Aufhebung der Kontosperre, Versuch 2

In dieser kalten und gewinnorientierten Gesellschaft interessiert es nur wenige Menschen, was aus ihren mittellosen Mitmenschen wird. Das Ergebnis kann dann auch der Tod sein?!

Was bisher geschah: Geld liegt auf dem Bankkonto von Fritz Müller99 – knapp ausreichend! Doch wie bezahlt ein Obdachloser seine Lagerraummiete, wenn dieses Bankkonto gesperrt worden ist?

Thema heute: in einem zweiten Anlauf bemüht sich Fritz Müller99 um die Aufhebung der Kontosperre #tapschweiz #‎agenda2010leak‬s http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25048

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (s___@jgk.be.ch)
Betreibungsamt Bern-Mittelland
Dienststelle Mittelland
Herrn S___
Poststrasse 25
3071 Ostermundigen

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; g____@bern.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 26. März 2015



Antrag auf Aufhebung der Kontosperre – Nachtrag/Versuch 2 (b25048, 99999999)


Sehr geehrter Herr S___

> -----------------------------------------------------
> Von: S___, [mailto: s___@jgk.be.ch]
> Gesendet: Mittwoch, 25. März 2015
> An: fritz.mueller99@nirgendwo.ch
> Betreff: b25047 Antrag auf Aufhebung der Kontosperre, Ref. 9999999
>
>
> Sehr geehrter Herr Mueller99
>
> 1.) Sie haben richtig geraten. Wir haben tatsächlich
> eine Kontosperrung veranlasst ohne Sie vorgängig
> zu informieren.
1.a) Danke – ich bin sehr froh darüber, dies frühzeitig erkannt zu haben. Somit bleibt bis Ende Monat ausreichend Zeit, um die Angelegenheit zu regeln.


> 2. ) Mit dieser Vermutung liegen sie nicht richtig.
> Wir haben bei der Bank die Kontoauszüge für das
> letzte halbe Jahr eingefordert aber noch nicht
> eingehend prüfen können (da sie noch nicht ein-
> getroffen sind)
Kann ich diesbezüglich
2.a) ..etwas von meiner Seite her beitragen, dass dieser Prozess beschleunigt wird, bzw.
2.b) ..wie kann ich feststellen, dass die Bank ihren Pflichten fristgerecht nachkommt? Als dritte Partei habe und möchte ich dazu keinen Einfluss nehmen.
2.c) Darf ich davon ausgehen, dass Sie mich zeitnah unterrichten, sobald der Datenaustausch stattgefunden, bzw. nicht stattgefunden hat? Ich denke verhältnismässig erscheint ein Zwischenbericht von Ihrer Seite bis spätestens 27.3.2015.


> 3.) Davon konnten wir uns noch nicht über-
> zeugen (siehe Punkt 2).
3.a) Dies ist für mich nachvollziehbar – und nicht nachvollziehbar. Wie oft in den letzten 5 Jahren haben Sie mein Inventar „begutachtet“. Acht Mal? Oder waren es gar zehn Mal? Meinen Sie, es hat sich viel verändert in dieser kurzen Zeit? Ich möchte keinesfalls Ihrer wiederholten Begutachtung im Wege stehen. Tun Sie, was sie zu tun gedenken – ich stelle einzig die Verhältnismässigkeit des bisherigen Vorgangs in Abrede.


> 4.) Dies ist nicht möglich (siehe Punkt 2 und 3).
Die Verantwortlichkeit bzgl. des Datenaustausches
4.a) ..somit im Moment alleine bei meiner Bank liegt? Und muss ich von der Annahme ausgehen, dass
4.b) ..mangels Sanktionsmöglichkeit gegenüber der Bank Sie keine Pflicht hätten sicherzustellen, dass dieser Datentransfer erfolgreich zu Ende geführt wird – in Bezug auf die Feststellung der Verantwortlichkeit für diesen Datentransfer?


> 5.) Für den Pfändungsvollzug kommen Sie bitte
> während den Öffnungszeiten auf unsere Dienst-
> stelle und nehmen die Unterlagen, die sowohl
> auf den Pfändungsankündigungen als auch auf
> der Vorladung erwähnt sind, mit.
5.a) Auf diesen Punkt bezogen äussere ich mich kein wiederholtes Mal.


> 6.) Teilen Sie uns zudem mit, wo sich der Lager-
> raum befindet (Ihre E-Mail vom 24.03.2015).
6.a) Wo das Wohnungsinventar eingelagert worden ist, nähere Auskunft darüber gibt Ihnen mit Sicherheit die Unternehmung, welche die Zwangsräumung vollzogen hat. Um mich nicht noch mehr zu schwächen, wollte ich persönlich diesem abartigen Ereignis nicht beiwohnen.


> 7.) Sie können auch einen von Ihnen bevoll-
> mächtigten Vertreter oder eine Vertreterin
> schicken, sofern diese Person über Ihre
> Einkommens- und Vermögensverhältnisse
> Auskunft geben kann.
>
> Freundliche Grüsse
> S___
Sobald Sie eine Kostengutsprache leisten, damit
7.a) ..eine Vertretung, die für ihre Arbeit Geld verlangen wird, die Angelegenheit regelt, oder
7.b) ..Sie dafür sorgen, dass ich mir zwei ÖV Fahrtickets kaufen kann, steht diesem Unterfangen nichts im Wege.
7.c) Oder wir vereinbaren einen Treffpunkt wie schon drei Mal von mir vorgeschlagen, in der Nähe meines ehemaligen Wohnquartiers?


8.) Ein Punkt wäre für mich von Interesse, genaueres darüber in Erfahrung zu bringen – aus Ihrer Sicht. Durch Ihre Konto-Sperr-Intervention haben Sie nicht nur mein Mini-Guthaben blockiert, sondern auch Geld meines neuen Arbeitgebers. Geld, welches ich für die Ausübung meiner neuen Tätigkeit benötige. Ich spreche nicht von meinem Lohn, sondern von Geld, das nicht mir gehört. Dadurch, dass auf dieses Geld nicht mehr zugegriffen werden kann, sind direkt zwanzig nicht involvierte Parteien betroffen. Die Arbeiten können gemäss Pflichtenheft seit der Blockierung des Kontos von mir nicht mehr erledigt werden. Ich stelle mir vor, dass alle diese betroffenen Leute darüber nicht erfreut sind – erst recht nicht die Arbeitgeberin?!

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/03/b25048.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

1 Exemplar (b25048) als Mail an s___@jgk.be.ch (persönlich adressiert)
Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b24048 ist die Antragstellende Partei, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – die Antragstellende Partei sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Abgemahnt: (Keine) Stellungnahme von Seite Bundesgericht

Die erste Abmahn-Serie hinterlässt seine Spuren. Irgendwie auch begreifbar, dass die Betroffenen, so auch das Bundesgericht, sich nicht zu der Abmahnschrift (b240111) äussern will #tapschweiz #agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b240117
Absender (l____@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht
Frau Dr. jur. L____
Schweizerhofquai 6
6004 Luzern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch, l____@bger.admin.ch und Pressestellen Schweiz


Bern, 25. März 2015
(erhalten am 18.03.2015, Post)



Stellungnahme zu ihrer «Abmahnung»

I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin L____, Präsidentin.

Verfahrensbeteiligte
Fritz Müller99,
Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,

Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 16. Juli 2014.


lhre Eingaben per E-Mail

Sehr geehrter Herr Müller99

Sie sind mit verschiedenen E-Mail-Eingaben (b240102 vom 30.1.2015 und b240103 vom 2.3.2015), unter anderem vom 2. März 2015, an die Präsidentin der Ersten sozialrechtlichen Abteilung, Frau Bundesrichterin L___, gelangt. Sie hat uns mit der Beantwortung dieser Eingaben beauftragt.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass auf Eingaben und Rechtsschriften an das Bundesgericht eine Originalunterschrift erforderlich ist (Art. 42 Abs. 1 and 5 BGG). Somit sind Eingaben per Fax oder mit gewöhnlicher E-Mail ungültig, ebenso wie Rechtsschriften, auf der sich die Unterschrift nur in Fotokopie befindet. Eine elektronische Zustellung ist nur gültig, wenn das Dokument mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen ist (Art. 42 Abs. 4 BGG). Die Einzelheiten sind im Reglement des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer; SR 173.110.29) geregelt.

Wir bitten Sie, Ihre Korrespondenz im Zusammenhang mit einem bestimmten Dossier an die dafür bestimmte Adresse zu schicken. Im Fall des Sie betreffenden Verfahrens 99_999/2014 sind alle Eingaben an das Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren. Elektronische Eingaben müssen an die Bundesgerichtskanzlei (k___@bger.ch) adressiert werden. Eingaben, die den obengenannten Anforderungen nicht genügen, können unbeantwortet bleiben.

Zu der von Ihnen verfassten "Abmahnung" vom 18. März 2015 (b240111) nimmt das Bundesgericht keine Stellung. Daraus darf aber nicht auf eine Genehmigung oder Zustimmung zu Ihrem Text geschlossen werden.

Freundliche Grüsse

Die Adjunktin des Generalsekretärs
K___

Kopie an: Erste sozialrechtliche Abteilung (99_999/2014)

Antrag auf Aufhebung der Kontosperre

Das gesamte Inventar von Fritz Müller99 ist seit der Zwangsräumung eingemietet. Ein Möbel Einlagern ist in der Schweiz mit monatlichen Kosten verbunden. Wird die Miete für den Lagerraum nicht fristgerecht überwiesen, wird das Inventar umgehend vernichtet. Sollte nun die Kontosperre nicht binnen kürzester Zeit, bzw. bis Ende Monat aufgehoben werden, droht dem Obdachlosen ein finanzielles, menschliches sowie ein organisatorisches Fiasko. Das Geld für die Miete liegt zwar auf seinem Konto bereit, er kann die Überweisung wegen der Sperre jedoch nicht tätigen – Möbel, nicht aufbewahrungspflichtige Unterlagen, Fotoalben, Bücher, EDV, Kleider usf. – alles irdische verschwindet auf Nimmerwiedersehen aus dem Blickfeld des Obdachlosen.

Thema heute: Fritz Müller99 stellt den Antrag für die Aufhebung der Kontosperrung #tapschweiz #‎agenda2010leak‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25047

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (s___@jgk.be.ch)
Betreibungsamt Bern-Mittelland
Dienststelle Mittelland
Herrn S___
Poststrasse 25
3071 Ostermundigen

Kopie per Mail an
w___@jgk.be.ch

Als Beweismittel per Mail an
Cc: -


Bern, 24. März 2015



Sehr geehrter Herr S___

1)
Antrag auf Aufhebung der Kontosperre (b25047, 99999999)
Ich rate ins Blaue hinein, dass Sie, bzw. jemand aus ihrer Unternehmung eine Bank Kontosperrung kürzlich veranlasst hat, ohne mich vorgängig darüber in Kenntnis zu setzen, obschon ich eine funktionierende Postadresse besitze – kann dies sein?

2)
Im Weiteren liege ich mit meiner Vermutung eventuell richtig, dass Sie gleichzeitig die Kontoauszüge der letzten Jahre direkt bei der Bank eingefordert und nun zwischenzeitlich eingehend erneut überprüft haben?

