repetitive Anträge einmal vergüten, kurz darauf wieder nicht mehr vergüten dürfen, ein paar Monate später den Antrag auf Prämienverbilligung wieder billigen – ich denke – eine spannende Tätigkeit – nicht?!

Ein weiteres, unnötiges Schreiben, mit unnötig verbundenen enormen (Verwaltungs-) Kosten #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz

Permalink b27005

Absender (a___@jgk.be.ch)
Amt für Sozialversicherungen, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern



Bern, 21. August 2015



Die Vergütung der Prämienverbilligung wird vom 01.08.2015 bis auf weiteres eingestellt
Korrigiertes Reineinkommen von weniger als Fr. 14'000.00


Sehr geehrter Herr Fritz Müller99

Ihr Anrecht auf Prämienverbilligung konnte nicht automatisch neu überprüft werden. Sie weisen in Ihrer Steuererklärung ein korrigiertes Reineinkommen von weniger als Fr. 14'000.00 aus. Die Vergütung der Prämienverbilligung wird daher eingestellt.

Sie haben die Möglichkeit die Überprufung Ihres Anrechts auf Prämienverbilligung zu beantragen. Verwenden Sie dazu das Formular A2, welches Sie auf unserer Internetseite www.be.ch/pvo finden.

Gerne senden wir Ihnen das Formular auf Anfrage auch per Post zu. Bitte beachten Sie, dass ein Antrag nur für das laufende Kalenderjahr eingereicht werden kann.

Grund für dieses Vorgehen ist eine seit Januar 2012 geltende Änderung in der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung (KKVV). Nicht verheiratete erwachsene Personen ohne eigene zur Familie zählende Kinder, welche in der Steuererklärung ein korrigiertes Reineinkommen von weniger als Fr. 14'000.00 ausweisen, müssen aufgrund der erwähnten Verordnungsanpassung einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen. Dadurch kann überprüft werden, ob sie in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil der betroffenen Personen anderweitig finanziell unterstützt wird (z.B. durch die Konkubinatspartnerin / den Konkubinatspartner) und die Steuerdaten somit nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben.

Allfällige durch Ihre Krankenkasse für die Zeit nach dem 01.08.2015 bereits gewährten Verbilligungsbeiträge werden Ihnen rückwirkend in Rechnung gestellt.

Für weitere Informationen beachten Sie das beigelegte Informationsblatt oder besuchen Sie uns auf unserer Internetseite www.be.ch/pvo.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b27005.html

Freundliche Grüsse
Amt für Sozialversicherungen

Sozialer Menschenrechtspreis 2015 – Ralph Boes, Menschenrechtsaktivist

Thema heute: Meiner Meinung nach sollte der soziale Menschenrechtspreis 2015 Ralph Boes aus Berlin erhalten!

Achtung, bitte #Ralph_Boes nicht mehr für den sozialen Menschenrechtspreis 2015 vorschlagen (!), denn gem. Zitat;
"(..) Herrn Ralph Boes wurde von der Eberhard-Schultz-Stiftung als Bewerber aufgenommen. Nun liegt es an der Jury, den  Preisträger oder die Preisträgerin für 2015 auszuwählen.

Die Eberhard-Schultz-Stiftung bittet die Online-Community von weiteren Ralph Boes Vorschlags-Zusendungen für 2015 abzusehen (..)"
Zur Ausschreibung 2015 (s.u.) [Vorlage editieren]




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Ausschreibung „Sozialer Menschenrechtspreis 2015“



Unsere Stiftung wird im Jahr 2015 wieder Einzelpersonen, Vereine, Projekte, Organisationen oder Unternehmen mit dem „Sozialen Menschenrechtspreis“ auszeichnen, die sich um die sozialen Menschenrechte verdient gemacht haben. Der Preis ist mit 5.000 € dotiert.


Damit will unsere im Jahr 2011 gegründete Stiftung helfen, die bereits von der UNO festgeschriebenen sozialen Rechte bei uns und weltweit auch als individuell einklagbare Rechte zu verankern – wie die auf soziale Sicherheit, Arbeit, Gleichberechtigung, Bildung und Freiheit des Kulturlebens.


Kriterien für die Auszeichnung sind nachweisbare Aktivitäten im Sinne unseres Stiftungszieles, der Unterstützung von Bestrebungen zur Entwicklung des Bewusstseins für die sozialen Menschenrechte d.h. über


  • die Bedeutung der sozialen Menschenrechte für eine demokratische und gerechte globale Wirtschafts- und Sozialordnung,
  • die Notwendigkeit ihrer Verankerung als einklagbarer Individualanspruch,
  • ihre aktuelle Verwirklichung, insbesondere in Deutschland, der EU und der Türkei.


Unter sozialen Menschenrechten verstehen wir das Recht auf Selbstbestimmung, die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie entsprechend der Allgemeinen Menschenrechtserklärung vom 10.12.1948 (Art. 22–27), konkretisiert im Internationalen Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von 1966 (UN-Sozialpakt):


  • das Recht auf soziale Sicherheit,
  • das Recht auf Arbeit, gleichen Lohn, Koalitionsfreiheit,
  • Erholung und Freizeit,
  • soziale Betreuung, d.h. ein angemessener Lebensstandard bezüglich Bekleidung, Wohnung, ärztlicher Versorgung etc.,
  • Bildung und kulturelle Teilhabe und Freiheit des Kulturlebens.