3)
Diese Überprüfung innerhalb der letzten 18 Monate drei Mal von Ihrer Seite durchgeführt worden ist, Sie drei Mal meine Kontis dafür haben sperren lassen – Sie unweigerlich heute zum gleichen übereinstimmenden Schluss gelangen mussten, dass alles seine Richtigkeit hat? Meine Bank Geldtransaktionen pro Monat sich um ein paar hundert Franken herum bewegen.

4)
Unter dem Aspekt, und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit, beantrage ich hiermit erneut nachdrücklich die Aufhebung der Kontosperrung innerhalb der nächsten zwei Arbeitstage – damit ich die Lagerraummiete (mein gesamter Hausrat wird dort zwischengelagert) fristgerecht überweisen kann.

5)
Benötigen Sie weitere Informationen/Unterlagen von mir, zögern Sie bitte nicht, mich schnellstmöglich darüber in Kenntnis zu setzen, damit ich die geforderten Papiere beibringen kann.

6)
Die Beschaffung/Lieferung von Papieren ist momentan nicht möglich, müsste der Antragsteller dafür eine längere Wegstrecke (b25016) zu Fuss zurücklegen. Die Unterlagen diesbezüglich haben Sie bereits im Einschreiben vom 14. Februar 2015 erhalten.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/03/b25047.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

1 Exemplar (b25047) als Mail an s___@jgk.be.ch
Als Mailkopie an w___@jgk.be.ch

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b24047 ist die Antragstellende Partei, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – die Antragstellende Partei sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Abgemahnt: Armin Berchtold (Securitas AG) – Beteiligung an der indirekten Tötung von Menschen

Unsere Vorfahren haben hart dafür gearbeitet, dass wir nicht mehr hart arbeiten müssen und statt den riesigen Erfolg der Industrialisierung und Automation (global) zu feiern, wird der von Arbeit freigestellte Mensch stigmatisiert und kriminalisiert, um ihn überladen mit Verachtung und falschen Schuldzuweisungen selbst zum (Handels-) Objekt der Wirtschaft werden zu lassen, weil ein Grossteil der Gesellschaft nicht fähig ist umzudenken, los zu lassen und präventiv zu handeln.

Alle Renitenten, die sich der Wirtschaftsversklavung erwehren, werden ihrer Vernichtung zugeführt. Pauschal als «Sozialschmarotzer» stigmatisiert – in den meisten Fällen als «äusserst renitent» verunglimpft. Erwerbslose werden durch finanzielle Sanktionen ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt.

Thema heute: Menschen, die sich an den Massenverelendungsprogrammen in der Schweiz beteiligen werden abgemahnt – damit später nicht behauptet werden kann, „[..]man habe von nichts gewusst“ #tapschweiz #‎agenda2010‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b240116 | pdf | Mustertext

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (b___@securitas.ch)
Securitas AG
Armin Berchtold, Geschäftsführer
Seilerstrasse 7
3011 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; g____@bern.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 23. März 2015



Abmahnung wegen Ihrer Beteiligung an der indirekten Tötung von Sozialhilfe-Empfängern
Ihre erstattete Anzeige gegen mich durch Mitarbeiter Ihres Tochterunternehmens


Sehr geehrter Herr Berchtold

Den am 01.05.2014 gegen mich vom Berner Amtsgericht erlassenen Strafbefehl (Ref. 999), wegen der angeblichen Erschleichung von Beförderungsleistungen, u.a. zur Anzeigen gebracht durch Mitarbeiter (Fahrscheinkontrolleure) Ihres Tochterunternehmens – nehme ich zum Anlass, Sie wegen Ihrer Beteiligung an der indirekten Tötung Art. 111-117, 122-136 u. 260bis StGB von Sozialhilfe-Empfängern schriftlich und öffentlich abzumahnen. Gleichzeitig werden Sie auf der Karte der «Verantwortlichen, welche sich an den Sanktionspraktiken im Hartz-IV-System beteiligen» gelistet.

Beweismittel
Karte, Verantwortliche sco.lt/6i7Uhd
Verstoss in über 40 Fällen gegen das Grundrecht rechtsstaatsreport.de/hartz4

Die bestehenden lebensverachtenden Sanktionierungspraktiken führen immer mehr dazu, dass einkommenslose Menschen finanziell völlig ruiniert und damit weiter sozial isoliert werden, was oft zur persönlichen Aufgabe und im schlimmsten Fall zum Suizid oder tödlichen Haushaltsunfällen durch die Umgehung von Sicherheitsstandards führt. Jeder fünfte Suizid in der Schweiz steht in direktem Zusammenhang mit Erwerbslosigkeit. Zur entsprechenden Beweisführung können die Daten aus der Initiative "In Gedenken der Opfer der Agenda 2010" und die Statistik herangezogen werden.

Beweismittel
Opferliste die-opfer-der-agenda-2010.de, bit.ly/opfer_der_agenda2010desc
Opferkarte bit.ly/agenda2010map
Statistik bit.ly/suizid_schweiz

Statt sich an einem gesellschaftlichen Lösungskonzept bezüglich der positiven Veränderungen zu beteiligen, stigmatisieren und kriminalisieren Sie nicht nur Menschen, die in unserem modernen Wirtschaftssystem durch Rationalisierung und Automatisation von der Erwerbsarbeit frei gestellt werden, sondern bereichern sich als Geschäftsführer auch noch wirtschaftlich am Elend dieser Menschen. Ihr Verhalten verschärft somit o.g. (tödliche) Situation und ist deswegen gesellschaftlich weder zu tolerieren noch entschuldbar.

Indem Sie sich einerseits bereichern und sich an keinem Lösungskonzept beteiligen, tolerieren Sie somit indirekt unter Berücksichtigung des Vorbehaltes den Bereich der böswilligen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht und Misshandlung von Schutzbefohlenen sowie der unterlassenen Nothilfeleistung Art. 128 (120) StGB, das Recht auf Hilfe in Notlagen Art. 12 BV und BGE 121 I 367 E. 2, der mehrfachen und wiederholten schweren Körperverletzung und stellt einen schwerwiegenden Amtsmissbrauch dar Art. 312 Strafgesetzbuch StGB, der Folter durch unzureichende Gesundheitsfürsorge (Erblindung, Krankheit irreparable körperliche und geistige Schäden) und ggf. Tod durch Verhungern oder durch Nichtbehandlung einer Krankheit oder mehrerer Krankheiten EMRK, Art. 3, des Grundrechts, das jedem zusteht, sich nicht psychischer und physischer Gewalt aussetzen zu müssen Art. 122, 123, 125 StGB, einer Grundrechtseinschränkungen, welche den gesetzlichen Grundlage nach Art. 6, 7, 10 Abs. 2, 16 u. 36 Abs. 1 BV und dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu genügen vermag, wie ein Leben unter Würdigung der EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30. Dem Abmahner den grundrechtlichen Anspruch auf Nothilfe nicht stattgegeben worden ist BVR 2011 S. 488 E. 3.1.

Um Ihnen die Tragweite Ihres rechtswidrigen Verhaltens vor Augen zu führen werden regelmässig Aktionen und Initiativen in der Schweiz und in Europa zu diesem Thema stattfinden. Mit diesen Aktionen möchten wir Menschen und Einrichtungen wie die Ihrige unbedingt darüber aufklären, welche verheerende Wirkungskette der Tod von immer mehr Menschen in unserem Land zur Folge hat und wie bzw. warum Sie sich dabei selbst zum Mitwisser und Mittäter machen. Das vorsätzliche Unterlassen einer Handlung mit Tötungsabsicht ist ethisch so verwerflich wie die vorsätzliche tödliche Handlung. Hier ist zwischen Tun und Unterlassen aus ethischer Sicht kein Unterschied.

Aus diesem Grund möchte ich mich der Frage von Roland Rottenfusser anschliessen;
„[..]ob wir heute stattfindende Prozesse oder Geschehnisse unter bestimmten Voraussetzungen bzw. bei Gegebenheit bestimmter Fakten als “faschistisch” bezeichnen dürfen. Es ist gleichzeitig die Frage danach, wieso wir so empfindlich und oft mit schärfster Abwehr reagieren, wenn einer diese Behauptung aufstellt: jawohl, es gäbe wieder faschistische Geschehnisse und Prozesse in der Schweiz.

Wenn also Faschismus ein so singuläres historisches Phänomen war, dann kann man verstehen, dass bestimmte Leute schwer beleidigt sind, wenn man ihre Äusserungen zum faschistischen “Vorfeld” erklärt: zu etwas, was – weiter gedacht – Terrorstaat und Menschenvernichtung den Weg bereiten könnte. Wie sieht es zum Beispiel aus mit den Massenverelendungsprogrammen wie «TAP» (Kt. BE), «Passage» (Kt. ZH) und «Perspektive» im Kanton Solothurn, das direkt oder indirekt in der Schweiz eine ganze Reihe von Todesopfern gefordert hat? Holdger Platta spricht sich gegen eine zu eingeschränkte Verwendung des Faschismusbegriffs aus und fordert: “Wehret den Anfängen!”

Ich vermute, die meisten von uns reagieren deswegen derart heftig mit einem Gefühl der Abwehr, wenn Gegenwärtiges als “faschistisch” ausgegeben wird, weil uns allen angesichts solcher Behauptungen auf's klarste die ungeheure Schrecklichkeit dessen, was Faschismus tatsächlich war, vor Augen tritt. Um es nur auf zwei Begriffe zu bringen: Faschismus, das war der terroristische Überwachungsstaat und die systematische, fabrikmässig betriebene, Ermordung von Juden und anderen (zumeist zusammengefasst unter dem Begriff “Auschwitz”).

Insofern steckt in dieser spontanen – fast möchte man sagen: reflexartigen – Reaktion auf die Behauptung, womöglich seien auch heutige Geschehnisse oder Prozesse bereits als “faschistisch” zu bezeichnen, ein zutiefst humanes Moment bzw. ein zutiefst humanes Motiv! Es tritt in dieser heftigen Reaktion zutage, dass der Betreffende sehr genau weiss, was Faschismus tatsächlich ist: die schlimmste Menschenverrohung, die sich denken lässt, ein Menschheitsverbrechen schlechthin, im Kern und im Wesentlichen kaum etwas anderes als furchtbarste Menschenverfolgung und Genozid. Dieses Wissen zeigt, dass der betreffende Mensch gerade nicht, was die Vergangenheit in der Schweiz angeht, Opfer von Verleugnungs- und Verdrängungstendenzen im eigenen Inneren ist; und dieses Wissen, diese spontane reflexartige Zurückweisung des Faschismus-Vorwurfs, zählt daher auch zum Humansten in uns: es schützt die Vergangenheit vor ihrer Verharmlosung durch Abwehr unangemessener Skandalisierung von Geschehnissen und Prozessen in unserer Gegenwart. Auch als sachlich falsch oder verkehrt erscheint uns diese Abwehr deshalb nicht. Faschismus, das ist doch unüberbietbares Unmass des Verbrechens, im Namen des Staates zudem, Faschismus, das ist Bruch mit jeglicher Menschlichkeit, Faschismus, das ist mit nichts anderem vergleichbar, deswegen auch die dem Faschismus – völlig zu Recht! – zugeschriebene “Singularität”.

Und diese Feststellung trifft auch zu angesichts des Umstandes, dass man diese “Singularitäts”-These missverstehen könnte. In dem Sinne nämlich, die “Einmaligkeit” von Auschwitz sei auch verbunden mit Nichtwiederholbarkeit dieses Ereignisses. Die Tatsache, dass es Auschwitz einmal gegeben hätte – als “einmalig” zu nennende Tatsache gegeben hätte –, dies würde mithin bedeuten, dass damit die Geschichte vor jedwedem neuen Auschwitz gefeit wäre. Selbstverständlich ein Missverständnis, denn derart magischen Selbstschutz der Geschichte vor seiner Wiederholung gibt es nicht. Gleichwohl bleibt die Frage:

Wie kann man auch nur annähernd irgendetwas in der Schweiz als “faschistisch” oder “Faschismus” bezeichnen? Nun, weil ich meine, dass an dieser Stelle eine Frage an diese Frage zu stellen ist, eine wichtige Frage sogar. Und diese Frage lautet: ist “Faschismus” (und “faschistisch”) tatsächlich nur das: Auschwitz nämlich und Terrorstaat? Was auch die Frage heraufbeschwört: Ist diese zutiefst humane Reflexreaktion auch eine durch und durch reflektierte Reaktion?

Ich möchte diese Frage mit einer Gegenfrage konfrontieren, mit einer Frage, die zu beantworten wahrlich nicht belanglos ist. Wird, wenn wir dieses – Auschwitz und Terrorstaat – zum alleinigen Massstab nehmen, nicht unweigerlich zu einer Barriere aufgebaut, die alles blockiert, was Fragen nach der vergleichsweise “harmlosen” Vor- und Verursachungsgeschichte des Faschismus stellt? Und geht aus dieser Reduktion von Faschismus auf Auschwitz und Terrorstaat nicht sogar ein totales Benennungsverbot hervor gegenüber der Vor- und Verursachungsgeschichte des Faschismus? Schlicht deswegen, weil da alles noch erheblich harmloser war? Aber konkret:

Darf demzufolge – gemessen an der furchtbaren Monstrosität von Auschwitz – die Kleinigkeit eines einzigen Buches, Hitlers Machwerk „Mein Kampf“ nämlich, deswegen nicht mehr als faschistisch bezeichnet werden? Ist es faschistisch eben deswegen nicht, weil es im Vergleich zu Auschwitz halt nur Geschreibsel war, eine Banalität, eine Kleinigkeit, die völlig zu vernachlässigen ist? Oder, um ein zweites Bespiel zu erwähnen: ist der Slogan, mit dem die NSDAP ihren “Durchbruchswahlkampf” im Spätsommer 1930 bestritt, der Slogan „Schlagt sie zusammen!“, deswegen nicht faschistisch, weil es doch nur Propaganda wäre und läppische Kraftmeierei, lediglich Geschrei und Druckerschwärze – gemessen am tatsächlich existierenden terroristischen Gestapostaat später? Zugespitzt: gewalttätige, faschistische Slogans, die gäbe es demzufolge gar nicht? Faschismus, das wäre nur reale Gewalt, und zwar systematisch ausgeübte, terroristische Gewalt von Seiten eines Staates? Faschismus als Denken und Psychologie, Faschismus als Propaganda und Verwaltungshandeln vor der Schwelle zu Auschwitz, diesen Faschismus gäbe es nicht?

Ich stelle damit Fragen nach Anfangsphänomenen des Faschismus, und – was bedeutend wichtiger ist – ich stelle damit Fragen nach den Ursachen von Faschismus, nach frühen Erscheinungsformen von Faschismus und Anfangskausalitäten, die gleichsam naturgemäss – der Logik wie der Sache nach – zumeist ungleich kleiner und unbedeutender erscheinen müssen als das, was schliesslich als Resultat aus diesen Anfängen erwächst. Im Vergleich und als Erscheinungsformen von Faschismus mögen diese frühen Phänomene von Faschismus allesamt „Bagatellen“ sein, in ihrer kausal-konditionalen Funktion für den Geschichtsverlauf, für Aufstieg und Sieg des Faschismus sind sie es nicht, ganz im Gegenteil. Es handelt sich um genau jene Anfänge, die gemeint sind, wenn im Zusammenhang von Faschismus – gerade bei der Auseinandersetzung darüber – derart oft von der Maxime des „Principiis obsta!“ die Rede war. Genau dieses sind die Anfänge, im Denken und im Fühlen, im Schreiben und in der Propaganda, die später dann – mit anderen Ursachen zusammen – zu den Folterkellern der Gestapo und zu den deutschen KZ-Systemen führten. Kurz:

Der graduell selbstverständlich immense Unterschied zwischen „Mein Kampf“, einem blossen Buch, und Auschwitz, diesem gigantischen Menschenmassenvernichtungssystems, mag schier unüberbrückbar gross erscheinen: gleichwohl ist das eine Vorbote und Mitursache des anderen, und in der – faschistischen! – Qualität sind beide einander gleich! Anders: fast immer sind die Ursachen von Massenverbrechen kleiner als die Massenverbrechen selbst. Als Ursache, da genügt hin und wieder schon ein bloss mündlich ausgesprochener Befehl (wie ein Teil der Historiker annimmt, was die sogenannte „Endlösung der Judenfrage“ betrifft!). Kurz: es gehört zur Logik fast eines jeden Geschehens, dass der Anfang zumeist sehr viel kleiner erscheint als dessen Ergebnis, unscheinbarer als das womöglich furchtbarste Geschehen, das dieser Anfang dann heraufbeschwört. Gleichwohl gehört beides, der “kleine” Anfang wie das alles Menschenmass sprengende Ende, qualitativ derselben Kategorie und Geschichte an. Woraus, für mich jedenfalls, unabweisbar folgt:

Wir können und dürfen nicht erst dann von “Faschismus” sprechen und gegen ihn anzuschreiben versuchen, wenn dieser bereits wieder das gesamte Staats- und Gesellschaftswesen usurpiert hat und wenn es bereits wieder ein Auschwitz gibt – erst dann also, wenn es wieder einmal zu spät ist. Würden wir unser Verständnis von Faschismus auf dessen entsetzlichste Realisierungsformen reduzieren – auf Terrorstaat und Auschwitz – und Faschismus damit nur vom Ende her verstehen, dann etablierten wir damit gleichzeitig eine Art von Verbot, alles, was Vorgeschichte dazu ist, als faschistisch bezeichnen zu dürfen. Ein derartig reduziertes Faschismusverständnis etablierte in unserem Wahrnehmen und Denken, in unserem Sprechen und Schreiben die Maxime eines prinzipiellen Zu-Spät! Dieses wäre die eine furchtbare Folge daraus. Und die andere (wie es Adorno in „Was ist Aufarbeitung der Vergangenheit?“ formuliert hat): „Das Unmass des Verübten schlüge dem Verbrechen zum Vorteil aus.“ Heisst: nur, was in seiner Entsetzlichkeit Auschwitz gleichkommt, dürfte deshalb noch als Faschismus oder faschistisch bezeichnet werden. Alles, was dahinter zurückbliebe oder davor steckenbliebe, bliebe von dieser Bezeichnung verschont. Dieses antifaschistische Faschismusverständnis schlüge um zur Schutzfunktion für jeden Faschismus, der noch nicht das Entsetzlichste zu realisieren begonnen hat.

Und damit zurück in unsere Gegenwart:
  • Wer aus Opfern, welche die Millionen Erwerbslosen nahezu ausnahmslos sind – fast niemand von ihnen wurde oder bleibt freiwillig erwerbslos! –, Schuldige macht – und eine weitestverbreitete Propaganda tut dies seit Jahren –;
  • wer darüber hinaus diese vermeintlich Schuldigen mit unsagbarem Leid überzieht, wer diesen Millionen Menschen in Europa also ein Leben weit unterhalb des Existenzminimums zumutet, sie demütigt, ausgrenzt und mit Feindseligkeiten der verschiedensten Art überzieht:
der etabliert in einem wichtigen Teilbereich der Gesellschaft – im Teilbereich ausgerechnet der Sozialpolitik – bereits heute einen neuen Faschismus und bereitet erneut einen Faschismus in Europa vor. Münteferings Aussage „Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen!“ war ein KZ-Spruch, auch wenn es die dazugehörigen KZs noch nicht gibt. Der Planungsvorschlag der Chemnitzer “Wissenschaftler” Thiessen/Fischer, den Regelsatz auf 139,- Euro pro Person und Monat zu kürzen, war faschistisch, weil in der Wirkung ein Todesurteil, auch wenn dieser Faschismus – zum Glück – nicht in die Tat umgesetzt worden ist. Anderes zu behaupten, lügt an der Wahrheit vorbei. Und wer das verbal wattieren wollte – also kommunikationsstrategisch die Begriffe „Faschismus“ oder „faschistisch“ vermiede –, wer das als Faschismus in Abrede stellen wollte, stellte sich auf die Seite der Verdrängung. Ich meine: ein bestimmtes Erkennen der Gegenwart ist ohne Wiedererkennen der Vergangenheit nicht wirkliches Erkennen der Gegenwart.

Wir dürfen nicht – so meine Ansicht – aus zutiefst humaner Bagatellisierungsangst gegenüber den Ereignissen im Dritten Reich einem zutiefst inhumanem Bagatellisierungszwang gegenüber heutigen Geschehnissen zum Opfer fallen. Wir würden damit unseren Antifaschismus in der Geschichte begraben. Anders: das wäre Ritualisierung des Gedenkens im Sinne einer völligen Entleerung dieses Gedenkens, was die Relevanz dieses Gedenkens für die Gegenwart betrifft. Erinnerung dieser Art an Geschichte wäre also zugleich Entsorgung von dieser Geschichte! Und wieder einmal hätten wir aus der Geschichte nichts gelernt.

So paradox es auch klingen mag: wenn sich diese undurchschaute Mischung aus Bagatellisierungsangst und Bagatellisierungszwang durchsetzte in unserem Fühlen und Denken, dann hielte die Ungeheuerlichkeit des Faschismus von gestern noch jeden Antifaschisten heute davon ab, sich erneut gegen Faschismus zu engagieren. Die Ungeheuerlichkeit von Auschwitz als “Eintrittsvoraussetzung” zu betrachten dafür, dass etwas zum Geltungsbereich des Begriffes “Faschismus” zählt, würde bedeuten, dass wir die gesamte Vorgeschichte von Auschwitz rauswerfen müssten aus diesem Geltungsbereich. Die Maximalisierung unseres Faschismus-Begriffs führte zu einer Minimalisierung seiner Warnfunktion. Und ausgerechnet alles, was kausal und konditional allerwichtigste Voraussetzungen für Entstehung, Aufstieg und Sieg des Faschismus gewesen ist (und wieder werden könnte), fiele diesem – im Wortsinn! – fatalen Reduktionismus zum Opfer.