Weitere Informationen zu unserer Stiftung unter » www.sozialemenschenrechtsstiftung.org


Jede Einzelperson, jeder Verein, jedes Projekt, jede Organisation und jedes Unternehmen, das sich mit seinen Zielen und seiner Tätigkeit in diesen Bereichen engagiert, ist zur Teilnahme eingeladen. Wir wenden uns an alle, die sich für die sozialen Menschenrechte einsetzen. Sie können sich selbst bewerben oder begründete Vorschläge für Preisträger_innen einreichen.


Von der Preisausschreibung ausgeschlossen sind staatliche und halbstaatliche Stellen.


Die/der Preisträger_in wird unter Ausschluss des Rechtsweges von einer unabhängigen Jury ermittelt. Die Verleihung des Preises mit einer Urkunde erfolgt in einer öffentlichen Veranstaltung in Berlin. Der Preis berechtigt, die/den Gewinner_in, mit dem Logo des Stiftungspreises zwei Jahre in der Geschäftspost zu werben.


Die Auszeichnung mit dem Preis erfolgt im Rahmen eines Festaktes im Rathaus Charlottenburg unter der Schirmherrschaft des Bezirksbürgermeisters Reinhard Naumann am 27. Oktober 2015 in Berlin.


Einsendeschluss ist der 15.09.2015 (Eingang am Stiftungssitz).



Berlin, im Juni 2015                                 H. - Eberhard Schultz (Vorsitzender)




Bewerbung für den „Sozialen Menschenrechtspreis 2015“


Bewerbung bis spätestens 15.09.2015 an:


Eberhard-Schultz-Stiftung für soziale
Menschenrechte und Partizipation
Rohrwallallee 31, D-12527 Berlin (Deutschland)


Die Vorschläge sind schriftlich bzw. per E-Mail (max. 2 MB) einzureichen. Bitte nutzen Sie dafür diesen Bewerbungsbogen und fügen diesem bei:


  • Schriftliche Begründung für den Vorschlag
  • Hintergrundmaterial, Dokumente und Quellen
  • Möglichst Foto der/des Nominierten (jpg)


Vollständige Adresse der/des Einreichenden des Vorschlags (bei Organisationen mit Nennung einer Kontaktperson):


Kontakt: Fritz Müller99 (via Anita Zerk), Nirgendwostrasse 99, CH-9999 Bern
Email: anita.zerk@gmx.net
Blog: http://tapschweiz.blogspot.ch



Adresse der/des Nominierten (möglichst vollständige Kontaktdaten inkl. Telefon/Email):


Kontakt: Ralph Boes, Spanheimstr. 11, D-13357 Berlin
Tel: +49 30 499 116 47
Email: ralphboes@freenet.de



Kurzbeschreibung der Aktivitäten für soziale Menschenrechte:


Die Würde des Menschen ist unantastbar! Ralph Boes setzt sich öffentlich seit mehr als 4 Jahren unter Gefährdung seines Lebens für den Schutz des Grundgesetzes ein sowie für Einhaltung der Allgemeinen Menschenrechtserklärung vom 10.12.1948.


Mehr – siehe Anhang/Begleitbrief


Die Richtigkeit der Angaben wird bestätigt. Zu einer öffentlichen Ehrung wird das Einverständnis erteilt (bei Eigenbewerbung).


Bern, 09.09.2015

Fritz Müller99
[Unterschrift]



Permalink b27004

Betreff Sozialer Menschenrechtspreis 2015 – nominierte Person: Ralph Boes, Menschenrechtsaktivist


Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch via anita.zerk@gmx.net)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern


Empfänger (info@sozialemenschenrechtsstiftung.org)
Eberhard-Schultz-Stiftung für soziale
Menschenrechte und Partizipation
Rohrwallallee 31
D-12527 Berlin


Bern, 09. September 2015



Sozialer Menschenrechtspreis 2015 – Anhang/Begleitbrief


Hallo Herr H.- Eberhard Schultz,

Ralph-Boes2015.jpg

ich schlage für o.a. Preis den Menschenrechtsaktivisten Ralph Boes aus Berlin vor. Er setzt sich öffentlich seit mehr als 4 Jahren für den Schutz unseres «Schatzes» Grundgesetzes ein sowie für Einhaltung der Allgemeinen Menschenrechtserklärung vom 10.12.1948.


Unmittelbar werden diese Menschenrechte hier durch die Hartz-IV-Gesetzgebung durch die «Hintertür» ausgehebelt – insb. das Recht auf Selbstbestimmung.


Seine Arbeit/Anliegen hat er in einem 1. Brandbrief 2011 öffentlich gemacht: http://grundrechte-brandbrief.de/BUKA1.htm


Aktuell liegt ein 2. Brandbrief vom 17. Juni 2015 vor, der sein aktuelles Tun sehr deutlich zeigt:


Hierfür gibt es auch eine Unterstützer-Webseite, da sich Herr Boes im «Sanktionshungern» befindet, heute im 71. Hungertag: http://wir-sind-boes.de/newsticker-2.html


Des Weiteren geht seit Sommer 2014 ein Impuls von ihm aus zur "Erneuerung der Bundesrepublik an ihren eigenen Idealen", wofür grade ein gleichnamiger gemeinnütziger Verein gegründet wurde. Er ist Vorstand dieses Vereins und ich könnte mir auch vorstellen, dass der Verein sich für eine Nominierung eignet. Deshalb schlage ich parallel auch diesen Verein für den Stiftungspreis vor.
Informationen finden Sie hier und im Impressum: http://artikel20gg.de/index.htm