Die Fixierung des Faschismusbegriffs auf Auschwitz würde alles aussperren aus unserem Denken und Analysieren, was gestern zu Auschwitz geführt hat und morgen eventuell wieder zu Auschwitz führen könnte. Auch wenn es aberwitzig klingen mag: Wer Auschwitz verhindern will, muss selbst das Scheinbar-noch-ganz-Harmlose auf seine kausal-konditionale Qualitäten hin untersuchen, die in einem neuen Auschwitz enden könnten. Die Überprüfung und Einschätzung von “Bagatellen” gehören also ganz ausdrücklich mit zu diesem Forschungs- und Verhinderungsprogramm. Und wir werden auszuhalten haben, dass damit Auschwitz auch zurückgeholt wird aus dem Dämonisierungsabstand und uns als niemals ganz auszuschliessende Möglichkeit der Geschichte wieder ganz nahe rückt. Es gibt keinen legitimen Sicherheitsabstand zu “Auschwitz”. Folglich dürfen wir auch den Begriff “Faschismus” nicht scheuen, da wir ansonsten in der Gefahr stehen, den Blick auf die Wirklichkeit zu scheuen. Pauschalabwehr besitzt keinen Rechtfertigungsgrund. Und geben wir bitte nicht als Stilkritik aus, was in Wahrheit nur Realitätsflucht wäre! Dabei hat natürlich als Selbstverständlichkeit zu gelten, dass der Begriff „Faschismus“ niemals als blosse Totschlags- und Etikettierungsvokabel missbraucht werden darf, sondern stets nur als Resultat sorgfältig-differenzierender Analyse Geltung für sich beanspruchen kann.

„Das Böse“, sagte der ehemalige Generalsekretär der UNO, Kofi Annan, einmal, „braucht das Schweigen der Mehrheit.“ Auch das verbale Wegbeschönigen von heutigen Faschismusvorzeichen käme einem bösartigen Verschweigen gleich.“
(Quelle: hinter-den-schlagzeilen.de)
Aufgrund meiner Herleitungen – zur Wahrung der Menschenrechte – und damit Sie später nicht behaupten können, Sie hätten von nichts gewusst, ist es meine Bürgerpflicht die Öffentlichkeit über die bestehenden Sanktionierungspraktiken aufzuklären. Aus diesem Grund wird diese Abmahnung im Abmahnregister auf Blogspot online gestellt. Eine Zensur oder Verleumdungsklage automatisch einen nicht aufhaltsamen Streisand-Effekt auf Twitter, Wordpress, Tumblr, Google+, Facebook, Instapaper und Archive.org nach sich ziehen würde worauf der Abmahner keinen Einfluss nehmen kann.

Der Fairness halber dem Abgemahnten mehr als eine Woche Zeit vor Zustellung dieser Abmahnung eingeräumt worden ist, am Wortlaut des Abmahntextes mit zu redigieren, der Abgemahnte davon keinen Gebrauch machte.

Vorbehalt – der Abmahner in seiner sehr schwierigen Lage, obschon mehrmals beantragt, keinen Rechtsbeistand zugesprochen erhält Art. 93 Abs. 1 BGG und EMRK, Art. 6. Inhaltliche Aspekte und Mutmassungen bis zum heutigen Zeitpunkt von einem Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, somit von einer Person, die sich in formellen und juristischen Belangen nicht auskennt. Unerfahren in der Prozessführung, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise unkonventionell, holprig oder fehlerbehaftet sein können, ist für diese Formulierungsfehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen. Entscheidungen, welche u.a. den Abmahner in die Verelendung und in letzter Konsequenz zu Krankheit und Tod führen. Der Abmahner in juristischen Belangen ein Laie ist, er somit weder verpflichtet ist, Gesetzestexte bei seinen Ausführungen aufzulisten, noch der Verpflichtung unterliegt, Angaben korrekt referenzieren zu müssen. Daraus u.a. resultiert, dass dem Abmahner weder zum Vorwurf gemacht werden kann, was – wann – in Vergangenheit oder Zukunft zu rügen gewesen wäre – und was nicht. Der Textinhalt dieser Abmahnung von hunderten von Reviewern gegengelesen und korrigiert worden ist. Die Qualität des Inhalts somit als wohl überlegt und breit abgestützt angesehen werden kann. U.a. aufgrund dieses Hintergrundes sei den Abmahner für Formulierungen ggf. mit strafrechtlicher Relevanz nicht haftbar zu machen, die ehrverletzenden Charakter haben könnten. Davon ausgeschlossen sind ggf. Falschaussagen von Seite des Abmahners. Für formelle Fehler wird beim Abgemahnten, Leser, bei der Leserin um Nachsicht gebeten – der Abmahner leider aufgrund seiner Mittellosigkeit im Vorfeld keine Rücksprachemöglichkeit hatte, damit er auf Anhieb eine korrekt ausformulierte Abmahnung hätte erstellen können. Der Abmahner daher äusserst daran interessiert ist, diese Abmahnung und dessen Inhalt wahrheitsgemäss abzubilden, er nach schriftlicher Kenntnisnahme gerügte Textstellen umgehend wunschgemäss abändern wird.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/03/b240116.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

1 Exemplar als Brief an den Abgemahnten versendet
Als Mailkopie an b___@securitas.ch (persönlich adressiert)
Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b240116 ist die beschwerdeführende Partei, bzw. der Abmahner, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – die prozessführende Partei sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Abgemahnt: Andres Büchi (Chefredaktor Beobachter) – Beteiligung an der indirekten Tötung von Menschen

Unsere Vorfahren haben hart dafür gearbeitet, dass wir nicht mehr hart arbeiten müssen und statt den riesigen Erfolg der Industrialisierung und Automation (global) zu feiern, wird der von Arbeit freigestellte Mensch stigmatisiert und kriminalisiert, um ihn überladen mit Verachtung und falschen Schuldzuweisungen selbst zum (Handels-) Objekt der Wirtschaft werden zu lassen, weil ein Grossteil der Gesellschaft nicht fähig ist umzudenken, los zu lassen und präventiv zu handeln.

Alle Renitenten, die sich der Wirtschaftsversklavung erwehren, werden ihrer Vernichtung zugeführt. Pauschal als «Sozialschmarotzer» stigmatisiert – in den meisten Fällen als «äusserst renitent» verunglimpft. Erwerbslose werden durch finanzielle Sanktionen ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt.

Thema heute: Menschen, die sich an den Massenverelendungsprogrammen in der Schweiz beteiligen werden abgemahnt – damit später nicht behauptet werden kann, „[..]man habe von nichts gewusst“ #tapschweiz #‎agenda2010‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b240115 | pdf | Mustertext

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (r___@beobachter.ch)
Der Schweizerische Beobachter
Andres Büchi, Chefredaktor
Förrlibuckstrasse 70, Postfach
8021 Zürich

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; g____@bern.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 22. März 2015



Mein Manuskript, an Sie zugestellt ab dem 14.01.2015
Ihre Mitwisserschaft über die indirekte Tötung von Sozialhilfe-Empfängern in der Schweiz


Sehr geehrter Herr Büchi

Ab 14.01.2015 habe ich Ihnen regelmässig umfangreiche Informationen zum Thema Sanktionen in der Schweiz und das qualvolle, langsame Sterben dieser betroffenen Menschen zugestellt.

In Ihrer Zeitschrift sind Sie bis heute mit keinem einzigen Beitrag auf das von mir beschriebene Problemfeld eingegangen, obwohl das vollständige Dossier sehr anschaulich verdeutlicht, wie nicht nur immer mehr Sozialhilfe-Empfängern unter den barbarischen Restriktionen leiden, sondern inzwischen auch durch die indirekte Tötung ums Leben kommen.

Da Sie mit dem Verschweigen von Tatsachen zum einen mutmasslich nicht nur Ihrem öffentlichen Auftrag völlig zuwider handeln, sondern sich dadurch auch der Mitwisserschaft Art. 138 StGB oder sogar Mittäterschaft Art. 129 StGB der indirekten Tötung Art. 111-117, 122-136 u. 260bis StGB von Sozialhilfe-Bezügern schuldig machen, mahne ich Sie hiermit schriftlich und öffentlich ab. Gleichzeitig werden Sie auf der Karte der «Verantwortlichen, welche sich an den Sanktionspraktiken im Hartz-IV-System beteiligen» gelistet.

Beweismittel
Karte, Verantwortliche sco.lt/6i7Uhd
Verstoss in über 40 Fällen gegen das Grundrecht rechtsstaatsreport.de/hartz4
Zwangsarbeit TAP http://bit.ly/1AoxLtJ
Freigegebenes TAP Rahmenkonzept bit.ly/1E3SHJY

Die bestehenden lebensverachtenden Sanktionierungspraktiken führen immer mehr dazu, dass einkommenslose Menschen finanziell völlig ruiniert und damit weiter sozial isoliert werden, was oft zur persönlichen Aufgabe und im schlimmsten Fall zum Suizid oder tödlichen Haushaltsunfällen durch die Umgehung von Sicherheitsstandards führt. Jeder fünfte Suizid in der Schweiz steht in direktem Zusammenhang mit Erwerbslosigkeit. Zur entsprechenden Beweisführung können die Daten aus der Initiative "In Gedenken der Opfer der Agenda 2010" und die Statistik herangezogen werden.

Beweismittel
Opferliste die-opfer-der-agenda-2010.de, bit.ly/opfer_der_agenda2010desc
Opferkarte bit.ly/agenda2010map
Statistik bit.ly/suizid_schweiz

Tolerieren Sie mit Ihrem Verschweigen von Tatsachen mit ihren Auswirkungen unter Berücksichtigung des Vorbehaltes den Bereich der böswilligen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht und Misshandlung von Schutzbefohlenen sowie der unterlassenen Nothilfeleistung Art. 128 (120) StGB, das Recht auf Hilfe in Notlagen Art. 12 BV und BGE 121 I 367 E. 2, der mehrfachen und wiederholten schweren Körperverletzung und stellt einen schwerwiegenden Amtsmissbrauch dar Art. 312 Strafgesetzbuch StGB, der Folter durch unzureichende Gesundheitsfürsorge (Erblindung, Krankheit irreparable körperliche und geistige Schäden) und ggf. Tod durch Verhungern oder durch Nichtbehandlung einer Krankheit oder mehrerer Krankheiten EMRK, Art. 3, des Grundrechts, das jedem zusteht, sich nicht psychischer und physischer Gewalt aussetzen zu müssen Art. 122, 123, 125 StGB, einer Grundrechtseinschränkungen, welche den gesetzlichen Grundlage nach Art. 6, 7, 10 Abs. 2, 16 u. 36 Abs. 1 BV und dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu genügen vermag, wie ein Leben unter Würdigung der EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30. Dem Abmahner den grundrechtlichen Anspruch auf Nothilfe nicht stattgegeben worden ist BVR 2011 S. 488 E. 3.1.

Um Ihnen die Tragweite Ihres rechtswidrigen Verhaltens vor Augen zu führen werden regelmässig Aktionen und Initiativen in der Schweiz und in Europa zu diesem Thema stattfinden. Mit diesen Aktionen möchten wir Menschen und Einrichtungen wie die Ihrige unbedingt darüber aufklären, welche verheerende Wirkungskette der Tod von immer mehr Menschen in unserem Land zur Folge hat und wie bzw. warum Sie sich dabei selbst zum Mitwisser und Mittäter machen. Das vorsätzliche Unterlassen einer Handlung mit Tötungsabsicht ist ethisch so verwerflich wie die vorsätzliche tödliche Handlung. Hier ist zwischen Tun und Unterlassen aus ethischer Sicht kein Unterschied.

Aus diesem Grund möchte ich mich der Frage von Roland Rottenfusser anschliessen;
„[..]ob wir heute stattfindende Prozesse oder Geschehnisse unter bestimmten Voraussetzungen bzw. bei Gegebenheit bestimmter Fakten als “faschistisch” bezeichnen dürfen. Es ist gleichzeitig die Frage danach, wieso wir so empfindlich und oft mit schärfster Abwehr reagieren, wenn einer diese Behauptung aufstellt: jawohl, es gäbe wieder faschistische Geschehnisse und Prozesse in der Schweiz.