Der Verein setzt sich ebenfalls für die Grundrechte bzw. sozialen Menschenrechte in Deutschland und Europa ein und hat mit einer Vorlesungsreihe im Januar 2015 zur Bündelung der Kräfte begonnen: http://artikel20gg.de/index2-Veranstaltungen.htm


Mehrere Fotos finden Sie zur Auswahl unter:


Wichtige Webseiten von Ralph Boes im Überblick


Schutz der Verfassung und der Menschenrechte
Bedingungsloses Grundeinkommen
http://ralph-boes.de
http://artikel20gg.de
http://artikel1gg.de
http://buergerinitiative-grundeinkommen.de
http://grundeinkommen-bedingungslos.blogspot.de
http://fuer-grundeinkommen.de
http://konsumsteuer.blogspot.com
http://bundesagentur-fuer-einkommen.de
http://grundeinkommen-nein-danke.de
http://www.erster-mai.eu


Eingereicht von
Fritz Müller99 (via Anita Zerk)
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern


Email: fritz.mueller99@nirgendwo.ch via anita.zerk@gmx.net
Blog: http://tapschweiz.blogspot.ch


Für den Nominierten
Adresse des Nominierten:
Ralph Boes
Spanheimstr. 11
D-13357 Berlin


Tel: +49 30 499 116 47
Email: ralphboes@freenet.de

Die perfiden Arten der Vollstreckung von Todesurteilen

Gibt es im Jahr 2015 Parallelen im Zusammenhang mit der «Friedlosigkeit» und der Voll- oder Teilsanktionierung von Menschen? Sind nicht in Deutschland und umliegenden Ländern Zehntausende «friedlose Hartzer» „zum Abschuss“ (umgangssprachlich) freigegeben?

Was bedeutet «Friedlosigkeit»
Bei dieser ersten Art der Todesstrafe wurde der Verurteilte früher aus der Gemeinschaft vertrieben und für vogelfrei erklärt. Auf den ersten Blick erscheint diese Strafe nicht so hart, und ist auch keine direkte Todesstrafe. Man muss sich aber vor Augen halten, dass der Mensch ausserhalb der Gemeinschaft kaum überlebensfähig war. Man trieb ihn in die Wildnis und beraubte ihn aller Mittel die zum Überleben nötig waren. Durch die Vogelfreiheit wurden alle Bänder der Verwandtschaft, der Freundschaft oder Stammesmitgliedschaft durchtrennt. Der «Friedlose» wurde zum Nicht-Mensch, zum Tier erklärt. Die Gemeinschaft schob so die verabscheute Pflicht zum Töten des Schuldigen auf irgendeinen Zufallshenker, der dann die Pflicht hatte dieses „Tier“, wo immer er es antraf, zu töten. Frauen konnten übrigens nicht als Friedlos erklärt werden.

Weitere Arten der Todesstrafe
  • «Steinigung»
  • «Felssturz»
  • «Kreuzigung»
  • «Hängen»
  • «Enthaupten»
  • «Erschiessen»
  • «Der elektrische Stuhl»
  • «Tod durch Injektion»
Nun zum Thema von heute: Wie in der Schweiz indirekt Todesurteile durch Sanktion formuliert, per Weisung an Tausende ausgestellt werden – ein exemplarischen Beispiel – das Sozialamt Bern verfügt erneut die Einstellung der Grundsicherung von Fritz Müller99 mit einer 100% Sanktion ab 01.08.2015.

Dass gleichzeitig bei den Vereinten Nationen eine Untersuchung läuft, bei der in diesem Zusammenhang es um «schwerwiegende und systematische Verletzungen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen» geht, interessiert die Schweiz offenbar wenig. Ist zu hoffen, dass UN-Experten dazu bald auch hierzulande Ermittlungen anstellen werden. Ende August 2015 das britische Arbeitsministerium dramatische Zahlen veröffentlichen musste – das Ministerium jahrelang versucht hatte, die Offenlegung der Zahlen zu verhindern. Zwischen 2011 und 2014 sind gemäss dieser erfassten Daten zufolge 2'380 Menschen der unrechtstaatlichen Sanktionen wegen gestorben.

Zum x-ten Mal Fritz Müller99 vom Sozialamt Bern auf „Nothilfe“ bzw. „Nicht-Nothilfe“ gesetzt wird, erneut per 01.08.2015. Es versteht sich zwischenzeitlich fast von selbst, dass ihm die „aufschiebende Wirkung“ nicht gewährt wird, selbst eine „einstweilige Anordnung“ nicht in Erwägung gezogen wird, obschon die eigenen Mittellosigkeit durch Kontoauszüge etc. längst erwiesen ist. Fritz Müller99 die nächsten paar Monate von „Kann-Sachleistungen“ leben darf, vom Goodwill des jeweiligen Sachbearbeitenden abhängig. Das Spiel anschliessend von Neuem beginnt. Ab voraussichtlich 01.10.2015, sofern Fritz Müller99 die Vollsanktion überlebt hat, mit Hilfe von genötigten Drittpersonen erneut Grundsicherung beantragen wird, er anschliessend Unterlagen bis zum Abwinken einreichen darf, der Verwaltungsapparat sich abermals zu drehen beginnt – usw. usf.

Wie wäre es, wenn der Steuerzahler sagt,
„Nein – Schluss – Fertig – solche staatliche (asoziale) «Dienstleistungen», die nur darauf abzielen, Menschen zu entwürdigen, indirekt zu töten, diese Ämter und Unternehmungen wollen wir künftig nicht mehr mit unserem Steuergeld finanzieren! Wir setzen unser Geld für sinnvolleres ein wie z.B. für ein BGE oder sinngemässe «Projekte».“
Eine weitere unnötige Verfügung, welche nicht gemeinschaftsdienlich ist und mit astronomischen Kosten verbunden ist. Bitte nicht lesen – es empfiehlt sich, dieses Schreiben zu überspringen und gleich die Fritz Müller99 Einsprache (b26002) vom 28.08.2015 sich zu Gemüte zu führen. Falls Sie dieses Schreiben trotzdem durchlesen – einfach daran denken, vieles ist mit viel Phantasie frei erfunden und wird vom Amt meist in den falschen Kontext gestellt. Die Richtigstellung findet sich in erwähnter Einsprache vom 28.08.2015 (b26002) – das „Gesamtbild“ für den Leser, die Leserin in Kombination mit dem Darlehensvertrag (b27003) schlüssig und nachvollziehbar wird.

Der vom Amt dargestellt „Sachverhalt“ müsste kommentiert werden. Wer jedoch den bisherigen Verlauf der (Leidens-) Geschichte, bzw. den Inhalt des TAP Schweiz Blogs kennt, ist nicht auf den Kommentar angewiesen und erkennt Unwahrheiten und Ungereimtheiten von weitem.

Diese Verfügung auf erschreckende Art aufzeigt, wie es vielen IV Betroffenen in der Schweiz ergehen muss (s. pol. IV Debakel), wenn sie ihre Krankheit gegenüber ihrer Versicherung oder dem Sozialamt zu erklären haben – noch schlimmer muss es für die Kategorie Menschen sein, die eine nicht offiziell anerkannte Krankheit haben und dadurch erst recht in den Sanktionsstrudel hineingeraten.

Je länger ich mich mit dem Thema „Leben in Würde“ befasse, desto mehr erkenne ich die Bedeutung von Art. 6, 7, 10 Abs. 2, 16 u. 36 Abs. 1 BV und Art. 12 BV und BGE 121 I 367 E. 2, Art. 122, 123, 125 und 128 (120) StGB, EU Menschenrechte Art. 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34 und 54, UN Charta Art. 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30 #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26001
Absender (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern



Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; h___@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 22. Juli 2015 (erhalten am 30.07.2015)



Verfügung


Sehr geehrter Herr Fritz Müller99


I. Sachverhalt
Mit Verfügung vom 25. November 2013 wurden die Sozialhilfeleistungen an Sie per 30. November 2013 wegen Rechtsmissbrauch eingestellt. Sie verweigerten damals zum vierten Mal den Testarbeitsplatz (TAP). Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schützte die Einstellung mit Entscheid vom 28. Mai 2014 aufgrund Ihrer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips bzw. wegen Rechtsmissbrauch. Mit Entscheid vom 16. Juli 2014 trat das Verwaltungsgericht auf Ihre Beschwerde nicht ein. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 11. Mai 2015 abgewiesen.

Am 1. Juni 2015 reichten Sie beim Sozialdienst der Stadt Bern erneut ein Gesuch um Sozialhilfeleistungen ein.

Mit Weisung vom 8. Juni 2015 wurden die Abklärungen bezüglich Ihres Gesundheitszustandes aufgegleist. Insbesondere waren Abklärungen bei unseren Vertrauensärzten Dr. K___ und Dr. Z___ geplant/beabsichtigt. Gleichzeitig war eine Arbeitsabklärung bei einem Arbeitseinsatz vorgesehen. Für die Dauer der Termine bei den Vertrauensärzten waren Sie explizit von der Arbeit dispensiert worden.

Mit Weisung vom 11. Juni 2015 wurden Sie (zum fünften Mal) angewiesen, einen Arbeitseinsatz im Rahmen des Projekts Citypflege für drei Monate zu leisten. Sie wurden aufgefordert, die Arbeit am 1. Juli 2015 anzutreten sowie korrekt und vollständig mitzuarbeiten.

Sie machten geltend, dass Sie nicht arbeitsfähig seien für den Arbeitseinsatz bei der Citypflege. Ein aktuelles Arztzeugnis legten Sie jedoch nicht vor. Sie beliessen es dabei, zu sagen, dass Ihre gesundheitliche Situation bereits aus den Vorakten bekannt sei.

Im Erstgespräch vom 8. Juni 2015 gaben Sie an, mit geeigneten Schuheinlagen vollumfänglich arbeitsfähig zu sein und jede Ihnen zumutbare Tätigkeit ausüben zu können.

Bereits im Vorfeld des Arbeitseinsatzes gaben Sie im Gespräch vom 9. Juni 2015 an, in Erwägung zu ziehen, den Arbeitseinsatz bei der Citypflege im Rollstuhl anzutreten.

Der Sozialdienst machte Sie in der Weisung vom 11. Juni 2015 ausdrücklich darauf aufmerksam, dass keine aktuelle Arbeitsunfähigkeit belegt sei und dass wir, um eine Kostengutsprache für orthopädische Schuheinlagen ausstellen zu können, von Ihnen vorangehend ein aktuelles und begründetes Arztzeugnis, welches bestätigt, dass Sie auf orthopädische Schuheinlagen angewiesen sind, sowie einen aktuellen Kostenvoranschlag benötigen. Diese Unterlagen haben Sie bis heute nicht eingereicht. Damit haben Sie einmal mehr gezeigt, dass Sie an einer pragmatischen Lösung und Hilfestellung zur Erlangung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht interessiert sind.