Wenn also Faschismus ein so singuläres historisches Phänomen war, dann kann man verstehen, dass bestimmte Leute schwer beleidigt sind, wenn man ihre Äusserungen zum faschistischen “Vorfeld” erklärt: zu etwas, was – weiter gedacht – Terrorstaat und Menschenvernichtung den Weg bereiten könnte. Wie sieht es zum Beispiel aus mit den Massenverelendungsprogrammen wie «TAP» (Kt. BE), «Passage» (Kt. ZH) und «Perspektive» im Kanton Solothurn, das direkt oder indirekt in der Schweiz eine ganze Reihe von Todesopfern gefordert hat? Holdger Platta spricht sich gegen eine zu eingeschränkte Verwendung des Faschismusbegriffs aus und fordert: “Wehret den Anfängen!”

Ich vermute, die meisten von uns reagieren deswegen derart heftig mit einem Gefühl der Abwehr, wenn Gegenwärtiges als “faschistisch” ausgegeben wird, weil uns allen angesichts solcher Behauptungen auf's klarste die ungeheure Schrecklichkeit dessen, was Faschismus tatsächlich war, vor Augen tritt. Um es nur auf zwei Begriffe zu bringen: Faschismus, das war der terroristische Überwachungsstaat und die systematische, fabrikmässig betriebene, Ermordung von Juden und anderen (zumeist zusammengefasst unter dem Begriff “Auschwitz”).

Insofern steckt in dieser spontanen – fast möchte man sagen: reflexartigen – Reaktion auf die Behauptung, womöglich seien auch heutige Geschehnisse oder Prozesse bereits als “faschistisch” zu bezeichnen, ein zutiefst humanes Moment bzw. ein zutiefst humanes Motiv! Es tritt in dieser heftigen Reaktion zutage, dass der Betreffende sehr genau weiss, was Faschismus tatsächlich ist: die schlimmste Menschenverrohung, die sich denken lässt, ein Menschheitsverbrechen schlechthin, im Kern und im Wesentlichen kaum etwas anderes als furchtbarste Menschenverfolgung und Genozid. Dieses Wissen zeigt, dass der betreffende Mensch gerade nicht, was die Vergangenheit in der Schweiz angeht, Opfer von Verleugnungs- und Verdrängungstendenzen im eigenen Inneren ist; und dieses Wissen, diese spontane reflexartige Zurückweisung des Faschismus-Vorwurfs, zählt daher auch zum Humansten in uns: es schützt die Vergangenheit vor ihrer Verharmlosung durch Abwehr unangemessener Skandalisierung von Geschehnissen und Prozessen in unserer Gegenwart. Auch als sachlich falsch oder verkehrt erscheint uns diese Abwehr deshalb nicht. Faschismus, das ist doch unüberbietbares Unmass des Verbrechens, im Namen des Staates zudem, Faschismus, das ist Bruch mit jeglicher Menschlichkeit, Faschismus, das ist mit nichts anderem vergleichbar, deswegen auch die dem Faschismus – völlig zu Recht! – zugeschriebene “Singularität”.

Und diese Feststellung trifft auch zu angesichts des Umstandes, dass man diese “Singularitäts”-These missverstehen könnte. In dem Sinne nämlich, die “Einmaligkeit” von Auschwitz sei auch verbunden mit Nichtwiederholbarkeit dieses Ereignisses. Die Tatsache, dass es Auschwitz einmal gegeben hätte – als “einmalig” zu nennende Tatsache gegeben hätte –, dies würde mithin bedeuten, dass damit die Geschichte vor jedwedem neuen Auschwitz gefeit wäre. Selbstverständlich ein Missverständnis, denn derart magischen Selbstschutz der Geschichte vor seiner Wiederholung gibt es nicht. Gleichwohl bleibt die Frage:

Wie kann man auch nur annähernd irgendetwas in der Schweiz als “faschistisch” oder “Faschismus” bezeichnen? Nun, weil ich meine, dass an dieser Stelle eine Frage an diese Frage zu stellen ist, eine wichtige Frage sogar. Und diese Frage lautet: ist “Faschismus” (und “faschistisch”) tatsächlich nur das: Auschwitz nämlich und Terrorstaat? Was auch die Frage heraufbeschwört: Ist diese zutiefst humane Reflexreaktion auch eine durch und durch reflektierte Reaktion?

Ich möchte diese Frage mit einer Gegenfrage konfrontieren, mit einer Frage, die zu beantworten wahrlich nicht belanglos ist. Wird, wenn wir dieses – Auschwitz und Terrorstaat – zum alleinigen Massstab nehmen, nicht unweigerlich zu einer Barriere aufgebaut, die alles blockiert, was Fragen nach der vergleichsweise “harmlosen” Vor- und Verursachungsgeschichte des Faschismus stellt? Und geht aus dieser Reduktion von Faschismus auf Auschwitz und Terrorstaat nicht sogar ein totales Benennungsverbot hervor gegenüber der Vor- und Verursachungsgeschichte des Faschismus? Schlicht deswegen, weil da alles noch erheblich harmloser war? Aber konkret:

Darf demzufolge – gemessen an der furchtbaren Monstrosität von Auschwitz – die Kleinigkeit eines einzigen Buches, Hitlers Machwerk „Mein Kampf“ nämlich, deswegen nicht mehr als faschistisch bezeichnet werden? Ist es faschistisch eben deswegen nicht, weil es im Vergleich zu Auschwitz halt nur Geschreibsel war, eine Banalität, eine Kleinigkeit, die völlig zu vernachlässigen ist? Oder, um ein zweites Bespiel zu erwähnen: ist der Slogan, mit dem die NSDAP ihren “Durchbruchswahlkampf” im Spätsommer 1930 bestritt, der Slogan „Schlagt sie zusammen!“, deswegen nicht faschistisch, weil es doch nur Propaganda wäre und läppische Kraftmeierei, lediglich Geschrei und Druckerschwärze – gemessen am tatsächlich existierenden terroristischen Gestapostaat später? Zugespitzt: gewalttätige, faschistische Slogans, die gäbe es demzufolge gar nicht? Faschismus, das wäre nur reale Gewalt, und zwar systematisch ausgeübte, terroristische Gewalt von Seiten eines Staates? Faschismus als Denken und Psychologie, Faschismus als Propaganda und Verwaltungshandeln vor der Schwelle zu Auschwitz, diesen Faschismus gäbe es nicht?

Ich stelle damit Fragen nach Anfangsphänomenen des Faschismus, und – was bedeutend wichtiger ist – ich stelle damit Fragen nach den Ursachen von Faschismus, nach frühen Erscheinungsformen von Faschismus und Anfangskausalitäten, die gleichsam naturgemäss – der Logik wie der Sache nach – zumeist ungleich kleiner und unbedeutender erscheinen müssen als das, was schliesslich als Resultat aus diesen Anfängen erwächst. Im Vergleich und als Erscheinungsformen von Faschismus mögen diese frühen Phänomene von Faschismus allesamt „Bagatellen“ sein, in ihrer kausal-konditionalen Funktion für den Geschichtsverlauf, für Aufstieg und Sieg des Faschismus sind sie es nicht, ganz im Gegenteil. Es handelt sich um genau jene Anfänge, die gemeint sind, wenn im Zusammenhang von Faschismus – gerade bei der Auseinandersetzung darüber – derart oft von der Maxime des „Principiis obsta!“ die Rede war. Genau dieses sind die Anfänge, im Denken und im Fühlen, im Schreiben und in der Propaganda, die später dann – mit anderen Ursachen zusammen – zu den Folterkellern der Gestapo und zu den deutschen KZ-Systemen führten. Kurz:

Der graduell selbstverständlich immense Unterschied zwischen „Mein Kampf“, einem blossen Buch, und Auschwitz, diesem gigantischen Menschenmassenvernichtungssystems, mag schier unüberbrückbar gross erscheinen: gleichwohl ist das eine Vorbote und Mitursache des anderen, und in der – faschistischen! – Qualität sind beide einander gleich! Anders: fast immer sind die Ursachen von Massenverbrechen kleiner als die Massenverbrechen selbst. Als Ursache, da genügt hin und wieder schon ein bloss mündlich ausgesprochener Befehl (wie ein Teil der Historiker annimmt, was die sogenannte „Endlösung der Judenfrage“ betrifft!). Kurz: es gehört zur Logik fast eines jeden Geschehens, dass der Anfang zumeist sehr viel kleiner erscheint als dessen Ergebnis, unscheinbarer als das womöglich furchtbarste Geschehen, das dieser Anfang dann heraufbeschwört. Gleichwohl gehört beides, der “kleine” Anfang wie das alles Menschenmass sprengende Ende, qualitativ derselben Kategorie und Geschichte an. Woraus, für mich jedenfalls, unabweisbar folgt:

Wir können und dürfen nicht erst dann von “Faschismus” sprechen und gegen ihn anzuschreiben versuchen, wenn dieser bereits wieder das gesamte Staats- und Gesellschaftswesen usurpiert hat und wenn es bereits wieder ein Auschwitz gibt – erst dann also, wenn es wieder einmal zu spät ist. Würden wir unser Verständnis von Faschismus auf dessen entsetzlichste Realisierungsformen reduzieren – auf Terrorstaat und Auschwitz – und Faschismus damit nur vom Ende her verstehen, dann etablierten wir damit gleichzeitig eine Art von Verbot, alles, was Vorgeschichte dazu ist, als faschistisch bezeichnen zu dürfen. Ein derartig reduziertes Faschismusverständnis etablierte in unserem Wahrnehmen und Denken, in unserem Sprechen und Schreiben die Maxime eines prinzipiellen Zu-Spät! Dieses wäre die eine furchtbare Folge daraus. Und die andere (wie es Adorno in „Was ist Aufarbeitung der Vergangenheit?“ formuliert hat): „Das Unmass des Verübten schlüge dem Verbrechen zum Vorteil aus.“ Heisst: nur, was in seiner Entsetzlichkeit Auschwitz gleichkommt, dürfte deshalb noch als Faschismus oder faschistisch bezeichnet werden. Alles, was dahinter zurückbliebe oder davor steckenbliebe, bliebe von dieser Bezeichnung verschont. Dieses antifaschistische Faschismusverständnis schlüge um zur Schutzfunktion für jeden Faschismus, der noch nicht das Entsetzlichste zu realisieren begonnen hat.

Und damit zurück in unsere Gegenwart:
  • Wer aus Opfern, welche die Millionen Erwerbslosen nahezu ausnahmslos sind – fast niemand von ihnen wurde oder bleibt freiwillig erwerbslos! –, Schuldige macht – und eine weitestverbreitete Propaganda tut dies seit Jahren –;
  • wer darüber hinaus diese vermeintlich Schuldigen mit unsagbarem Leid überzieht, wer diesen Millionen Menschen in Europa also ein Leben weit unterhalb des Existenzminimums zumutet, sie demütigt, ausgrenzt und mit Feindseligkeiten der verschiedensten Art überzieht:
der etabliert in einem wichtigen Teilbereich der Gesellschaft – im Teilbereich ausgerechnet der Sozialpolitik – bereits heute einen neuen Faschismus und bereitet erneut einen Faschismus in Europa vor. Münteferings Aussage „Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen!“ war ein KZ-Spruch, auch wenn es die dazugehörigen KZs noch nicht gibt. Der Planungsvorschlag der Chemnitzer “Wissenschaftler” Thiessen/Fischer, den Regelsatz auf 139,- Euro pro Person und Monat zu kürzen, war faschistisch, weil in der Wirkung ein Todesurteil, auch wenn dieser Faschismus – zum Glück – nicht in die Tat umgesetzt worden ist. Anderes zu behaupten, lügt an der Wahrheit vorbei. Und wer das verbal wattieren wollte – also kommunikationsstrategisch die Begriffe „Faschismus“ oder „faschistisch“ vermiede –, wer das als Faschismus in Abrede stellen wollte, stellte sich auf die Seite der Verdrängung. Ich meine: ein bestimmtes Erkennen der Gegenwart ist ohne Wiedererkennen der Vergangenheit nicht wirkliches Erkennen der Gegenwart.