Im Sinne eines Entgegenkommens holten wir gestützt auf Ihre Ermächtigung vom 8. Juni 2015 bei Dr. M___ und dem Inselspital Bern aktuelle Berichte ein. In der Stellungnahme vom 12. Juni 2015 von Dr. M___ steht, dass Sie ihn letztmals am 31. Oktober 2013 konsultiert haben, er daher über den aktuellen Gesundheitszustand nicht orientieren könne und folgerichtig auch nicht zur Arbeitsunfähigkeit Stellung beziehen könne. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 reichte das Inselspital Bern den Sprechstundenbericht vom 6. Februar 2014 ein, welcher besagt, dass ein moderates Beschwerdebild an beiden Füssen und Knien vorliege und aus chirurgischer Sicht sich bei den relativ moderaten Beschwerden über die initiierte Behandlung (massgefertigte, dämpfende Einlage sowie Ausweiten des vorhandenen guten Schuhwerks) aktuell keine Optionen bieten.

Am 1. Juli 2015 erschienen Sie um ca. 9.10 Uhr bei der Citypflege, beabsichtigten jedoch nicht zu arbeiten. Sie legten der Citypflege ein Arztzeugnis von 2013 vor. Danach verlangten Sie sämtliche soeben abgegebenen Unterlagen zurück. Daraufhin eskalierte die Situation. Aufgrund dessen wurden Sie von der Citypflege ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 gewährten wir Ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör.

Sie gaben an, obdachlos zu sein. Konnten aber keine konkreten Angaben machen, wo Sie genau z.B. übernachten würden. Sie sagten, mal hier und mal da zu schlafen und zu essen, hatten aber die Absicht, in Bern zu bleiben. Sie gaben an, dass Ihre ursprüngliche Wohnung an der Nirgendwostrasse 99 per 31. Oktober 2014 gekündigt wurde und nun eine Organisation Mieterin sei.

Sie gaben an, dass die Nirgendwostrasse 99 lediglich noch als Postadresse beibehalten wurde und Sie den zur Wohnung gehörenden Briefkasten behalten hatten. Mit Schreiben b25061 vom 29. Mai 2015, reichten Sie ein Foto Ihres Briefkastens ein. Auf dem Foto ist ersichtlich, dass an Ihrem Briefkasten, mit Ihnen noch zwei weitere Personennamen angeschrieben sind.

Im Zusammenhang mit Ihrer angeblichen Obdachlosigkeit, gaben Sie an, dass eine Organisation Ihre Möbel irgendwo an der Nirgendwostrasse 99 zwischengelagert habe, wo genau konnten Sie jedoch nicht angeben. Sie beantragten die Kostenübernahme für das Zwischenlager und reichten dazu einen Lagerraumvertrag ohne Angaben über Standort und Unterschrift des Vermieters (Name Organisation) ein.

Auf lhrem Blog (tapschweiz.blogspot.ch) geben Sie an, seit 264Tagen (Stand 21. Juli 2015) ohne Obdach zu sein.

Mit Weisung vom 8. Juni 2015 wurden Sie aufgefordert, zusätzliche Unterlagen zur Klärung lhrer Wohnsituation, Aufenthaltsort, Haushaltsgrösse und Notwendigkeit des Möbelzwischenlagers einzureichen. Bis heute haben Sie jedoch keine weiteren Unterlagen eingereicht.

Sie machten widersprüchliche Angaben. Es war unklar, ob Sie nun obdachlos sind oder nach wie vor an der Nirgendwostrasse 99 wohnen. Um lhre Angaben zu prüfen, beabsichtigten wir einen Hausbesuch. Am 25. Juni 2015 waren Sie jedoch nicht zuhause bzw. niemand reagierte auf das Klingeln. Am 1. Juli 2015 wurden Sie beobachtet wie Sie um 8.50 Uhr das Haus verliessen und auf einem Töff davonfuhren. Über die Organisation ist sowohl ein Auto mit Kontrollschild XX 999999 als auch Töff mit Kontrollschild XX 999999 eingelöst. Wir gehen davon aus, dass Sie den auf die Organisation eingelösten Töff benutzen.

Aufgrund der unklaren Wohnsituation und Ihren nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Äusserungen haben wir am 17. Juni 2015 gestützt auf Art. 8b Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 8c Abs. 1 lit. e SHG Kontakt mit der Arbeitgeberin/Liegenschaftsverwaltung aufgenommen. Diese bestätigte, dass Sie und nicht die Organisation nach wie vor Mieter an der Nirgendwostrasse 99 seien.

Wir gehen entsprechend davon aus, dass Sie an der Nirgendwostrasse 99 wohnen.

Im Gespräch vom 8. und 9. Juni 2015 wurden Sie über die bevorstehenden Abklärungen bei den Vertrauensärzten informiert. Der Ablauf des Anmeldeprocedere wurde Ihnen im Gespräch vom 9. Juni 2015 im Detail erläutert. Die Weisung Abklärung Vertrauensärzte, datiert vom 8. Juni 2015 haben Sie im Gespräch vom 9. Juni 2015 entgegen genommen. Die zwei Anmeldeformulare für die Abklärungsärzte Dr. Z___ und Dr. K___ wollten Sie nicht unterzeichnen. Das Anmeldeformular von Dr. K___ nahmen Sie mit nach Hause, Sie gaben an, bis am Folgetag, den 10. Juni 2015 die Anmeldung entweder unterzeichnet zu retournieren oder Gründe für eine fehlende Unterzeichnung geltend zu machen. Zudem wurden Sie aufgefordert, bis am 19. Juni 2015 einen Termin mit Dr. Z___ zu vereinbaren.