Wir dürfen nicht – so meine Ansicht – aus zutiefst humaner Bagatellisierungsangst gegenüber den Ereignissen im Dritten Reich einem zutiefst inhumanem Bagatellisierungszwang gegenüber heutigen Geschehnissen zum Opfer fallen. Wir würden damit unseren Antifaschismus in der Geschichte begraben. Anders: das wäre Ritualisierung des Gedenkens im Sinne einer völligen Entleerung dieses Gedenkens, was die Relevanz dieses Gedenkens für die Gegenwart betrifft. Erinnerung dieser Art an Geschichte wäre also zugleich Entsorgung von dieser Geschichte! Und wieder einmal hätten wir aus der Geschichte nichts gelernt.

So paradox es auch klingen mag: wenn sich diese undurchschaute Mischung aus Bagatellisierungsangst und Bagatellisierungszwang durchsetzte in unserem Fühlen und Denken, dann hielte die Ungeheuerlichkeit des Faschismus von gestern noch jeden Antifaschisten heute davon ab, sich erneut gegen Faschismus zu engagieren. Die Ungeheuerlichkeit von Auschwitz als “Eintrittsvoraussetzung” zu betrachten dafür, dass etwas zum Geltungsbereich des Begriffes “Faschismus” zählt, würde bedeuten, dass wir die gesamte Vorgeschichte von Auschwitz rauswerfen müssten aus diesem Geltungsbereich. Die Maximalisierung unseres Faschismus-Begriffs führte zu einer Minimalisierung seiner Warnfunktion. Und ausgerechnet alles, was kausal und konditional allerwichtigste Voraussetzungen für Entstehung, Aufstieg und Sieg des Faschismus gewesen ist (und wieder werden könnte), fiele diesem – im Wortsinn! – fatalen Reduktionismus zum Opfer.

Die Fixierung des Faschismusbegriffs auf Auschwitz würde alles aussperren aus unserem Denken und Analysieren, was gestern zu Auschwitz geführt hat und morgen eventuell wieder zu Auschwitz führen könnte. Auch wenn es aberwitzig klingen mag: Wer Auschwitz verhindern will, muss selbst das Scheinbar-noch-ganz-Harmlose auf seine kausal-konditionale Qualitäten hin untersuchen, die in einem neuen Auschwitz enden könnten. Die Überprüfung und Einschätzung von “Bagatellen” gehören also ganz ausdrücklich mit zu diesem Forschungs- und Verhinderungsprogramm. Und wir werden auszuhalten haben, dass damit Auschwitz auch zurückgeholt wird aus dem Dämonisierungsabstand und uns als niemals ganz auszuschliessende Möglichkeit der Geschichte wieder ganz nahe rückt. Es gibt keinen legitimen Sicherheitsabstand zu “Auschwitz”. Folglich dürfen wir auch den Begriff “Faschismus” nicht scheuen, da wir ansonsten in der Gefahr stehen, den Blick auf die Wirklichkeit zu scheuen. Pauschalabwehr besitzt keinen Rechtfertigungsgrund. Und geben wir bitte nicht als Stilkritik aus, was in Wahrheit nur Realitätsflucht wäre! Dabei hat natürlich als Selbstverständlichkeit zu gelten, dass der Begriff „Faschismus“ niemals als blosse Totschlags- und Etikettierungsvokabel missbraucht werden darf, sondern stets nur als Resultat sorgfältig-differenzierender Analyse Geltung für sich beanspruchen kann.

„Das Böse“, sagte der ehemalige Generalsekretär der UNO, Kofi Annan, einmal, „braucht das Schweigen der Mehrheit.“ Auch das verbale Wegbeschönigen von heutigen Faschismusvorzeichen käme einem bösartigen Verschweigen gleich.“
(Quelle: hinter-den-schlagzeilen.de)
Aufgrund meiner Herleitungen – zur Wahrung der Menschenrechte – und damit Sie später nicht behaupten können, Sie hätten von nichts gewusst, ist es meine Bürgerpflicht die Öffentlichkeit über die bestehenden Sanktionierungspraktiken aufzuklären. Aus diesem Grund wird diese Abmahnung im Abmahnregister auf Blogspot online gestellt. Eine Zensur oder Verleumdungsklage automatisch einen nicht aufhaltsamen Streisand-Effekt auf Twitter, Wordpress, Tumblr, Google+, Facebook, Instapaper und Archive.org nach sich ziehen würde worauf der Abmahner keinen Einfluss nehmen kann.

Der Fairness halber dem Abgemahnten mehr als eine Woche Zeit vor Zustellung dieser Abmahnung eingeräumt worden ist, am Wortlaut des Abmahntextes mit zu redigieren, der Abgemahnte davon keinen Gebrauch machte.

Vorbehalt – der Abmahner in seiner sehr schwierigen Lage, obschon mehrmals beantragt, keinen Rechtsbeistand zugesprochen erhält Art. 93 Abs. 1 BGG und EMRK, Art. 6. Inhaltliche Aspekte und Mutmassungen bis zum heutigen Zeitpunkt von einem Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, somit von einer Person, die sich in formellen und juristischen Belangen nicht auskennt. Unerfahren in der Prozessführung, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise unkonventionell, holprig oder fehlerbehaftet sein können, ist für diese Formulierungsfehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen. Entscheidungen, welche u.a. den Abmahner in die Verelendung und in letzter Konsequenz zu Krankheit und Tod führen. Der Abmahner in juristischen Belangen ein Laie ist, er somit weder verpflichtet ist, Gesetzestexte bei seinen Ausführungen aufzulisten, noch der Verpflichtung unterliegt, Angaben korrekt referenzieren zu müssen. Daraus u.a. resultiert, dass dem Abmahner weder zum Vorwurf gemacht werden kann, was – wann – in Vergangenheit oder Zukunft zu rügen gewesen wäre – und was nicht. Der Textinhalt dieser Abmahnung von hunderten von Reviewern gegengelesen und korrigiert worden ist. Die Qualität des Inhalts somit als wohl überlegt und breit abgestützt angesehen werden kann. U.a. aufgrund dieses Hintergrundes sei den Abmahner für Formulierungen ggf. mit strafrechtlicher Relevanz nicht haftbar zu machen, die ehrverletzenden Charakter haben könnten. Davon ausgeschlossen sind ggf. Falschaussagen von Seite des Abmahners. Für formelle Fehler wird beim Abgemahnten, Leser, bei der Leserin um Nachsicht gebeten – der Abmahner leider aufgrund seiner Mittellosigkeit im Vorfeld keine Rücksprachemöglichkeit hatte, damit er auf Anhieb eine korrekt ausformulierte Abmahnung hätte erstellen können. Der Abmahner daher äusserst daran interessiert ist, diese Abmahnung und dessen Inhalt wahrheitsgemäss abzubilden, er nach schriftlicher Kenntnisnahme gerügte Textstellen umgehend wunschgemäss abändern wird.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/03/b240115.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

1 Exemplar als Brief an den Abgemahnten versendet
Als Mailkopie an r___@beobachter.ch (persönlich adressiert)
Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b240115 ist die beschwerdeführende Partei, bzw. der Abmahner, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – die prozessführende Partei sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Abgemahnt: Peter Brand (SVP Schweiz) – Beteiligung an der indirekten Tötung von Menschen

Unsere Vorfahren haben hart dafür gearbeitet, dass wir nicht mehr hart arbeiten müssen und statt den riesigen Erfolg der Industrialisierung und Automation (global) zu feiern, wird der von Arbeit freigestellte Mensch stigmatisiert und kriminalisiert, um ihn überladen mit Verachtung und falschen Schuldzuweisungen selbst zum (Handels-) Objekt der Wirtschaft werden zu lassen, weil ein Grossteil der Gesellschaft nicht fähig ist umzudenken, los zu lassen und präventiv zu handeln.

Alle Renitenten, die sich der Wirtschaftsversklavung erwehren, werden ihrer Vernichtung zugeführt. Pauschal als «Sozialschmarotzer» stigmatisiert – in den meisten Fällen als «äusserst renitent» verunglimpft. Erwerbslose werden durch finanzielle Sanktionen ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt.

Thema heute: Menschen, die sich an den Massenverelendungsprogrammen in der Schweiz beteiligen werden abgemahnt – damit später nicht behauptet werden kann, „[..]man habe von nichts gewusst“ #tapschweiz #‎agenda2010‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b240114 | pdf | Mustertext

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (i___@notariat-brand.ch)
Peter Brand (SVP)
Fellenbergstrasse 5
3053 Münchenbuchsee

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; g____@bern.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 21. März 2015



Abmahnung bezüglich Ihres rechtswidrigen Verhaltens
Indirekte Tötung von Sozialhilfe-Empfänger durch finanzielle Sanktion


Sehr geehrter Herr Brand

Mit Ihrer Motioneingabe M182/2009 bekräftigen Sie ihre persönliche Haltung, Sozialhilfe-Empfänger zur Not indirekt zu töten Art. 111-117, 122-136 u. 260bis StGB mit Zitat; „wer im TAP nicht teilnimmt, verwirke den Anspruch auf Sozialhilfe“, das TAP als Sanktionierungs-instrumentarium, weswegen ich Sie hiermit schriftlich und öffentlich abmahne. Gleichzeitig werden Sie auf der Karte der «Verantwortlichen, welche sich an den Sanktionspraktiken im Hartz-IV-System beteiligen» gelistet.

Beweismittel
Motion im Original http://bit.ly/1hU2lCn (Dokument entfernt! Link NOK)
Motionskopie http://bit.ly/1BzbVHB (Name Peter Brand wurde entfernt)
Motioneingabe Beweis http://bit.ly/1C8B3Xx
Zwangsarbeit TAP http://bit.ly/1AoxLtJ
Freigegebenes TAP Rahmenkonzept bit.ly/1E3SHJY
Karte, Verantwortliche sco.lt/6i7Uhd
Verstoss in über 40 Fällen gegen das Grundrecht rechtsstaatsreport.de/hartz4

Die bestehenden lebensverachtenden Sanktionierungspraktiken führen immer mehr dazu, dass einkommenslose Menschen finanziell völlig ruiniert und damit weiter sozial isoliert werden, was oft zur persönlichen Aufgabe und im schlimmsten Fall zum Suizid oder tödlichen Haushaltsunfällen durch die Umgehung von Sicherheitsstandards führt. Jeder fünfte Suizid in der Schweiz steht in direktem Zusammenhang mit Erwerbslosigkeit. Zur entsprechenden Beweisführung können die Daten aus der Initiative "In Gedenken der Opfer der Agenda 2010" und die Statistik herangezogen werden.