Die Anmeldung für die Abklärung bei Dr. Z___ wollten Sie ebenfalls nicht unterzeichnen. Sie verlangten eine Unabhängigkeitsabklärung von Dr. Z___. Diese wurde von Herrn Z___ eingeholt und Ihnen zusammen mit dem Anmeldebogen am 12. Juni 2015 zugestellt mit der Bitte, diesen unterzeichnet bis am 22. Juni 2015 mit beigelegtem, frankiertem Antwortumschlag zu retournieren.

Sie haben beide Anmeldungen nicht dem Sozialdienst abgegeben. Einzig im Zusammenhang mit Dr. Z___ haben Sie im Schreiben vom 7. Juli 2015 argumentiert, dass dieser angeblich wegen einer *zensiert* Ihnen gegenüber befangen sei. Dieses Argument ist haltlos, weil Sie bzw. lhre *zensiert* gemäss Aussage von Herrn Dr. Z___ nie *zensiert* von ihm waren. Dennoch haben Sie am 6. Juli 2015 diverse Mails an Herrn Dr. Z___ geschrieben, in welchen Sie ihn auffordern, in Ausstand zu treten.

Gründe für eine fehlende Unterzeichnung des Anmeldeformulars Dr. K___ haben Sie keine geltend gemacht. Am 15. Juli 2015 hat Herr Dr. K___ den Ausdruck einer Mail vom 19. Juni 2015 per Post zugeschickt erhalten. Die angebliche Mail vom 19. Juni 2015 hat Herr Dr. K___ zuvor nicht per Mail erhalten. Ohne unterzeichnetes Anmeldeformular kann keine Terminvergabe erfolgen.

Aufgrund dieses Verhaltens und haltlosen Gründen beweisen Sie, dass Sie nicht ernsthaft darum bemüht sind, diese medizinischen Abklärungen durchfuhren zu lassen.

Auf lhrem Blog publizieren Sie unter anderem Ihre ehrenamtliche Arbeitszeit sowie die Wertschöpfung in Franken. Berechnet man den Durchschnitt geben Sie an, pro Kalendertag durchschnittlich 5.75 Stunden ehrenamtliche Arbeit zu leisten und die Wertschöpfung Ihrer Arbeit gerundet Fr. 34.80 pro Arbeitsstunde betragt. Ausserdem geben Sie an, seit wie vielen Tagen Sie „Ohne Geld/Nothilfe“ seien. Dies entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen, wurden und werden Sie doch sowohl im Juni 2015 als auch im Juli 2015 mit Sozialhilfe finanziell unterstützt.

Ihre Eingaben richten Sie konsequent an den Leiter des Sozialdienstes, obschon dieser in keiner Weise für die Fallführung zuständig ist. Gemäss dem jeweils aufgeführten Briefkopf versenden Sie die Briefe bzw. Mails auch noch an mehrere Personen aus verschieden Instanzen und Justizbehörden.

Sie hielten sich mehrmals beim Empfang des Sozialdienstes auf und tippten auf lhrem Pad. Die Gespräche beim Sozialdienst protokollierten Sie jeweils auf Ihrem Pad und sagten, dass das Protokoll ohne Gegenbericht innert 20 Tagen als genehmigt gelte.

Klientel, die einen Termin beim Sozialdienst hat, muss im Empfangsbereich jeweils eine Nummer ziehen. Diese wird dann mit Signalton akustisch und optisch aufgerufen bzw. angezeigt. Die Abläufe sind Ihnen seit Jahren bekannt. Dieses Prozedere wird aus Datenschutzgründen so eingehalten. Sie wissen um diese Vorgehensweise. Trotzdem blieben Sie jeweils sitzen und nahmen entweder keine Nummer oder nahmen zwar eine Nummer aber reagierten trotz aufleuchten Ihrer Nummer und bis zu fünf maligem Aufrufen Ihrer Nummer erst mit 15 bis 20-minütiger Verspätung. Dies und Ihre Protokollführung während des Gesprächs auf lhrem Pad, wirkten äusserst behindernd und provozierend.

Ihre Eingaben machten Sie jeweils als „Anita Zerk“. Erst seit wir Sie darauf hinwiesen, dass wir auf Eingaben von Anita Zerk nur reagieren, wenn wir in Besitz einer Vollmacht für Anita Zerk sowie einer Ausweiskopie sind, machen Sie Ihre Eingaben mit Doppelunterschrift. Wir gehen davon aus, dass es sich bei Anita Zerk um ein reines Pseudonym von Ihnen handelt.

Sie stellten ein Gesuch um Akteneinsicht. Dieses Recht wurde Ihnen am 14. Juli 2015 gewährt. Mit Mail vom 10. Juli 2015 forderten Sie von uns die Überweisung von Fr. 3.- für öffentliche Transportmittel, um den von Ihnen gewünschten Akteneinsichtstermin bei uns wahrzunehmen. Dies ist umso stossender, da Sie ja am 1. Juli 2015 beobachtet wurden, wie Sie auf einem Töff davonfuhren.

Sie machten geltend, dass Sie nur als Nothilfepatient bei den Spitälern zugelassen seien. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 wiesen wir Sie darauf hin, dass Sie neben den normalen ärztlichen Leistungen (z.B. Hausarzt) gemäss KVG auch Zugang zu den Vertrauensärzten haben. Nun werfen Sie uns sinngemäss vor, dass wir Ihre Abklärung bei den Vertrauensärzten verübeln würden.