Beweismittel
Opferliste die-opfer-der-agenda-2010.de, bit.ly/opfer_der_agenda2010desc
Opferkarte bit.ly/agenda2010map
Statistik bit.ly/suizid_schweiz

Tangiert Ihr Fehlverhalten mit ihren Auswirkungen unter Berücksichtigung des Vorbehaltes mutmasslich den Bereich der böswilligen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht und Misshandlung von Schutzbefohlenen sowie der unterlassenen Nothilfeleistung Art. 128 (120) StGB, das Recht auf Hilfe in Notlagen Art. 12 BV und BGE 121 I 367 E. 2, der mehrfachen und wiederholten schweren Körperverletzung und stellt einen schwerwiegenden Amtsmissbrauch dar Art. 312 Strafgesetzbuch StGB, der Folter durch unzureichende Gesundheitsfürsorge (Erblindung, Krankheit irreparable körperliche und geistige Schäden) und ggf. Tod durch Verhungern oder durch Nichtbehandlung einer Krankheit oder mehrerer Krankheiten EMRK, Art. 3, des Grundrechts, das jedem zusteht, sich nicht psychischer und physischer Gewalt aussetzen zu müssen Art. 122, 123, 125 StGB, einer Grundrechtseinschränkungen, welche den gesetzlichen Grundlage nach Art. 6, 7, 10 Abs. 2, 16 u. 36 Abs. 1 BV und dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu genügen vermag, wie ein Leben unter Würdigung der EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30. Dem Abmahner den grundrechtlichen Anspruch auf Nothilfe nicht stattgegeben worden ist BVR 2011 S. 488 E. 3.1.

Die barbarische Sanktionierung verstösst mutmasslich gegen die oben aufgeführten Paragrafen, weswegen ich mir rechtliche Schritte gegen Sie vorbehalte, inklusive finanzieller Entschädigungen für die von Ihnen (gemeinschaftlich) begangene Nötigung, Erpressung und Körperverletzung sowie der Körperverletzung im Amt. Nicht involvierte Menschen und Institutionen staatliche Aufgaben übernehmen, diese genötigt werden und Nothilfe in Form von Darlehen leisten müssen. Im Weiteren mache ich Sie auf die Remonstrationspflicht Häfelin/Müller, § 23 N. 1568; Hafner, S. 481 aufmerksam.

Um Ihnen die Tragweite Ihres rechtswidrigen Verhaltens vor Augen zu führen werden regelmässig Aktionen und Initiativen in der Schweiz und in Europa zu diesem Thema stattfinden. Mit diesen Aktionen möchten wir Menschen und Einrichtungen wie die Ihrige unbedingt darüber aufklären, welche verheerende Wirkungskette der Tod von immer mehr Menschen in unserem Land zur Folge hat und wie bzw. warum Sie sich dabei selbst zum Mitwisser und Mittäter machen. Das vorsätzliche Unterlassen einer Handlung mit Tötungsabsicht ist ethisch so verwerflich wie die vorsätzliche tödliche Handlung. Hier ist zwischen Tun und Unterlassen aus ethischer Sicht kein Unterschied.

Aus diesem Grund möchte ich mich der Frage von Roland Rottenfusser anschliessen;
„[..]ob wir heute stattfindende Prozesse oder Geschehnisse unter bestimmten Voraussetzungen bzw. bei Gegebenheit bestimmter Fakten als “faschistisch” bezeichnen dürfen. Es ist gleichzeitig die Frage danach, wieso wir so empfindlich und oft mit schärfster Abwehr reagieren, wenn einer diese Behauptung aufstellt: jawohl, es gäbe wieder faschistische Geschehnisse und Prozesse in der Schweiz.

Wenn also Faschismus ein so singuläres historisches Phänomen war, dann kann man verstehen, dass bestimmte Leute schwer beleidigt sind, wenn man ihre Äusserungen zum faschistischen “Vorfeld” erklärt: zu etwas, was – weiter gedacht – Terrorstaat und Menschenvernichtung den Weg bereiten könnte. Wie sieht es zum Beispiel aus mit den Massenverelendungsprogrammen wie «TAP» (Kt. BE), «Passage» (Kt. ZH) und «Perspektive» im Kanton Solothurn, das direkt oder indirekt in der Schweiz eine ganze Reihe von Todesopfern gefordert hat? Holdger Platta spricht sich gegen eine zu eingeschränkte Verwendung des Faschismusbegriffs aus und fordert: “Wehret den Anfängen!”

Ich vermute, die meisten von uns reagieren deswegen derart heftig mit einem Gefühl der Abwehr, wenn Gegenwärtiges als “faschistisch” ausgegeben wird, weil uns allen angesichts solcher Behauptungen auf's klarste die ungeheure Schrecklichkeit dessen, was Faschismus tatsächlich war, vor Augen tritt. Um es nur auf zwei Begriffe zu bringen: Faschismus, das war der terroristische Überwachungsstaat und die systematische, fabrikmässig betriebene, Ermordung von Juden und anderen (zumeist zusammengefasst unter dem Begriff “Auschwitz”).

Insofern steckt in dieser spontanen – fast möchte man sagen: reflexartigen – Reaktion auf die Behauptung, womöglich seien auch heutige Geschehnisse oder Prozesse bereits als “faschistisch” zu bezeichnen, ein zutiefst humanes Moment bzw. ein zutiefst humanes Motiv! Es tritt in dieser heftigen Reaktion zutage, dass der Betreffende sehr genau weiss, was Faschismus tatsächlich ist: die schlimmste Menschenverrohung, die sich denken lässt, ein Menschheitsverbrechen schlechthin, im Kern und im Wesentlichen kaum etwas anderes als furchtbarste Menschenverfolgung und Genozid. Dieses Wissen zeigt, dass der betreffende Mensch gerade nicht, was die Vergangenheit in der Schweiz angeht, Opfer von Verleugnungs- und Verdrängungstendenzen im eigenen Inneren ist; und dieses Wissen, diese spontane reflexartige Zurückweisung des Faschismus-Vorwurfs, zählt daher auch zum Humansten in uns: es schützt die Vergangenheit vor ihrer Verharmlosung durch Abwehr unangemessener Skandalisierung von Geschehnissen und Prozessen in unserer Gegenwart. Auch als sachlich falsch oder verkehrt erscheint uns diese Abwehr deshalb nicht. Faschismus, das ist doch unüberbietbares Unmass des Verbrechens, im Namen des Staates zudem, Faschismus, das ist Bruch mit jeglicher Menschlichkeit, Faschismus, das ist mit nichts anderem vergleichbar, deswegen auch die dem Faschismus – völlig zu Recht! – zugeschriebene “Singularität”.

Und diese Feststellung trifft auch zu angesichts des Umstandes, dass man diese “Singularitäts”-These missverstehen könnte. In dem Sinne nämlich, die “Einmaligkeit” von Auschwitz sei auch verbunden mit Nichtwiederholbarkeit dieses Ereignisses. Die Tatsache, dass es Auschwitz einmal gegeben hätte – als “einmalig” zu nennende Tatsache gegeben hätte –, dies würde mithin bedeuten, dass damit die Geschichte vor jedwedem neuen Auschwitz gefeit wäre. Selbstverständlich ein Missverständnis, denn derart magischen Selbstschutz der Geschichte vor seiner Wiederholung gibt es nicht. Gleichwohl bleibt die Frage:

Wie kann man auch nur annähernd irgendetwas in der Schweiz als “faschistisch” oder “Faschismus” bezeichnen? Nun, weil ich meine, dass an dieser Stelle eine Frage an diese Frage zu stellen ist, eine wichtige Frage sogar. Und diese Frage lautet: ist “Faschismus” (und “faschistisch”) tatsächlich nur das: Auschwitz nämlich und Terrorstaat? Was auch die Frage heraufbeschwört: Ist diese zutiefst humane Reflexreaktion auch eine durch und durch reflektierte Reaktion?

Ich möchte diese Frage mit einer Gegenfrage konfrontieren, mit einer Frage, die zu beantworten wahrlich nicht belanglos ist. Wird, wenn wir dieses – Auschwitz und Terrorstaat – zum alleinigen Massstab nehmen, nicht unweigerlich zu einer Barriere aufgebaut, die alles blockiert, was Fragen nach der vergleichsweise “harmlosen” Vor- und Verursachungsgeschichte des Faschismus stellt? Und geht aus dieser Reduktion von Faschismus auf Auschwitz und Terrorstaat nicht sogar ein totales Benennungsverbot hervor gegenüber der Vor- und Verursachungsgeschichte des Faschismus? Schlicht deswegen, weil da alles noch erheblich harmloser war? Aber konkret:

Darf demzufolge – gemessen an der furchtbaren Monstrosität von Auschwitz – die Kleinigkeit eines einzigen Buches, Hitlers Machwerk „Mein Kampf“ nämlich, deswegen nicht mehr als faschistisch bezeichnet werden? Ist es faschistisch eben deswegen nicht, weil es im Vergleich zu Auschwitz halt nur Geschreibsel war, eine Banalität, eine Kleinigkeit, die völlig zu vernachlässigen ist? Oder, um ein zweites Bespiel zu erwähnen: ist der Slogan, mit dem die NSDAP ihren “Durchbruchswahlkampf” im Spätsommer 1930 bestritt, der Slogan „Schlagt sie zusammen!“, deswegen nicht faschistisch, weil es doch nur Propaganda wäre und läppische Kraftmeierei, lediglich Geschrei und Druckerschwärze – gemessen am tatsächlich existierenden terroristischen Gestapostaat später? Zugespitzt: gewalttätige, faschistische Slogans, die gäbe es demzufolge gar nicht? Faschismus, das wäre nur reale Gewalt, und zwar systematisch ausgeübte, terroristische Gewalt von Seiten eines Staates? Faschismus als Denken und Psychologie, Faschismus als Propaganda und Verwaltungshandeln vor der Schwelle zu Auschwitz, diesen Faschismus gäbe es nicht?