Sie wussten um die Möglichkeit Vertrauensärzte seit 8. Juni 2015, veranlassten aber bis zum 6. Juli 2015 (Kontaktaufnahme Dr. Z___) bzw. 15. Juli 2015 (Kontaktaufnahme Dr. K___) rein gar nichts. Nun machen Sie die angebliche Befangenheit von Dr. Z___ geltend und tun so, als würden wir nicht vorwärts machen, dabei halten Sie sich nicht an die Abläufe, welche Ihnen von Anfang an klar kommuniziert wurden. Gründe, wieso Sie das Anmeldeverfahren bei Dr. K___ blockieren, machen Sie keine geltend. Somit wird klar, dass Sie dem Sozialdienst Bern zwar vorwerfen, er würde den medizinischen Sachverhalt nicht abklären, Sie aber derjenige sind, der das ganze Verfahren vereitelt.

Es ist an Ihnen Ihre angebliche aktuelle Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Solange Sie nur behaupten arbeitsunfähig zu sein, ohne dies zu belegen, gelten Sie als arbeitsfähig. Dennoch stellen Sie sich in Ihren Schriften und in Ihrem Blog als Opfer der Verwaltungsmaschinerie dar und sprechen gar von einer Vernichtungsstrategie.

Sie wurden im Juni 2015 zum fünften Mal angewiesen, bei der Citypflege einen Arbeitseinsatz zu leisten. Jedes Mal schoben und schieben Sie einen anderen Grund vor, warum es Ihnen nicht möglich sei, dort teilzunehmen/zu arbeiten. Unabhängig davon, was der Sozialdienst von Ihnen verlangt, suchen Sie jedes Mal andere Ausflüchte, stellen sich als unwissend dar, verletzten Ihre Mitwirkungspflicht, indem Sie die erforderlichen Unterlagen nicht oder mit grosser Verzögerung einreichen, Abläufe be- oder verhindern, welche zur Klärung lhrer Situation führen würden, mit Pseudonymen arbeiten, eine Organisation vorschieben und für Ihre Zwecke der Desorientierung missbrauchen und kommen mit abstrusen Ideen wie zum Beispiel, dass Sie ansonsten den Arbeitseinsatz mit dem Rollstuhl antreten würden.

Dadurch, dass Sie zeitweise eine Flut von seitenlangen Mails – und diese konsequent an den Leiter des Sozialdienstes – mit diversen Anhängen, in ungeordneter Weise und mit eigener, nicht nachvollziehbarer Nummerierung einreichen, generieren Sie für den Sozialdienst Bern einen enormen administrativen Aufwand. Ausserdem verweisen Sie auf andere Dokumente sowie Ihren Blog und auf Ihre eigene Nummerierung, wodurch Sie einen Überblick erheblich erschweren.


Begründung
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Das Recht auf Hilfe in Notlagen steht Personen zu, die für Ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können (Art. 23 Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 SHG). Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht aber nur, sofern das Verhalten der hilfesuchenden Person nicht rechtsmissbräuchlich ist (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB).

Sie wurden am 11. Juni 2015 zum fünften Mal angewiesen, einen Arbeitseinsatz im Rahmen des Projekts Citypflege zu leisten. Geplant war ein dreimonatiger 100% Arbeitseinsatz ab 1. Juli 2015. Der Lohn für diesen Einsatz wäre existenzsichernd gewesen. Aufgrund Ihres Verhaltens am 1. Juli 2015 wurden Sie von der Citypflege ausgeschlossen.

Mit Ihren umfangreichen und verwirrungsstiftenden Eingaben verschleppen und verschleiern Sie das Verfahren und versuchen so von der eigentlichen Thematik – Ihrer Arbeitsintegration – abzulenken. Ausserdem verstecken Sie sich hinter einer Organisation, obwohl eigentlich Sie selber diese Organisation verkörpern. Zudem machen Sie vorgeschobene Gründe geltend warum Sie das von Ihnen Geforderte nicht leisten. Wir gehen davon aus, dass Sie können aber nicht wollen.

Sie gaben selbst an, mit geeigneten Schuheinlagen vollumfänglich arbeitsfähig zu sein. Durch einfache Massnahmen wäre folglich Ihre angebliche aktuelle Arbeitsunfähigkeit innert kurzer Zeit zu beheben. Ihr Zugang dazu ist durch den Sozialdienst bei Erfüllung der klar kommunizierten Voraussetzungen gesichert. Sie belassen es aber dabei, Forderungen zu stellen, Verfahren nicht einzuhalten und uns Vorwürfe zu machen. Sie fordern ein voraussetzungsloses Grundeinkommen. Sie sind jedoch verpflichtet, das Verfahren des Sozialdienstes einzuhalten bzw. die Voraussetzungen zu erfüllen, da Ihnen dies sowohl möglich, wie auch zumutbar ist.

Ihr Verhalten, die Stelle zum vierten Mal nicht anzutreten, stuften wir bereits im November 2013 als rechtsmissbräuchlich ein. Ihr Verhalten gegenüber dem Sozialdienst sowie nun Ihre Verweigerung zum fünften Mal beim Arbeitsabklärungsplatz zu arbeiten, stufen wir nach wie vor als rechtsmissbräuchlich ein.