Ich stelle damit Fragen nach Anfangsphänomenen des Faschismus, und – was bedeutend wichtiger ist – ich stelle damit Fragen nach den Ursachen von Faschismus, nach frühen Erscheinungsformen von Faschismus und Anfangskausalitäten, die gleichsam naturgemäss – der Logik wie der Sache nach – zumeist ungleich kleiner und unbedeutender erscheinen müssen als das, was schliesslich als Resultat aus diesen Anfängen erwächst. Im Vergleich und als Erscheinungsformen von Faschismus mögen diese frühen Phänomene von Faschismus allesamt „Bagatellen“ sein, in ihrer kausal-konditionalen Funktion für den Geschichtsverlauf, für Aufstieg und Sieg des Faschismus sind sie es nicht, ganz im Gegenteil. Es handelt sich um genau jene Anfänge, die gemeint sind, wenn im Zusammenhang von Faschismus – gerade bei der Auseinandersetzung darüber – derart oft von der Maxime des „Principiis obsta!“ die Rede war. Genau dieses sind die Anfänge, im Denken und im Fühlen, im Schreiben und in der Propaganda, die später dann – mit anderen Ursachen zusammen – zu den Folterkellern der Gestapo und zu den deutschen KZ-Systemen führten. Kurz:

Der graduell selbstverständlich immense Unterschied zwischen „Mein Kampf“, einem blossen Buch, und Auschwitz, diesem gigantischen Menschenmassenvernichtungssystems, mag schier unüberbrückbar gross erscheinen: gleichwohl ist das eine Vorbote und Mitursache des anderen, und in der – faschistischen! – Qualität sind beide einander gleich! Anders: fast immer sind die Ursachen von Massenverbrechen kleiner als die Massenverbrechen selbst. Als Ursache, da genügt hin und wieder schon ein bloss mündlich ausgesprochener Befehl (wie ein Teil der Historiker annimmt, was die sogenannte „Endlösung der Judenfrage“ betrifft!). Kurz: es gehört zur Logik fast eines jeden Geschehens, dass der Anfang zumeist sehr viel kleiner erscheint als dessen Ergebnis, unscheinbarer als das womöglich furchtbarste Geschehen, das dieser Anfang dann heraufbeschwört. Gleichwohl gehört beides, der “kleine” Anfang wie das alles Menschenmass sprengende Ende, qualitativ derselben Kategorie und Geschichte an. Woraus, für mich jedenfalls, unabweisbar folgt:

Wir können und dürfen nicht erst dann von “Faschismus” sprechen und gegen ihn anzuschreiben versuchen, wenn dieser bereits wieder das gesamte Staats- und Gesellschaftswesen usurpiert hat und wenn es bereits wieder ein Auschwitz gibt – erst dann also, wenn es wieder einmal zu spät ist. Würden wir unser Verständnis von Faschismus auf dessen entsetzlichste Realisierungsformen reduzieren – auf Terrorstaat und Auschwitz – und Faschismus damit nur vom Ende her verstehen, dann etablierten wir damit gleichzeitig eine Art von Verbot, alles, was Vorgeschichte dazu ist, als faschistisch bezeichnen zu dürfen. Ein derartig reduziertes Faschismusverständnis etablierte in unserem Wahrnehmen und Denken, in unserem Sprechen und Schreiben die Maxime eines prinzipiellen Zu-Spät! Dieses wäre die eine furchtbare Folge daraus. Und die andere (wie es Adorno in „Was ist Aufarbeitung der Vergangenheit?“ formuliert hat): „Das Unmass des Verübten schlüge dem Verbrechen zum Vorteil aus.“ Heisst: nur, was in seiner Entsetzlichkeit Auschwitz gleichkommt, dürfte deshalb noch als Faschismus oder faschistisch bezeichnet werden. Alles, was dahinter zurückbliebe oder davor steckenbliebe, bliebe von dieser Bezeichnung verschont. Dieses antifaschistische Faschismusverständnis schlüge um zur Schutzfunktion für jeden Faschismus, der noch nicht das Entsetzlichste zu realisieren begonnen hat.

Und damit zurück in unsere Gegenwart:
  • Wer aus Opfern, welche die Millionen Erwerbslosen nahezu ausnahmslos sind – fast niemand von ihnen wurde oder bleibt freiwillig erwerbslos! –, Schuldige macht – und eine weitestverbreitete Propaganda tut dies seit Jahren –;
  • wer darüber hinaus diese vermeintlich Schuldigen mit unsagbarem Leid überzieht, wer diesen Millionen Menschen in Europa also ein Leben weit unterhalb des Existenzminimums zumutet, sie demütigt, ausgrenzt und mit Feindseligkeiten der verschiedensten Art überzieht:
der etabliert in einem wichtigen Teilbereich der Gesellschaft – im Teilbereich ausgerechnet der Sozialpolitik – bereits heute einen neuen Faschismus und bereitet erneut einen Faschismus in Europa vor. Münteferings Aussage „Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen!“ war ein KZ-Spruch, auch wenn es die dazugehörigen KZs noch nicht gibt. Der Planungsvorschlag der Chemnitzer “Wissenschaftler” Thiessen/Fischer, den Regelsatz auf 139,- Euro pro Person und Monat zu kürzen, war faschistisch, weil in der Wirkung ein Todesurteil, auch wenn dieser Faschismus – zum Glück – nicht in die Tat umgesetzt worden ist. Anderes zu behaupten, lügt an der Wahrheit vorbei. Und wer das verbal wattieren wollte – also kommunikationsstrategisch die Begriffe „Faschismus“ oder „faschistisch“ vermiede –, wer das als Faschismus in Abrede stellen wollte, stellte sich auf die Seite der Verdrängung. Ich meine: ein bestimmtes Erkennen der Gegenwart ist ohne Wiedererkennen der Vergangenheit nicht wirkliches Erkennen der Gegenwart.

Wir dürfen nicht – so meine Ansicht – aus zutiefst humaner Bagatellisierungsangst gegenüber den Ereignissen im Dritten Reich einem zutiefst inhumanem Bagatellisierungszwang gegenüber heutigen Geschehnissen zum Opfer fallen. Wir würden damit unseren Antifaschismus in der Geschichte begraben. Anders: das wäre Ritualisierung des Gedenkens im Sinne einer völligen Entleerung dieses Gedenkens, was die Relevanz dieses Gedenkens für die Gegenwart betrifft. Erinnerung dieser Art an Geschichte wäre also zugleich Entsorgung von dieser Geschichte! Und wieder einmal hätten wir aus der Geschichte nichts gelernt.

So paradox es auch klingen mag: wenn sich diese undurchschaute Mischung aus Bagatellisierungsangst und Bagatellisierungszwang durchsetzte in unserem Fühlen und Denken, dann hielte die Ungeheuerlichkeit des Faschismus von gestern noch jeden Antifaschisten heute davon ab, sich erneut gegen Faschismus zu engagieren. Die Ungeheuerlichkeit von Auschwitz als “Eintrittsvoraussetzung” zu betrachten dafür, dass etwas zum Geltungsbereich des Begriffes “Faschismus” zählt, würde bedeuten, dass wir die gesamte Vorgeschichte von Auschwitz rauswerfen müssten aus diesem Geltungsbereich. Die Maximalisierung unseres Faschismus-Begriffs führte zu einer Minimalisierung seiner Warnfunktion. Und ausgerechnet alles, was kausal und konditional allerwichtigste Voraussetzungen für Entstehung, Aufstieg und Sieg des Faschismus gewesen ist (und wieder werden könnte), fiele diesem – im Wortsinn! – fatalen Reduktionismus zum Opfer.

Die Fixierung des Faschismusbegriffs auf Auschwitz würde alles aussperren aus unserem Denken und Analysieren, was gestern zu Auschwitz geführt hat und morgen eventuell wieder zu Auschwitz führen könnte. Auch wenn es aberwitzig klingen mag: Wer Auschwitz verhindern will, muss selbst das Scheinbar-noch-ganz-Harmlose auf seine kausal-konditionale Qualitäten hin untersuchen, die in einem neuen Auschwitz enden könnten. Die Überprüfung und Einschätzung von “Bagatellen” gehören also ganz ausdrücklich mit zu diesem Forschungs- und Verhinderungsprogramm. Und wir werden auszuhalten haben, dass damit Auschwitz auch zurückgeholt wird aus dem Dämonisierungsabstand und uns als niemals ganz auszuschliessende Möglichkeit der Geschichte wieder ganz nahe rückt. Es gibt keinen legitimen Sicherheitsabstand zu “Auschwitz”. Folglich dürfen wir auch den Begriff “Faschismus” nicht scheuen, da wir ansonsten in der Gefahr stehen, den Blick auf die Wirklichkeit zu scheuen. Pauschalabwehr besitzt keinen Rechtfertigungsgrund. Und geben wir bitte nicht als Stilkritik aus, was in Wahrheit nur Realitätsflucht wäre! Dabei hat natürlich als Selbstverständlichkeit zu gelten, dass der Begriff „Faschismus“ niemals als blosse Totschlags- und Etikettierungsvokabel missbraucht werden darf, sondern stets nur als Resultat sorgfältig-differenzierender Analyse Geltung für sich beanspruchen kann.

„Das Böse“, sagte der ehemalige Generalsekretär der UNO, Kofi Annan, einmal, „braucht das Schweigen der Mehrheit.“ Auch das verbale Wegbeschönigen von heutigen Faschismusvorzeichen käme einem bösartigen Verschweigen gleich.“
(Quelle: hinter-den-schlagzeilen.de)
Aufgrund meiner Herleitungen – zur Wahrung der Menschenrechte – und damit Sie später nicht behaupten können, Sie hätten von nichts gewusst, ist es meine Bürgerpflicht die Öffentlichkeit über die bestehenden Sanktionierungspraktiken aufzuklären. Aus diesem Grund wird diese Abmahnung im Abmahnregister auf Blogspot online gestellt. Eine Zensur oder Verleumdungsklage automatisch einen nicht aufhaltsamen Streisand-Effekt auf Twitter, Wordpress, Tumblr, Google+, Facebook, Instapaper und Archive.org nach sich ziehen würde worauf der Abmahner keinen Einfluss nehmen kann.

Der Fairness halber dem Abgemahnten mehr als eine Woche Zeit vor Zustellung dieser Abmahnung eingeräumt worden ist, am Wortlaut des Abmahntextes mit zu redigieren, der Abgemahnte davon keinen Gebrauch machte.

Vorbehalt – der Abmahner in seiner sehr schwierigen Lage, obschon mehrmals beantragt, keinen Rechtsbeistand zugesprochen erhält Art. 93 Abs. 1 BGG und EMRK, Art. 6. Inhaltliche Aspekte und Mutmassungen bis zum heutigen Zeitpunkt von einem Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, somit von einer Person, die sich in formellen und juristischen Belangen nicht auskennt. Unerfahren in der Prozessführung, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise unkonventionell, holprig oder fehlerbehaftet sein können, ist für diese Formulierungsfehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen. Entscheidungen, welche u.a. den Abmahner in die Verelendung und in letzter Konsequenz zu Krankheit und Tod führen. Der Abmahner in juristischen Belangen ein Laie ist, er somit weder verpflichtet ist, Gesetzestexte bei seinen Ausführungen aufzulisten, noch der Verpflichtung unterliegt, Angaben korrekt referenzieren zu müssen. Daraus u.a. resultiert, dass dem Abmahner weder zum Vorwurf gemacht werden kann, was – wann – in Vergangenheit oder Zukunft zu rügen gewesen wäre – und was nicht. Der Textinhalt dieser Abmahnung von hunderten von Reviewern gegengelesen und korrigiert worden ist. Die Qualität des Inhalts somit als wohl überlegt und breit abgestützt angesehen werden kann. U.a. aufgrund dieses Hintergrundes sei den Abmahner für Formulierungen ggf. mit strafrechtlicher Relevanz nicht haftbar zu machen, die ehrverletzenden Charakter haben könnten. Davon ausgeschlossen sind ggf. Falschaussagen von Seite des Abmahners. Für formelle Fehler wird beim Abgemahnten, Leser, bei der Leserin um Nachsicht gebeten – der Abmahner leider aufgrund seiner Mittellosigkeit im Vorfeld keine Rücksprachemöglichkeit hatte, damit er auf Anhieb eine korrekt ausformulierte Abmahnung hätte erstellen können. Der Abmahner daher äusserst daran interessiert ist, diese Abmahnung und dessen Inhalt wahrheitsgemäss abzubilden, er nach schriftlicher Kenntnisnahme gerügte Textstellen umgehend wunschgemäss abändern wird.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/03/b240114.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

1 Exemplar als Brief an den Abgemahnten versendet
Als Mailkopie an i___@notariat-brand.ch (persönlich adressiert)
Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b240114 ist die beschwerdeführende Partei, bzw. der Abmahner, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – die prozessführende Partei sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.