Sie sind gesund und arbeitsfähig und verweigern eine Arbeitsaufnahme beim Arbeitsabklärungsplatz offensichtlich nur, um unter Berufung auf Ihr Recht in Notlagen weiterhin wirtschaftliche Hilfe zu beziehen. Als gelernter *zensiert*, ausgebildeter *zensiert* und *zensiert* wäre es Ihnen über die Teilnahme am Arbeitsabklärungsplatz hinaus möglich und zumutbar, selber für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Dass Sie über die dafür notwendigen Ressourcen verfügen, beweisen Sie, indem Sie sich insbesondere in besagter Organisation intensiv engagieren.

Wie Sie trotz angeblicher Arbeitsunfähigkeit Ihren Mini-Job ausführen können ist ausserdem fraglich.

Die Teilnahme im TAP lehnten Sie bisher aus folgenden Gründen ab:
1. Sie befolgten die erste TAP-Anweisung nicht, weil Sie als *zensiert* teilnahmen. Sie gaben an, während zwei Wochen einen Arbeitseinsatz von je 190 Stunden geleistet zu haben.

2. Der zweiten TAP-Anweisung leisteten Sie mit der Begründung keine Folge, dass Sie in der Leitung von *zensiert* mithelfen würden.

3. Im Rahmen der dritten TAP-Anweisung verlangten Sie Spezialschuhe. Sie brachten vor, dass Sie zwar über orthopädische Einlagen verfügen, es sich aber nicht leisten können, diese während der Arbeit im TAP zu tragen.

4. Bei der vierten TAP-Anweisung gingen Sie nie ins TAP und reagierten auf keines unserer Schreiben. Sie übten auch das rechtliche Gehör nicht aus.

Unseres Erachtens haben Sie sich in Ihrer Situation als Sozialhilfeempfänger „eingerichtet“. Sie beziehen die Sozialhilfeleistungen, wie wenn es sich um ein Renteneinkommen handeln würde und benutzen diese für Ihre mannigfaltigen privaten Engagements. Sie sind überhaupt in keiner Weise zu einer Gegenleistung bereit, weder in Form einer Arbeitsleistung noch einer sonstigen Kooperation.

Das Konzept von Leistung und Gegenleistung ist eine zentrale Grundvoraussetzung der Sozialhilfe (SKOS A.4-3). Sie belassen es jedoch weitest gehend dabei, Forderungen zu stellen. Erst zum letztmöglichen Zeitpunkt leisten Sie einen minimalen Effort um sogleich den „Spiess“ umzudrehen und zu behaupten, der Sozialdienst untergrabe lhre „Bereitschaft“ zur Kooperation. Sie ignorieren dabei lhre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 28 SHG systematisch.

Wir beurteilen Ihr Verhalten insgesamt als rechtsmissbräuchlich. Damit verwirken Sie Ihren Anspruch auf Unterstützung durch das Gemeinwesen (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB). Wir stellen deshalb per 31. Juli 2015 sämtliche Leistungen an Sie ein.


Zur aufschiebenden Wirkung
Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) erlaubt der verfügenden Behörde, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Diese Massnahme ist im vorliegenden Falle angebracht, da es wichtig ist, dass der Leistungsentzug sofort vollzogen werden kann.

Bereits mit Verfügung vom 25. November 2013 wurden die Sozialhilfeleistungen an Sie per 30. November 2013 wegen Rechtsmissbrauch eingestellt. Diese Leistungseinstellung wurde mit Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Mai 2015 rechtskräftig. Seither haben Sie im Wesentlichen an lhrem Verhalten nichts geändert. Sie sind nach wie vor nicht bereit, z.B. bei der Citypflege zu arbeiten. Sie finden immer neue Ausflüchte, weshalb Sie das von Ihnen Geforderte nicht machen können. Insbesondere die Massnahme der vertrauensärztlichen Abklärung wurde in Frage gestellt, wenn sie aufgrund eines lang dauernden Beschwerdeverfahrens nicht innerhalb dieser Frist vollzogen werden kann. Die Abklärung durch die Vertrauensärzte sowie die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit kann – auch wenn sie im Beschwerdeverfahren geschützt wird – nicht nachgeholt werden. Ebenso wenig das mit dem Leistungsentzug angestrebte Kooperationsverhalten. Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung resultiert für die beschwerdeführende Partei – anders als für die Sozialhilfebehörde – kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Dringt sie nämlich mit der Beschwerde durch, erhält sie eine Nachzahlung. Es bestehen erhebliche Öffentliche Interessen, die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen.

Ausserdem ist Ihrem Blog zu entnehmen, dass Sie durch Ihre ehrenamtliche Tätigkeit und dementsprechend lhre selbst deklarierte tägliche Wertschöpfung eigentlich ein deutlich existenzsicherndes Einkommen (rund Fr. 6000.- pro Monat) generieren könnten. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip müssten Sie sich für lhre Arbeit bezahlen lassen. Die Sozialhilfe ist nicht dafür da, um lhre ehrenamtlichen Tätigkeiten zu finanzieren.


III. Verfügung
1. Die Sozialhilfeleistungen werden per 31. Juli 2015 eingestellt.
2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.


Rechtsmittelbelehrung
Die Verfügung kann innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde ist im Doppel mit einem Antrag, der Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, einer Begründung sowie einer Unterschrift und einer Kopie der angefochtenen Verfügung beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, einzureichen.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b26001.html
Einsprache Fritz Müller99 vom 28.08.2015 (b26002) und Darlehensvertrag (b27003)

Freundliche Grüsse
Soziale Dienste Bern, (in Verantwortung von G___)

1 Exemplar (b26001)